an den damit angesteckten Orten befinden, wenn sie gleich selbst in dem Augenblicke nicht krank sind.
987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwähn- ten Testamente werden nach sechs Monaten, seitdem die Gemeinschaft mit dem Orte, wo der Testator sich befindet, wieder hergestellt ist, oder nach sechs Monaten, seitdem er sich an einen Ort begeben hat, wo sie gar nicht unterbrochen gewesen ist, ungültig. 988. Die auf dem Meere während einer Seereise ge- machten Testamente können auf folgende Weise aufgenom- men werden: Am Bord der Seeschiffe oder anderer Fahrzeuge des Kö- nigs von dem das Schiff commandirenden Officier, oder, in dessen Ermangelung, von demjenigen, der nach der Dienstordnung seine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten, oder dessen, der seine Stelle versieht; Am Bord der Kauffahrteyschiffe aber von dem Schiff- schreiber oder dem, welcher dessen Stelle versieht, und, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs- Capitäns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren Ermangelung, ihrer Stellvertreter. In allen Fällen müssen solche Testamente in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden.
989. Auf den Schiffen des Königs kann das Testament des Capitäns oder des Verwaltungsbeamten selbst, und auf den Kauffahrteyschiffen das Testament des Schiffs- Capitäns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei- bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der Dienstordnung den nächsten Rang nach ihnen einnehmen; jedoch übrigens mit Beobachtung der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorschriften.
990. In allen Fällen sollen die in den beyden vorher-
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
an den damit angeſteckten Orten befinden, wenn ſie gleich ſelbſt in dem Augenblicke nicht krank ſind.
987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwaͤhn- ten Teſtamente werden nach ſechs Monaten, ſeitdem die Gemeinſchaft mit dem Orte, wo der Teſtator ſich befindet, wieder hergeſtellt iſt, oder nach ſechs Monaten, ſeitdem er ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie gar nicht unterbrochen geweſen iſt, unguͤltig. 988. Die auf dem Meere waͤhrend einer Seereiſe ge- machten Teſtamente koͤnnen auf folgende Weiſe aufgenom- men werden: Am Bord der Seeſchiffe oder anderer Fahrzeuge des Koͤ- nigs von dem das Schiff commandirenden Officier, oder, in deſſen Ermangelung, von demjenigen, der nach der Dienſtordnung ſeine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten, oder deſſen, der ſeine Stelle verſieht; Am Bord der Kauffahrteyſchiffe aber von dem Schiff- ſchreiber oder dem, welcher deſſen Stelle verſieht, und, in einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs- Capitaͤns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren Ermangelung, ihrer Stellvertreter. In allen Faͤllen muͤſſen ſolche Teſtamente in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden.
989. Auf den Schiffen des Koͤnigs kann das Teſtament des Capitaͤns oder des Verwaltungsbeamten ſelbſt, und auf den Kauffahrteyſchiffen das Teſtament des Schiffs- Capitaͤns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei- bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der Dienſtordnung den naͤchſten Rang nach ihnen einnehmen; jedoch uͤbrigens mit Beobachtung der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorſchriften.
990. In allen Faͤllen ſollen die in den beyden vorher-
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
an den damit angeſteckten Orten befinden, wenn ſie gleich
ſelbſt in dem Augenblicke nicht krank ſind.
987. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erwaͤhn-
ten Teſtamente werden nach ſechs Monaten, ſeitdem die
Gemeinſchaft mit dem Orte, wo der Teſtator ſich befindet,
wieder hergeſtellt iſt, oder nach ſechs Monaten, ſeitdem er
ſich an einen Ort begeben hat, wo ſie gar nicht unterbrochen
geweſen iſt, unguͤltig.
988. Die auf dem Meere waͤhrend einer Seereiſe ge-
machten Teſtamente koͤnnen auf folgende Weiſe aufgenom-
men werden:
Am Bord der Seeſchiffe oder anderer Fahrzeuge des Koͤ-
nigs von dem das Schiff commandirenden Officier, oder,
in deſſen Ermangelung, von demjenigen, der nach der
Dienſtordnung ſeine Stelle vertritt, und zwar, in einem wie
im andern Falle, mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten,
oder deſſen, der ſeine Stelle verſieht;
Am Bord der Kauffahrteyſchiffe aber von dem Schiff-
ſchreiber oder dem, welcher deſſen Stelle verſieht, und, in
einem wie im andern Falle, mit Zuziehung des Schiffs-
Capitaͤns, Rehders oder Schiffspatrons, oder, in deren
Ermangelung, ihrer Stellvertreter.
In allen Faͤllen muͤſſen ſolche Teſtamente in Gegenwart
zweyer Zeugen aufgenommen werden.
989. Auf den Schiffen des Koͤnigs kann das Teſtament
des Capitaͤns oder des Verwaltungsbeamten ſelbſt, und
auf den Kauffahrteyſchiffen das Teſtament des Schiffs-
Capitaͤns, des Rehders oder Schiffspatrons, oder des Schrei-
bers, von denjenigen aufgenommen werden, die in der
Dienſtordnung den naͤchſten Rang nach ihnen einnehmen;
jedoch uͤbrigens mit Beobachtung der im vorhergehenden
Artikel enthaltenen Vorſchriften.
990. In allen Faͤllen ſollen die in den beyden vorher-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/430>, abgerufen am 23.11.2024.
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