Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.

1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfügende selbst
die Art der Gegenstände, wozu sein Vermögen verwendet
werden soll, bezeichnet hat, dieser Bestimmung gemäß,
geschehen; wo nicht, so kann sie nur auf unbewegliche
Sachen oder auf Hypotheken, die an solchen haften geschehen.

1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeschrie-
bene Verwendung soll in Gegenwart und auf Betreiben
des zur Vollziehung ernannten Vormundes geschehen.

1069. Verfügungen durch Handlung unter Lebenden
oder durch Testament, wodurch die Wiederabtretung auf-
erlegt wird, sollen auf Ansuchen des Beschwerten oder
des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht
werden; in Ansehung der unbeweglichen Sachen nämlich,
durch die Eintragung der die Verfügung enthaltenden Auf-
sätze in die Register des Hypotheken-Büreaus an dem Orte,
wo die unbeweglichen Sachen gelegen sind, und in An-
sehung der gegen Hypothek auf solche Sachen angelegten
Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be-
schwerten Grundstücke.

1070. Der Mangel der Eintragung des die Verfügung
enthaltenden Aufsatzes kann von den Gläubigern, und ei-
nem jeden dritten Erwerber, sogar den Minderjährigen oder
Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Entschädigungsan-
spruches wider den Beschwerten und den zur Vollziehung
ernannten Vormund, entgegengesetzt werden, ohne daß den
Minderjährigen und Interdicirten, selbst in dem Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Beschwerten oder Vormundes, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Unter-
lassung der Eintragung zu statten kommen könnte.

1071. Auch wird der Mangel der Eintragung dadurch
nicht ergänzt oder gehoben, daß die Gläubiger oder dritte
Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Eintra-
gung, von der Verfügung hätten Wissenschaft erlangen können.

III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.

1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfuͤgende ſelbſt
die Art der Gegenſtaͤnde, wozu ſein Vermoͤgen verwendet
werden ſoll, bezeichnet hat, dieſer Beſtimmung gemaͤß,
geſchehen; wo nicht, ſo kann ſie nur auf unbewegliche
Sachen oder auf Hypotheken, die an ſolchen haften geſchehen.

1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchrie-
bene Verwendung ſoll in Gegenwart und auf Betreiben
des zur Vollziehung ernannten Vormundes geſchehen.

1069. Verfuͤgungen durch Handlung unter Lebenden
oder durch Teſtament, wodurch die Wiederabtretung auf-
erlegt wird, ſollen auf Anſuchen des Beſchwerten oder
des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht
werden; in Anſehung der unbeweglichen Sachen naͤmlich,
durch die Eintragung der die Verfuͤgung enthaltenden Auf-
ſaͤtze in die Regiſter des Hypotheken-Buͤreaus an dem Orte,
wo die unbeweglichen Sachen gelegen ſind, und in An-
ſehung der gegen Hypothek auf ſolche Sachen angelegten
Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be-
ſchwerten Grundſtuͤcke.

1070. Der Mangel der Eintragung des die Verfuͤgung
enthaltenden Aufſatzes kann von den Glaͤubigern, und ei-
nem jeden dritten Erwerber, ſogar den Minderjaͤhrigen oder
Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsan-
ſpruches wider den Beſchwerten und den zur Vollziehung
ernannten Vormund, entgegengeſetzt werden, ohne daß den
Minderjaͤhrigen und Interdicirten, ſelbſt in dem Falle der
Zahlungsunfaͤhigkeit des Beſchwerten oder Vormundes, die
Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wider die Unter-
laſſung der Eintragung zu ſtatten kommen koͤnnte.

