Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 2. Titel. 9. Cap.
mene Schenkung ist ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht
erfolgt.

1089. Die nach den Bestimmungen der Artikel 1082,
1084 und 1086, an einen Ehegatten gemachten Schen-
kungen werden unwirksam, wenn der Schenker den beschenkten
Ehegatten und dessen Nachkommen überlebt.

1090. Alle den Ehegatten in ihrer Ehestiftung gemachten
Schenkungen sind, bey Eröffnung der Erbfolge des Schen-
kers, einer Verminderung bis auf den Theil, worüber das.
Gesetz ihm zu verfügen erlaubte, unterworfen.

Neuntes Capitel.

Von den Verfügungen unter Ehegatten in der Ehestif-
tung oder während der Ehe.

1091. Ehegatten können in der Ehestiftung sich wechsel-
seitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen-
kung unter den hier folgenden Einschränkungen machen.

1092. Von einer das gegenwärtige Vermögen betreffenden
Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe-
stiftung einander machen, wird niemals angenommen,
daß sie unter der Bedingung des Ueberlebens des Be-
schenkten geschehen sey, wenn nicht diese Bedingung
förmlich ausgedrückt wurde; auch ist dieselbe allen für
diese Gattung von Schenkungen oben vorgeschriebenen
Förmlichkeiten und Regeln unterworfen.

1093. Die auf künftiges oder auf gegenwärtiges und
künftiges Vermögen sich beziehende Schenkung, welche
Ehegatten in einer Ehestiftung einander machen, ist, sie
mag einseitig oder wechselseitig seyn, den nämlichen Re-
geln unterworfen, welche in Ansehung dergleichen von
einem Dritten an sie gemachten Schenkungen in dem vor-
hergehenden Capitel vorgeschrieben sind, jedoch mit dem

III. Buch. 2. Titel. 9. Cap.
mene Schenkung iſt ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht
erfolgt.

1089. Die nach den Beſtimmungen der Artikel 1082,
1084 und 1086, an einen Ehegatten gemachten Schen-
kungen werden unwirkſam, wenn der Schenker den beſchenkten
Ehegatten und deſſen Nachkommen uͤberlebt.

1090. Alle den Ehegatten in ihrer Eheſtiftung gemachten
Schenkungen ſind, bey Eroͤffnung der Erbfolge des Schen-
kers, einer Verminderung bis auf den Theil, woruͤber daſ.
Geſetz ihm zu verfuͤgen erlaubte, unterworfen.

Neuntes Capitel.

Von den Verfuͤgungen unter Ehegatten in der Eheſtif-
tung oder waͤhrend der Ehe.

1091. Ehegatten koͤnnen in der Eheſtiftung ſich wechſel-
ſeitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen-
kung unter den hier folgenden Einſchraͤnkungen machen.

1092. Von einer das gegenwaͤrtige Vermoͤgen betreffenden
Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe-
ſtiftung einander machen, wird niemals angenommen,
daß ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Be-
ſchenkten geſchehen ſey, wenn nicht dieſe Bedingung
foͤrmlich ausgedruͤckt wurde; auch iſt dieſelbe allen fuͤr
dieſe Gattung von Schenkungen oben vorgeſchriebenen
Foͤrmlichkeiten und Regeln unterworfen.

