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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
verbindlich machen, etwas zu geben, zu thun, oder nicht
zu thun.

1102. Der Vertrag ist zweyseitig, wenn die Contra-
henten sich wechselseitig gegen einander verbinden.

1103. Er ist einseitig, wenn eine oder mehrere Personen
gegen eine oder mehrere andere verbunden sind, ohne daß
von Seiten dieser letzteren eine Verbindlichkeit statt findet.

1104. Er hat die Natur eines Tauschvertrages (im all-
gemeinen Sinne), wenn jeder Theil sich verbindlich macht,
etwas zu geben oder zu thun, welches als Vergütung
dessen, was man ihm gibt oder für ihn thut, angesehen
werden kann.

Besteht die Vergütung in der Möglichkeit des von einem
ungewissen Ereignisse abhängenden Gewinnes oder Verlustes
für beyde Theile, so ist der Contract ein Spielvertrag
(Glücks- oder Hoffnungsvertrag).

1105. Ein Wohlthätigkeitsvertrag ist derjenige, wo-
durch ein Theil dem andern einen durchaus unentgeltlichen
Vortheil verschafft.

1106. Ein lästiger Contract ist derjenige, der jedem
Theile etwas zu geben oder zu thun auflegt.

1107. Alle Verträge, sie mögen einen eigenen Namen
haben oder nicht, sind allgemeinen Regeln unterworfen,
die den Gegenstand des gegenwärtigen Titels ausmachen.

Die gewissen Verträgen eigenthümlichen Regeln werden
in den auf einen jeden derselben sich beziehenden Titeln,
und die den Handelsverträgen eigenen, in den auf den
Handel sich beziehenden Gesetzen, bestimmt.

III. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
verbindlich machen, etwas zu geben, zu thun, oder nicht
zu thun.

1102. Der Vertrag iſt zweyſeitig, wenn die Contra-
henten ſich wechſelſeitig gegen einander verbinden.

1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen
gegen eine oder mehrere andere verbunden ſind, ohne daß
von Seiten dieſer letzteren eine Verbindlichkeit ſtatt findet.

1104. Er hat die Natur eines Tauſchvertrages (im all-
gemeinen Sinne), wenn jeder Theil ſich verbindlich macht,
etwas zu geben oder zu thun, welches als Verguͤtung
deſſen, was man ihm gibt oder fuͤr ihn thut, angeſehen
werden kann.

Beſteht die Verguͤtung in der Moͤglichkeit des von einem
ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngenden Gewinnes oder Verluſtes
fuͤr beyde Theile, ſo iſt der Contract ein Spielvertrag
(Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag).

1105. Ein Wohlthaͤtigkeitsvertrag iſt derjenige, wo-
durch ein Theil dem andern einen durchaus unentgeltlichen
Vortheil verſchafft.

1106. Ein laͤſtiger Contract iſt derjenige, der jedem
Theile etwas zu geben oder zu thun auflegt.

1107. Alle Vertraͤge, ſie moͤgen einen eigenen Namen
haben oder nicht, ſind allgemeinen Regeln unterworfen,
die den Gegenſtand des gegenwaͤrtigen Titels ausmachen.

Die gewiſſen Vertraͤgen eigenthuͤmlichen Regeln werden
in den auf einen jeden derſelben ſich beziehenden Titeln,
und die den Handelsvertraͤgen eigenen, in den auf den
Handel ſich beziehenden Geſetzen, beſtimmt.

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[468/0480] III. Buch. 3. Titel. 1. Cap. verbindlich machen, etwas zu geben, zu thun, oder nicht zu thun. 1102. Der Vertrag iſt zweyſeitig, wenn die Contra- henten ſich wechſelſeitig gegen einander verbinden. 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen eine oder mehrere andere verbunden ſind, ohne daß von Seiten dieſer letzteren eine Verbindlichkeit ſtatt findet. 1104. Er hat die Natur eines Tauſchvertrages (im all- gemeinen Sinne), wenn jeder Theil ſich verbindlich macht, etwas zu geben oder zu thun, welches als Verguͤtung deſſen, was man ihm gibt oder fuͤr ihn thut, angeſehen werden kann. Beſteht die Verguͤtung in der Moͤglichkeit des von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngenden Gewinnes oder Verluſtes fuͤr beyde Theile, ſo iſt der Contract ein Spielvertrag (Gluͤcks- oder Hoffnungsvertrag). 1105. Ein Wohlthaͤtigkeitsvertrag iſt derjenige, wo- durch ein Theil dem andern einen durchaus unentgeltlichen Vortheil verſchafft. 1106. Ein laͤſtiger Contract iſt derjenige, der jedem Theile etwas zu geben oder zu thun auflegt. 1107. Alle Vertraͤge, ſie moͤgen einen eigenen Namen haben oder nicht, ſind allgemeinen Regeln unterworfen, die den Gegenſtand des gegenwaͤrtigen Titels ausmachen. Die gewiſſen Vertraͤgen eigenthuͤmlichen Regeln werden in den auf einen jeden derſelben ſich beziehenden Titeln, und die den Handelsvertraͤgen eigenen, in den auf den Handel ſich beziehenden Geſetzen, beſtimmt.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/480>, abgerufen am 23.11.2024.