1071. Auch wird der Mangel der Eintragung dadurch
nicht ergaͤnzt oder gehoben, daß die Glaͤubiger oder dritte
Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Eintra-
gung, von der Verfuͤgung haͤtten Wiſſenſchaft erlangen koͤnnen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0464" n="452"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
            <p>1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfu&#x0364;gende &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
die Art der Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde, wozu &#x017F;ein Vermo&#x0364;gen verwendet<lb/>
werden &#x017F;oll, bezeichnet hat, die&#x017F;er Be&#x017F;timmung gema&#x0364;ß,<lb/>
ge&#x017F;chehen; wo nicht, &#x017F;o kann &#x017F;ie nur auf unbewegliche<lb/>
Sachen oder auf Hypotheken, die an &#x017F;olchen haften ge&#x017F;chehen.<lb/></p>
            <p>1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorge&#x017F;chrie-<lb/>
bene Verwendung &#x017F;oll in Gegenwart und auf Betreiben<lb/>
des zur Vollziehung ernannten Vormundes ge&#x017F;chehen.<lb/></p>
            <p>1069. Verfu&#x0364;gungen durch Handlung unter Lebenden<lb/>
oder durch Te&#x017F;tament, wodurch die Wiederabtretung auf-<lb/>
erlegt wird, &#x017F;ollen auf An&#x017F;uchen des Be&#x017F;chwerten oder<lb/>
des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht<lb/>
werden; in An&#x017F;ehung der unbeweglichen Sachen na&#x0364;mlich,<lb/>
durch die Eintragung der die Verfu&#x0364;gung enthaltenden Auf-<lb/>
&#x017F;a&#x0364;tze in die Regi&#x017F;ter des Hypotheken-Bu&#x0364;reaus an dem Orte,<lb/>
wo die unbeweglichen Sachen gelegen &#x017F;ind, und in An-<lb/>
&#x017F;ehung der gegen Hypothek auf &#x017F;olche Sachen angelegten<lb/>
Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be-<lb/>
&#x017F;chwerten Grund&#x017F;tu&#x0364;cke.<lb/></p>
            <p>1070. Der Mangel der Eintragung des die Verfu&#x0364;gung<lb/>
enthaltenden Auf&#x017F;atzes kann von den Gla&#x0364;ubigern, und ei-<lb/>
nem jeden dritten Erwerber, &#x017F;ogar den Minderja&#x0364;hrigen oder<lb/>
Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Ent&#x017F;cha&#x0364;digungsan-<lb/>
&#x017F;pruches wider den Be&#x017F;chwerten und den zur Vollziehung<lb/>
ernannten Vormund, entgegenge&#x017F;etzt werden, ohne daß den<lb/>
Minderja&#x0364;hrigen und Interdicirten, &#x017F;elb&#x017F;t in dem Falle der<lb/>
Zahlungsunfa&#x0364;higkeit des Be&#x017F;chwerten oder Vormundes, die<lb/>
Wiederein&#x017F;etzung in den vorigen Stand wider die Unter-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ung der Eintragung zu &#x017F;tatten kommen ko&#x0364;nnte.<lb/></p>
            <p>1071. Auch wird der Mangel der Eintragung dadurch<lb/>
nicht erga&#x0364;nzt oder gehoben, daß die Gla&#x0364;ubiger oder dritte<lb/>
Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Eintra-<lb/>
gung, von der Verfu&#x0364;gung ha&#x0364;tten Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft erlangen ko&#x0364;nnen.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[452/0464] III. Buch. 2. Titel. 6. Cap. 1067. Die Anlegung muß, wenn der Verfuͤgende ſelbſt die Art der Gegenſtaͤnde, wozu ſein Vermoͤgen verwendet werden ſoll, bezeichnet hat, dieſer Beſtimmung gemaͤß, geſchehen; wo nicht, ſo kann ſie nur auf unbewegliche Sachen oder auf Hypotheken, die an ſolchen haften geſchehen. 1068. Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeſchrie- bene Verwendung ſoll in Gegenwart und auf Betreiben des zur Vollziehung ernannten Vormundes geſchehen. 1069. Verfuͤgungen durch Handlung unter Lebenden oder durch Teſtament, wodurch die Wiederabtretung auf- erlegt wird, ſollen auf Anſuchen des Beſchwerten oder des zur Vollziehung ernannten Vormundes bekannt gemacht werden; in Anſehung der unbeweglichen Sachen naͤmlich, durch die Eintragung der die Verfuͤgung enthaltenden Auf- ſaͤtze in die Regiſter des Hypotheken-Buͤreaus an dem Orte, wo die unbeweglichen Sachen gelegen ſind, und in An- ſehung der gegen Hypothek auf ſolche Sachen angelegten Summen, durch Eintragung auf die mit der Hypothek be- ſchwerten Grundſtuͤcke. 1070. Der Mangel der Eintragung des die Verfuͤgung enthaltenden Aufſatzes kann von den Glaͤubigern, und ei- nem jeden dritten Erwerber, ſogar den Minderjaͤhrigen oder Interdicirten, mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsan- ſpruches wider den Beſchwerten und den zur Vollziehung ernannten Vormund, entgegengeſetzt werden, ohne daß den Minderjaͤhrigen und Interdicirten, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit des Beſchwerten oder Vormundes, die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wider die Unter- laſſung der Eintragung zu ſtatten kommen koͤnnte. 1071. Auch wird der Mangel der Eintragung dadurch nicht ergaͤnzt oder gehoben, daß die Glaͤubiger oder dritte Erwerber auf einem andern Wege, als durch die Eintra- gung, von der Verfuͤgung haͤtten Wiſſenſchaft erlangen koͤnnen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/464
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/464>, abgerufen am 16.07.2024.