eines Vermächtnisses, oder unter irgend einer andern Be- nennung, die dazu geeignet ist, seinen Willen an den Tag zu legen.
968. Zwey oder mehrere Personen können in einem und dem nämlichen Aufsatze weder zum Vortheile eines Dritten, noch wechselseitig eine zum Vortheile der andern, ein Testa- ment errichten.
969. Ein Testament kann entweder eigenhändig ge- schrieben, oder in einer öffentlichen Urkunde enthalten, oder in geheimer Form errichtet (mystisch) seyn.
970. Das eigenhändige Testament soll nur dann gül- tig seyn, wenn es von der Hand des Testators durchaus geschrieben, datirt und unterzeichnet ist; einer weitern Form ist es nicht unterworfen.
971. Ein öffentliches Testament ist dasjenige, welches von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Notar im Beyseyn von vier Zeugen, aufgenommen wurde.
972. Wird das Testament von zwey Notarien aufge- nommen, so muß es von dem Testator ihnen vorgesagt (dictirt), und von einem dieser Notarien, so wie es vor- gesagt wird, niedergeschrieben werden. Wird nur ein Notar zugezogen, so muß es ebenfalls von dem Testator dictirt, und von diesem Notar nieder- geschrieben werden. In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen- wart der Zeugen dem Testator vorgelesen werden, und von allem diesen ausdrückliche Erwähnung geschehen.
973. Auch muß dies Testament von dem Testator un- terschrieben, und, wenn er erklärt, daß er zu unterschreiben nicht verstehe oder dazu außer Stande sey, seine Erklärung und die ihn verhindernde Ursache, ausdrücklich erwähnt werden,
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
eines Vermaͤchtniſſes, oder unter irgend einer andern Be- nennung, die dazu geeignet iſt, ſeinen Willen an den Tag zu legen.
968. Zwey oder mehrere Perſonen koͤnnen in einem und dem naͤmlichen Aufſatze weder zum Vortheile eines Dritten, noch wechſelſeitig eine zum Vortheile der andern, ein Teſta- ment errichten.
969. Ein Teſtament kann entweder eigenhaͤndig ge- ſchrieben, oder in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder in geheimer Form errichtet (myſtiſch) ſeyn.
970. Das eigenhaͤndige Teſtament ſoll nur dann guͤl- tig ſeyn, wenn es von der Hand des Teſtators durchaus geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; einer weitern Form iſt es nicht unterworfen.
971. Ein oͤffentliches Teſtament iſt dasjenige, welches von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Notar im Beyſeyn von vier Zeugen, aufgenommen wurde.
972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufge- nommen, ſo muß es von dem Teſtator ihnen vorgeſagt (dictirt), und von einem dieſer Notarien, ſo wie es vor- geſagt wird, niedergeſchrieben werden. Wird nur ein Notar zugezogen, ſo muß es ebenfalls von dem Teſtator dictirt, und von dieſem Notar nieder- geſchrieben werden. In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen- wart der Zeugen dem Teſtator vorgeleſen werden, und von allem dieſen ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen.
973. Auch muß dies Teſtament von dem Teſtator un- terſchrieben, und, wenn er erklaͤrt, daß er zu unterſchreiben nicht verſtehe oder dazu außer Stande ſey, ſeine Erklaͤrung und die ihn verhindernde Urſache, ausdruͤcklich erwaͤhnt werden,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0422"n="410"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
eines Vermaͤchtniſſes, oder unter irgend einer andern Be-<lb/>
nennung, die dazu geeignet iſt, ſeinen Willen an den<lb/>
Tag zu legen.<lb/></p><p>968. Zwey oder mehrere Perſonen koͤnnen in einem und<lb/>
dem naͤmlichen Aufſatze weder zum Vortheile eines Dritten,<lb/>
noch wechſelſeitig eine zum Vortheile der andern, ein Teſta-<lb/>
ment errichten.<lb/></p><p>969. Ein Teſtament kann entweder eigenhaͤndig ge-<lb/>ſchrieben, oder in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder<lb/>
in geheimer Form errichtet (myſtiſch) ſeyn.<lb/></p><p>970. Das eigenhaͤndige Teſtament ſoll nur dann guͤl-<lb/>
tig ſeyn, wenn es von der Hand des Teſtators durchaus<lb/>
geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; einer weitern Form<lb/>
iſt es nicht unterworfen.<lb/></p><p>971. Ein oͤffentliches Teſtament iſt dasjenige, welches<lb/>
von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von<lb/>
einem Notar im Beyſeyn von vier Zeugen, aufgenommen<lb/>
wurde.<lb/></p><p>972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufge-<lb/>
nommen, ſo muß es von dem Teſtator ihnen vorgeſagt<lb/>
(dictirt), und von einem dieſer Notarien, ſo wie es vor-<lb/>
geſagt wird, niedergeſchrieben werden.<lb/>
Wird nur ein Notar zugezogen, ſo muß es ebenfalls<lb/>
von dem Teſtator dictirt, und von dieſem Notar nieder-<lb/>
geſchrieben werden.<lb/>
In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen-<lb/>
wart der Zeugen dem Teſtator vorgeleſen werden, und von<lb/>
allem dieſen ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen.<lb/></p><p>973. Auch muß dies Teſtament von dem Teſtator un-<lb/>
terſchrieben, und, wenn er erklaͤrt, daß er zu unterſchreiben<lb/>
nicht verſtehe oder dazu außer Stande ſey, ſeine Erklaͤrung<lb/>
und die ihn verhindernde Urſache, ausdruͤcklich erwaͤhnt<lb/>
werden, </p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[410/0422]
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
eines Vermaͤchtniſſes, oder unter irgend einer andern Be-
nennung, die dazu geeignet iſt, ſeinen Willen an den
Tag zu legen.
968. Zwey oder mehrere Perſonen koͤnnen in einem und
dem naͤmlichen Aufſatze weder zum Vortheile eines Dritten,
noch wechſelſeitig eine zum Vortheile der andern, ein Teſta-
ment errichten.
969. Ein Teſtament kann entweder eigenhaͤndig ge-
ſchrieben, oder in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder
in geheimer Form errichtet (myſtiſch) ſeyn.
970. Das eigenhaͤndige Teſtament ſoll nur dann guͤl-
tig ſeyn, wenn es von der Hand des Teſtators durchaus
geſchrieben, datirt und unterzeichnet iſt; einer weitern Form
iſt es nicht unterworfen.
971. Ein oͤffentliches Teſtament iſt dasjenige, welches
von zwey Notarien in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von
einem Notar im Beyſeyn von vier Zeugen, aufgenommen
wurde.
972. Wird das Teſtament von zwey Notarien aufge-
nommen, ſo muß es von dem Teſtator ihnen vorgeſagt
(dictirt), und von einem dieſer Notarien, ſo wie es vor-
geſagt wird, niedergeſchrieben werden.
Wird nur ein Notar zugezogen, ſo muß es ebenfalls
von dem Teſtator dictirt, und von dieſem Notar nieder-
geſchrieben werden.
In dem einen, wie im andern Falle, muß es in Gegen-
wart der Zeugen dem Teſtator vorgeleſen werden, und von
allem dieſen ausdruͤckliche Erwaͤhnung geſchehen.
973. Auch muß dies Teſtament von dem Teſtator un-
terſchrieben, und, wenn er erklaͤrt, daß er zu unterſchreiben
nicht verſtehe oder dazu außer Stande ſey, ſeine Erklaͤrung
und die ihn verhindernde Urſache, ausdruͤcklich erwaͤhnt
werden,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/422>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.