welchen Werth sie auch haben, oder aus welchem Grunde sie geschehen, und ferner, ob sie wechselseitige oder beloh- nende seyn mögen, ja selbst von denjenigen, welche zur Begünstigung einer Ehe von anderen Personen, als den Ascendenten, den Ehegatten, oder von diesen unter einander gemacht wurden.
961. Diese Aufhebung findet statt, wenn gleich das. Kind des Geschenkgebers oder der Geschenkgeberin zur Zeit der Schenkung schon empfangen war.
962. Die Schenkung bleibt gleichergestalt aufgehoben, wenn auch der Beschenkte zum Besitze der geschenkten Sa- chen schon gelangt, und darin seit der Geburt des Kindes von dem Schenker belassen seyn sollte; doch ist der Be- schenkte zur Erstattung der von ihm bezogenen Nutzungen, von welcher Art sie auch seyn mögen, erst von dem Tage an verbunden, wo ihm von der Geburt des Kindes oder dessen Legitimation durch die nachfolgende Ehe, vermit- telst einer Vorladung oder sonst auf eine förmliche Weise, Nachricht gegeben wurde, wenn gleich die Klage auf Zu- rücknahme der geschenkten Sachen erst nach dieser Bekannt- machung wäre angestellt worden.
963. Die in einer solchen kraft des Gesetzes aufgeho- benen Schenkung begriffenen Sachen fallen in das Eigen- thum des Schenkers zurück, frey von allen vom Beschenk- ten herrührenden Lasten und Hypotheken, und ohne daß sie selbst nur zur Aushülfe (subsidiarisch) für die Erstattung des Brautschatzes der Ehegattin des Beschenkten, oder dessen, was ihr demnächst zum Voraus gebühret, oder auch für andere in der Ehestiftung enthaltene Verabredungen, verhaftet bliebe; und diese Bestimmung tritt sogar ein, wenn die Schenkung zur Begünstigung der Ehe des Beschenkten ge- schehen, und der Ehestiftung eingerückt wäre, auch der
III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
welchen Werth ſie auch haben, oder aus welchem Grunde ſie geſchehen, und ferner, ob ſie wechſelſeitige oder beloh- nende ſeyn moͤgen, ja ſelbſt von denjenigen, welche zur Beguͤnſtigung einer Ehe von anderen Perſonen, als den Aſcendenten, den Ehegatten, oder von dieſen unter einander gemacht wurden.
961. Dieſe Aufhebung findet ſtatt, wenn gleich daſ. Kind des Geſchenkgebers oder der Geſchenkgeberin zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war.
962. Die Schenkung bleibt gleichergeſtalt aufgehoben, wenn auch der Beſchenkte zum Beſitze der geſchenkten Sa- chen ſchon gelangt, und darin ſeit der Geburt des Kindes von dem Schenker belaſſen ſeyn ſollte; doch iſt der Be- ſchenkte zur Erſtattung der von ihm bezogenen Nutzungen, von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, erſt von dem Tage an verbunden, wo ihm von der Geburt des Kindes oder deſſen Legitimation durch die nachfolgende Ehe, vermit- telſt einer Vorladung oder ſonſt auf eine foͤrmliche Weiſe, Nachricht gegeben wurde, wenn gleich die Klage auf Zu- ruͤcknahme der geſchenkten Sachen erſt nach dieſer Bekannt- machung waͤre angeſtellt worden.
963. Die in einer ſolchen kraft des Geſetzes aufgeho- benen Schenkung begriffenen Sachen fallen in das Eigen- thum des Schenkers zuruͤck, frey von allen vom Beſchenk- ten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, und ohne daß ſie ſelbſt nur zur Aushuͤlfe (ſubſidiariſch) fuͤr die Erſtattung des Brautſchatzes der Ehegattin des Beſchenkten, oder deſſen, was ihr demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhret, oder auch fuͤr andere in der Eheſtiftung enthaltene Verabredungen, verhaftet bliebe; und dieſe Beſtimmung tritt ſogar ein, wenn die Schenkung zur Beguͤnſtigung der Ehe des Beſchenkten ge- ſchehen, und der Eheſtiftung eingeruͤckt waͤre, auch der
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III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
welchen Werth ſie auch haben, oder aus welchem Grunde
ſie geſchehen, und ferner, ob ſie wechſelſeitige oder beloh-
nende ſeyn moͤgen, ja ſelbſt von denjenigen, welche zur
Beguͤnſtigung einer Ehe von anderen Perſonen, als den
Aſcendenten, den Ehegatten, oder von dieſen unter einander
gemacht wurden.
961. Dieſe Aufhebung findet ſtatt, wenn gleich daſ.
Kind des Geſchenkgebers oder der Geſchenkgeberin zur Zeit
der Schenkung ſchon empfangen war.
962. Die Schenkung bleibt gleichergeſtalt aufgehoben,
wenn auch der Beſchenkte zum Beſitze der geſchenkten Sa-
chen ſchon gelangt, und darin ſeit der Geburt des Kindes
von dem Schenker belaſſen ſeyn ſollte; doch iſt der Be-
ſchenkte zur Erſtattung der von ihm bezogenen Nutzungen,
von welcher Art ſie auch ſeyn moͤgen, erſt von dem Tage
an verbunden, wo ihm von der Geburt des Kindes oder
deſſen Legitimation durch die nachfolgende Ehe, vermit-
telſt einer Vorladung oder ſonſt auf eine foͤrmliche Weiſe,
Nachricht gegeben wurde, wenn gleich die Klage auf Zu-
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machung waͤre angeſtellt worden.
963. Die in einer ſolchen kraft des Geſetzes aufgeho-
benen Schenkung begriffenen Sachen fallen in das Eigen-
thum des Schenkers zuruͤck, frey von allen vom Beſchenk-
ten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, und ohne daß
ſie ſelbſt nur zur Aushuͤlfe (ſubſidiariſch) fuͤr die Erſtattung
des Brautſchatzes der Ehegattin des Beſchenkten, oder deſſen,
was ihr demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhret, oder auch fuͤr
andere in der Eheſtiftung enthaltene Verabredungen, verhaftet
bliebe; und dieſe Beſtimmung tritt ſogar ein, wenn die
Schenkung zur Beguͤnſtigung der Ehe des Beſchenkten ge-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/418>, abgerufen am 24.11.2024.
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