1093. Die auf kuͤnftiges oder auf gegenwaͤrtiges und
kuͤnftiges Vermoͤgen ſich beziehende Schenkung, welche
Ehegatten in einer Eheſtiftung einander machen, iſt, ſie
mag einſeitig oder wechſelſeitig ſeyn, den naͤmlichen Re-
geln unterworfen, welche in Anſehung dergleichen von
einem Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vor-
hergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, jedoch mit dem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0474" n="462"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 9. Cap.</fw><lb/>
mene Schenkung i&#x017F;t ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht<lb/>
erfolgt.<lb/></p>
            <p>1089. Die nach den Be&#x017F;timmungen der Artikel <hi rendition="#g">1082</hi>,<lb/><hi rendition="#g">1084</hi> und <hi rendition="#g">1086</hi>, an einen Ehegatten gemachten Schen-<lb/>
kungen werden unwirk&#x017F;am, wenn der Schenker den be&#x017F;chenkten<lb/>
Ehegatten und de&#x017F;&#x017F;en Nachkommen u&#x0364;berlebt.</p><lb/>
            <p>1090. Alle den Ehegatten in ihrer Ehe&#x017F;tiftung gemachten<lb/>
Schenkungen &#x017F;ind, bey Ero&#x0364;ffnung der Erbfolge des Schen-<lb/>
kers, einer Verminderung bis auf den Theil, woru&#x0364;ber da&#x017F;.<lb/>
Ge&#x017F;etz ihm zu verfu&#x0364;gen erlaubte, unterworfen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Neuntes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von den Verfu&#x0364;gungen unter Ehegatten in der Ehe&#x017F;tif-<lb/>
tung oder wa&#x0364;hrend der Ehe.</p>
            </argument><lb/>
            <p>1091. Ehegatten ko&#x0364;nnen in der Ehe&#x017F;tiftung &#x017F;ich wech&#x017F;el-<lb/>
&#x017F;eitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen-<lb/>
kung unter den hier folgenden Ein&#x017F;chra&#x0364;nkungen machen.</p><lb/>
            <p>1092. Von einer das gegenwa&#x0364;rtige Vermo&#x0364;gen betreffenden<lb/>
Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe-<lb/>
&#x017F;tiftung einander machen, wird niemals angenommen,<lb/>
daß &#x017F;ie unter der Bedingung des Ueberlebens des Be-<lb/>
&#x017F;chenkten ge&#x017F;chehen &#x017F;ey, wenn nicht die&#x017F;e Bedingung<lb/>
fo&#x0364;rmlich ausgedru&#x0364;ckt wurde; auch i&#x017F;t die&#x017F;elbe allen fu&#x0364;r<lb/>
die&#x017F;e Gattung von Schenkungen oben vorge&#x017F;chriebenen<lb/>
Fo&#x0364;rmlichkeiten und Regeln unterworfen.<lb/></p>
            <p>1093. Die auf ku&#x0364;nftiges oder auf gegenwa&#x0364;rtiges und<lb/>
ku&#x0364;nftiges Vermo&#x0364;gen &#x017F;ich beziehende Schenkung, welche<lb/>
Ehegatten in einer Ehe&#x017F;tiftung einander machen, i&#x017F;t, &#x017F;ie<lb/>
mag ein&#x017F;eitig oder wech&#x017F;el&#x017F;eitig &#x017F;eyn, den na&#x0364;mlichen Re-<lb/>
geln unterworfen, welche in An&#x017F;ehung dergleichen von<lb/>
einem Dritten an &#x017F;ie gemachten Schenkungen in dem vor-<lb/>
hergehenden Capitel vorge&#x017F;chrieben &#x017F;ind, jedoch mit dem<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[462/0474] III. Buch. 2. Titel. 9. Cap. mene Schenkung iſt ohne Wirkung, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1089. Die nach den Beſtimmungen der Artikel 1082, 1084 und 1086, an einen Ehegatten gemachten Schen- kungen werden unwirkſam, wenn der Schenker den beſchenkten Ehegatten und deſſen Nachkommen uͤberlebt. 1090. Alle den Ehegatten in ihrer Eheſtiftung gemachten Schenkungen ſind, bey Eroͤffnung der Erbfolge des Schen- kers, einer Verminderung bis auf den Theil, woruͤber daſ. Geſetz ihm zu verfuͤgen erlaubte, unterworfen. Neuntes Capitel. Von den Verfuͤgungen unter Ehegatten in der Eheſtif- tung oder waͤhrend der Ehe. 1091. Ehegatten koͤnnen in der Eheſtiftung ſich wechſel- ſeitig, oder auch einer dem andern, jede beliebige Schen- kung unter den hier folgenden Einſchraͤnkungen machen. 1092. Von einer das gegenwaͤrtige Vermoͤgen betreffenden Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten in einer Ehe- ſtiftung einander machen, wird niemals angenommen, daß ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Be- ſchenkten geſchehen ſey, wenn nicht dieſe Bedingung foͤrmlich ausgedruͤckt wurde; auch iſt dieſelbe allen fuͤr dieſe Gattung von Schenkungen oben vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten und Regeln unterworfen. 1093. Die auf kuͤnftiges oder auf gegenwaͤrtiges und kuͤnftiges Vermoͤgen ſich beziehende Schenkung, welche Ehegatten in einer Eheſtiftung einander machen, iſt, ſie mag einſeitig oder wechſelſeitig ſeyn, den naͤmlichen Re- geln unterworfen, welche in Anſehung dergleichen von einem Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vor- hergehenden Capitel vorgeſchrieben ſind, jedoch mit dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/474
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/474>, abgerufen am 23.11.2024.