1) Wenn der Testator desfalls seinen Willen in den Testamente ausdrücklich erklärt hat;
2) Wenn Jemanden eine Leibrente oder eine jährliche Summe zum Unterhalte vermacht worden ist.
1016. Die Kosten des Gesuches um Auslieferung fallen der Erbschaft zur Last, ohne daß gleichwohl der gesetzliche Vorbehalt dadurch einigen Abzug erleiden darf. Die Ge- bühren der Eintragung hat der Legatar zu bezahlen.
Dies alles findet jedoch nur statt, wenn nicht in dem Testamente eine andere Verfügung getroffen ist.
Jedes Vermächtniß kann für sich besonders eingetragen werden, ohne daß diese Eintragung andern, als dem Le- gatar oder dessen Nachfolgern, zum Vortheile gereichen könnte.
1017. Die Erben des Testators oder andere, welche ein Vermächtniß zu bezahlen haben, sind für dessen Entrichtung persönlich verhaftet, und zwar ein jeder nach dem Verhält- nisse des ihm zufallenden Erbschaftsantheiles. Hypothekarisch haften sie für das Ganze bis zu dem Betrage des Werthes der zur Erbschaft gehörigen unbeweglichen Sachen, in deren Besitze sie sich befinden.
1018. Die vermachte Sache soll mit dem nothwendigen Zubehör, und in dem Zustande, worin sie sich an dem Todes- tage des Testators befindet, abgeliefert werden.
1019. Wenn der, welcher das Eigenthum eines Grund- stückes vermacht hat, dasselbe nachher durch Erwerbungen vergrößerte, so werden diese Erwerbungen ohne eine neue Verfügung, als Theile des vermachten Gegenstandes, wenn sie gleich damit zusammenhängen , nicht angesehen.
Anders verhält es sich mit Verzierungen oder neuen An- lagen, die auf dem vermachten Grundstücke angebracht
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
1) Wenn der Teſtator desfalls ſeinen Willen in den Teſtamente ausdruͤcklich erklaͤrt hat;
2) Wenn Jemanden eine Leibrente oder eine jaͤhrliche Summe zum Unterhalte vermacht worden iſt.
1016. Die Koſten des Geſuches um Auslieferung fallen der Erbſchaft zur Laſt, ohne daß gleichwohl der geſetzliche Vorbehalt dadurch einigen Abzug erleiden darf. Die Ge- buͤhren der Eintragung hat der Legatar zu bezahlen.
Dies alles findet jedoch nur ſtatt, wenn nicht in dem Teſtamente eine andere Verfuͤgung getroffen iſt.
Jedes Vermaͤchtniß kann fuͤr ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſe Eintragung andern, als dem Le- gatar oder deſſen Nachfolgern, zum Vortheile gereichen koͤnnte.
1017. Die Erben des Teſtators oder andere, welche ein Vermaͤchtniß zu bezahlen haben, ſind fuͤr deſſen Entrichtung perſoͤnlich verhaftet, und zwar ein jeder nach dem Verhaͤlt- niſſe des ihm zufallenden Erbſchaftsantheiles. Hypothekariſch haften ſie fuͤr das Ganze bis zu dem Betrage des Werthes der zur Erbſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen, in deren Beſitze ſie ſich befinden.
1018. Die vermachte Sache ſoll mit dem nothwendigen Zubehoͤr, und in dem Zuſtande, worin ſie ſich an dem Todes- tage des Teſtators befindet, abgeliefert werden.
1019. Wenn der, welcher das Eigenthum eines Grund- ſtuͤckes vermacht hat, daſſelbe nachher durch Erwerbungen vergroͤßerte, ſo werden dieſe Erwerbungen ohne eine neue Verfuͤgung, als Theile des vermachten Gegenſtandes, wenn ſie gleich damit zuſammenhaͤngen , nicht angeſehen.
Anders verhaͤlt es ſich mit Verzierungen oder neuen An- lagen, die auf dem vermachten Grundſtuͤcke angebracht
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
1) Wenn der Teſtator desfalls ſeinen Willen in den
Teſtamente ausdruͤcklich erklaͤrt hat;
2) Wenn Jemanden eine Leibrente oder eine jaͤhrliche
Summe zum Unterhalte vermacht worden iſt.
1016. Die Koſten des Geſuches um Auslieferung fallen
der Erbſchaft zur Laſt, ohne daß gleichwohl der geſetzliche
Vorbehalt dadurch einigen Abzug erleiden darf. Die Ge-
buͤhren der Eintragung hat der Legatar zu bezahlen.
Dies alles findet jedoch nur ſtatt, wenn nicht in dem
Teſtamente eine andere Verfuͤgung getroffen iſt.
Jedes Vermaͤchtniß kann fuͤr ſich beſonders eingetragen
werden, ohne daß dieſe Eintragung andern, als dem Le-
gatar oder deſſen Nachfolgern, zum Vortheile gereichen
koͤnnte.
1017. Die Erben des Teſtators oder andere, welche ein
Vermaͤchtniß zu bezahlen haben, ſind fuͤr deſſen Entrichtung
perſoͤnlich verhaftet, und zwar ein jeder nach dem Verhaͤlt-
niſſe des ihm zufallenden Erbſchaftsantheiles. Hypothekariſch
haften ſie fuͤr das Ganze bis zu dem Betrage des Werthes
der zur Erbſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen, in deren
Beſitze ſie ſich befinden.
1018. Die vermachte Sache ſoll mit dem nothwendigen
Zubehoͤr, und in dem Zuſtande, worin ſie ſich an dem Todes-
tage des Teſtators befindet, abgeliefert werden.
1019. Wenn der, welcher das Eigenthum eines Grund-
ſtuͤckes vermacht hat, daſſelbe nachher durch Erwerbungen
vergroͤßerte, ſo werden dieſe Erwerbungen ohne eine neue
Verfuͤgung, als Theile des vermachten Gegenſtandes, wenn
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/444>, abgerufen am 23.11.2024.
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