an das gegenwärtige Vermögen zu halten, und auf den übrigen Nachlaß Verzicht zu thun.
1085. Ist das in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Verzeichniß dem eine Schenkung des gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens enthaltenden Aufsatze nicht bey- gefügt worden, so ist der Beschenkte verbunden, die Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu- schlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am Todestage des Testators vorhandene, Vermögen in An- spruch nehmen, und ist zur Bezahlung aller Schulden und Lasten des Nachlasses verbunden.
1086. Die Schenkung, welche in einer Ehestiftung zum Besten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwarten- den Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte, daß der Beschenkte alle Schulden und Lasten der Ver- lassenschaft des Schenkers ohne Unterschied bezahlen soll, wie auch unter jeder andern Bedingung geschehen, deren Erfüllung von der Willkühr des Schenkers, wer derselbe auch sey, abhängig ist; und der Beschenkte muß, wenn er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leisten will, die- sen Bestimmungen nachkommen. Hat sodann der, welcher in einer Ehestiftung schenkt, sich die Freyheit vorbehalten, über einen in der Schenkung seines gegenwärtigen Vermögens begriffenen Gegenstand, oder über eine bestimmte, aus eben diesem Vermögen zu nehmende, Summe zu verfügen: so wird der Gegenstand, oder die Summe, wenn er ohne darüber verfügt zu haben stirbt, als in der Schenkung begriffen angesehen, und gehört dem Beschenkten oder dessen Erben.
1087. Die in einer Ehestiftung geschehenen Schenkungen können, unter dem Vorwande der mangelnden Annahme, nicht angegriffen oder für ungültig erklärt werden.
1088. Jede zu Begünstigung einer Ehe vorgenom-
III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
an das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zu halten, und auf den uͤbrigen Nachlaß Verzicht zu thun.
1085. Iſt das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte Verzeichniß dem eine Schenkung des gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens enthaltenden Aufſatze nicht bey- gefuͤgt worden, ſo iſt der Beſchenkte verbunden, die Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu- ſchlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am Todestage des Teſtators vorhandene, Vermoͤgen in An- ſpruch nehmen, und iſt zur Bezahlung aller Schulden und Laſten des Nachlaſſes verbunden.
1086. Die Schenkung, welche in einer Eheſtiftung zum Beſten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwarten- den Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte, daß der Beſchenkte alle Schulden und Laſten der Ver- laſſenſchaft des Schenkers ohne Unterſchied bezahlen ſoll, wie auch unter jeder andern Bedingung geſchehen, deren Erfuͤllung von der Willkuͤhr des Schenkers, wer derſelbe auch ſey, abhaͤngig iſt; und der Beſchenkte muß, wenn er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will, die- ſen Beſtimmungen nachkommen. Hat ſodann der, welcher in einer Eheſtiftung ſchenkt, ſich die Freyheit vorbehalten, uͤber einen in der Schenkung ſeines gegenwaͤrtigen Vermoͤgens begriffenen Gegenſtand, oder uͤber eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermoͤgen zu nehmende, Summe zu verfuͤgen: ſo wird der Gegenſtand, oder die Summe, wenn er ohne daruͤber verfuͤgt zu haben ſtirbt, als in der Schenkung begriffen angeſehen, und gehoͤrt dem Beſchenkten oder deſſen Erben.
1087. Die in einer Eheſtiftung geſchehenen Schenkungen koͤnnen, unter dem Vorwande der mangelnden Annahme, nicht angegriffen oder fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden.
1088. Jede zu Beguͤnſtigung einer Ehe vorgenom-
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III. Buch. 2. Titel. 8. Cap.
an das gegenwaͤrtige Vermoͤgen zu halten, und auf den
uͤbrigen Nachlaß Verzicht zu thun.
1085. Iſt das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte
Verzeichniß dem eine Schenkung des gegenwaͤrtigen und
zukuͤnftigen Vermoͤgens enthaltenden Aufſatze nicht bey-
gefuͤgt worden, ſo iſt der Beſchenkte verbunden, die
Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszu-
ſchlagen. Im Falle der Annahme kann er nur das, am
Todestage des Teſtators vorhandene, Vermoͤgen in An-
ſpruch nehmen, und iſt zur Bezahlung aller Schulden
und Laſten des Nachlaſſes verbunden.
1086. Die Schenkung, welche in einer Eheſtiftung zum
Beſten der Ehegatten und der aus der Ehe zu erwarten-
den Kinder gemacht wird, darf auch mit dem Vorbehalte,
daß der Beſchenkte alle Schulden und Laſten der Ver-
laſſenſchaft des Schenkers ohne Unterſchied bezahlen ſoll,
wie auch unter jeder andern Bedingung geſchehen, deren
Erfuͤllung von der Willkuͤhr des Schenkers, wer derſelbe
auch ſey, abhaͤngig iſt; und der Beſchenkte muß, wenn
er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will, die-
ſen Beſtimmungen nachkommen.
Hat ſodann der, welcher in einer Eheſtiftung ſchenkt,
ſich die Freyheit vorbehalten, uͤber einen in der Schenkung
ſeines gegenwaͤrtigen Vermoͤgens begriffenen Gegenſtand,
oder uͤber eine beſtimmte, aus eben dieſem Vermoͤgen zu
nehmende, Summe zu verfuͤgen: ſo wird der Gegenſtand,
oder die Summe, wenn er ohne daruͤber verfuͤgt zu haben
ſtirbt, als in der Schenkung begriffen angeſehen, und
gehoͤrt dem Beſchenkten oder deſſen Erben.
1087. Die in einer Eheſtiftung geſchehenen Schenkungen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/472>, abgerufen am 23.11.2024.
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