Beschaffenheit ist, daß er auf eine gesetzte Person Eindruck machen, und bey ihr die Besorgniß erregen kann, daß sie sich selbst, oder ihr Vermögen, einem beträchtlichen und gleich bevorstehenden Uebel aussetzen werde. Doch nimmt man hierbey auf das Alter, das Geschlecht und die Beschaffen- heit der Personen Rücksicht.
1113. Der Zwang begründet die Nichtigkeit des Ver- trages, nicht nur, wenn er gegen den Contrahenten selbst, sondern auch, wenn er gegen dessen Ehegatten oder Ehe- gattin, gegen dessen Descendenten oder Ascendenten, aus- geübt wurde.
1114. Bloß ehrerbietige Furcht gegen den Vater, die Mutter oder einen andern Ascendenten, wobey kein Zwang angewandt wurde ist nicht hinreichend, den Vertrag für ungültig zu erklären.
1115. Ein Vertrag kann wegen Zwanges nicht mehr angegriffen werden, wenn er, seitdem die Gewalt aufge- hört hat, entweder ausdrücklich oder stillschweigend, oder dadurch genehmigt worden ist, daß man die zur Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gesetzlich bestimmte Zeit verstreichen ließ.
1116. Der Betrug bewirkt die Nichtigkeit des Vertrages, wenn die von einem der Contrahenten gebrauchten Kunst- griffe von der Art sind, daß der andere Theil ohne diese Kunstgriffe zuverlässig nicht würde contrahirt haben. Vermuthet wird der Betrug nicht, sondern er muß be- wiesen werden.
1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum , Zwang oder Betrug zu Stande kam, ist nicht schon kraft des Gesetzes ungültig; vielmehr bewirkt dieses nur eine Klage auf Nich- tigkeit oder Aufhebung (Rescission) in den Fällen, und auf die Weise, wie solches im siebenten Abschnitte des fünften Capitels des gegenwärtigen Titels erklärt wird.
III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
Beſchaffenheit iſt, daß er auf eine geſetzte Perſon Eindruck machen, und bey ihr die Beſorgniß erregen kann, daß ſie ſich ſelbſt, oder ihr Vermoͤgen, einem betraͤchtlichen und gleich bevorſtehenden Uebel ausſetzen werde. Doch nimmt man hierbey auf das Alter, das Geſchlecht und die Beſchaffen- heit der Perſonen Ruͤckſicht.
1113. Der Zwang begruͤndet die Nichtigkeit des Ver- trages, nicht nur, wenn er gegen den Contrahenten ſelbſt, ſondern auch, wenn er gegen deſſen Ehegatten oder Ehe- gattin, gegen deſſen Deſcendenten oder Aſcendenten, aus- geuͤbt wurde.
1114. Bloß ehrerbietige Furcht gegen den Vater, die Mutter oder einen andern Aſcendenten, wobey kein Zwang angewandt wurde iſt nicht hinreichend, den Vertrag fuͤr unguͤltig zu erklaͤren.
1115. Ein Vertrag kann wegen Zwanges nicht mehr angegriffen werden, wenn er, ſeitdem die Gewalt aufge- hoͤrt hat, entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend, oder dadurch genehmigt worden iſt, daß man die zur Wieder- einſetzung in den vorigen Stand geſetzlich beſtimmte Zeit verſtreichen ließ.
1116. Der Betrug bewirkt die Nichtigkeit des Vertrages, wenn die von einem der Contrahenten gebrauchten Kunſt- griffe von der Art ſind, daß der andere Theil ohne dieſe Kunſtgriffe zuverlaͤſſig nicht wuͤrde contrahirt haben. Vermuthet wird der Betrug nicht, ſondern er muß be- wieſen werden.
1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum , Zwang oder Betrug zu Stande kam, iſt nicht ſchon kraft des Geſetzes unguͤltig; vielmehr bewirkt dieſes nur eine Klage auf Nich- tigkeit oder Aufhebung (Reſciſſion) in den Faͤllen, und auf die Weiſe, wie ſolches im ſiebenten Abſchnitte des fuͤnften Capitels des gegenwaͤrtigen Titels erklaͤrt wird.
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III. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
Beſchaffenheit iſt, daß er auf eine geſetzte Perſon Eindruck
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ſelbſt, oder ihr Vermoͤgen, einem betraͤchtlichen und gleich
bevorſtehenden Uebel ausſetzen werde. Doch nimmt man
hierbey auf das Alter, das Geſchlecht und die Beſchaffen-
heit der Perſonen Ruͤckſicht.
1113. Der Zwang begruͤndet die Nichtigkeit des Ver-
trages, nicht nur, wenn er gegen den Contrahenten ſelbſt,
ſondern auch, wenn er gegen deſſen Ehegatten oder Ehe-
gattin, gegen deſſen Deſcendenten oder Aſcendenten, aus-
geuͤbt wurde.
1114. Bloß ehrerbietige Furcht gegen den Vater, die
Mutter oder einen andern Aſcendenten, wobey kein Zwang
angewandt wurde iſt nicht hinreichend, den Vertrag fuͤr
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1115. Ein Vertrag kann wegen Zwanges nicht mehr
angegriffen werden, wenn er, ſeitdem die Gewalt aufge-
hoͤrt hat, entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend, oder
dadurch genehmigt worden iſt, daß man die zur Wieder-
einſetzung in den vorigen Stand geſetzlich beſtimmte Zeit
verſtreichen ließ.
1116. Der Betrug bewirkt die Nichtigkeit des Vertrages,
wenn die von einem der Contrahenten gebrauchten Kunſt-
griffe von der Art ſind, daß der andere Theil ohne dieſe
Kunſtgriffe zuverlaͤſſig nicht wuͤrde contrahirt haben.
Vermuthet wird der Betrug nicht, ſondern er muß be-
wieſen werden.
1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum , Zwang oder
Betrug zu Stande kam, iſt nicht ſchon kraft des Geſetzes
unguͤltig; vielmehr bewirkt dieſes nur eine Klage auf Nich-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/484>, abgerufen am 24.11.2024.
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