Handlungen unter Lebenden oder Testament, auf eines oder mehrere ihrer Kinder, unter der Bedingung übertragen, daß sie dies Vermögen an ihre schon gebornen und noch zu er- wartenden Kinder, jedoch nur an die des ersten Grades, wieder abgeben sollen.
1049. Gültig ist auch, im Falle des kinderlosen Ab- sterbens, die Verfügung unter Lebenden oder durch ein Testament, wodurch der Verstorbene sein ganzes Vermö- gen, so weit es bey der Erbfolge keinem gesetzlichen Vor- behalte unterworfen ist, oder einen Theil desselben, auf eins oder mehrere seiner Geschwister unter der Bedingung übertragen hat, daß sie dies Vermögen an die schon gebor- nen und noch zu erwartenden Kinder der erwähnten Ge- schwister, jedoch nur an die des ersten Grades, wieder ab- geben sollen.
1050. Die in beyden vorhergehenden Artikeln gestat- teten Verfügungen sind nur in so fern gültig, als die Auf- lage der Wiederabtretung zum Vortheile aller schon gebornen und noch zu erwartenden Kinder des Beschwerten, ohne einige Ausnahme und ohne Vorzug des Alters oder Ge- schlechtes, gereicht.
1051. Stirbt in den obigen Fällen der, welchem die Wiederabtretung zum Vortheile seiner Kinder auferlegt war, und hinterläßt sowohl Kinder im ersten Grade als Abkömm- linge von einem früher verstorbenen Kinde, so erhalten diese letztern vermöge des Repräsentationsrechtes den Antheil des vorher verstorbenen Kindes.
1052. Wenn das Kind, der Bruder oder die Schwester, welchen ohne den Vorbehalt der Wiederabtretung ein Theil des Vermögens durch Handlungen unter Lebenden gegeben worden war, von Neuem etwas durch eine Verfügung unter Lebenden oder Testament unter der Bedingung annehmen, daß die früher geschenkten Gegenstände mit jener Verbind-
III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
Handlungen unter Lebenden oder Teſtament, auf eines oder mehrere ihrer Kinder, unter der Bedingung uͤbertragen, daß ſie dies Vermoͤgen an ihre ſchon gebornen und noch zu er- wartenden Kinder, jedoch nur an die des erſten Grades, wieder abgeben ſollen.
1049. Guͤltig iſt auch, im Falle des kinderloſen Ab- ſterbens, die Verfuͤgung unter Lebenden oder durch ein Teſtament, wodurch der Verſtorbene ſein ganzes Vermoͤ- gen, ſo weit es bey der Erbfolge keinem geſetzlichen Vor- behalte unterworfen iſt, oder einen Theil deſſelben, auf eins oder mehrere ſeiner Geſchwiſter unter der Bedingung uͤbertragen hat, daß ſie dies Vermoͤgen an die ſchon gebor- nen und noch zu erwartenden Kinder der erwaͤhnten Ge- ſchwiſter, jedoch nur an die des erſten Grades, wieder ab- geben ſollen.
1050. Die in beyden vorhergehenden Artikeln geſtat- teten Verfuͤgungen ſind nur in ſo fern guͤltig, als die Auf- lage der Wiederabtretung zum Vortheile aller ſchon gebornen und noch zu erwartenden Kinder des Beſchwerten, ohne einige Ausnahme und ohne Vorzug des Alters oder Ge- ſchlechtes, gereicht.
1051. Stirbt in den obigen Faͤllen der, welchem die Wiederabtretung zum Vortheile ſeiner Kinder auferlegt war, und hinterlaͤßt ſowohl Kinder im erſten Grade als Abkoͤmm- linge von einem fruͤher verſtorbenen Kinde, ſo erhalten dieſe letztern vermoͤge des Repraͤſentationsrechtes den Antheil des vorher verſtorbenen Kindes.
1052. Wenn das Kind, der Bruder oder die Schweſter, welchen ohne den Vorbehalt der Wiederabtretung ein Theil des Vermoͤgens durch Handlungen unter Lebenden gegeben worden war, von Neuem etwas durch eine Verfuͤgung unter Lebenden oder Teſtament unter der Bedingung annehmen, daß die fruͤher geſchenkten Gegenſtaͤnde mit jener Verbind-
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III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
Handlungen unter Lebenden oder Teſtament, auf eines oder
mehrere ihrer Kinder, unter der Bedingung uͤbertragen, daß
ſie dies Vermoͤgen an ihre ſchon gebornen und noch zu er-
wartenden Kinder, jedoch nur an die des erſten Grades,
wieder abgeben ſollen.
1049. Guͤltig iſt auch, im Falle des kinderloſen Ab-
ſterbens, die Verfuͤgung unter Lebenden oder durch ein
Teſtament, wodurch der Verſtorbene ſein ganzes Vermoͤ-
gen, ſo weit es bey der Erbfolge keinem geſetzlichen Vor-
behalte unterworfen iſt, oder einen Theil deſſelben, auf
eins oder mehrere ſeiner Geſchwiſter unter der Bedingung
uͤbertragen hat, daß ſie dies Vermoͤgen an die ſchon gebor-
nen und noch zu erwartenden Kinder der erwaͤhnten Ge-
ſchwiſter, jedoch nur an die des erſten Grades, wieder ab-
geben ſollen.
1050. Die in beyden vorhergehenden Artikeln geſtat-
teten Verfuͤgungen ſind nur in ſo fern guͤltig, als die Auf-
lage der Wiederabtretung zum Vortheile aller ſchon gebornen
und noch zu erwartenden Kinder des Beſchwerten, ohne
einige Ausnahme und ohne Vorzug des Alters oder Ge-
ſchlechtes, gereicht.
1051. Stirbt in den obigen Faͤllen der, welchem die
Wiederabtretung zum Vortheile ſeiner Kinder auferlegt war,
und hinterlaͤßt ſowohl Kinder im erſten Grade als Abkoͤmm-
linge von einem fruͤher verſtorbenen Kinde, ſo erhalten dieſe
letztern vermoͤge des Repraͤſentationsrechtes den Antheil
des vorher verſtorbenen Kindes.
1052. Wenn das Kind, der Bruder oder die Schweſter,
welchen ohne den Vorbehalt der Wiederabtretung ein Theil
des Vermoͤgens durch Handlungen unter Lebenden gegeben
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/456>, abgerufen am 24.11.2024.
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