957. Die Klage auf Widerruf wegen Undanks muß binnen Jahresfrist erhoben werden, von dem Tage an zu rechnen, wo das Vergehen, welches der Schenker dem Beschenkten zur Last legt, begangen wurde, oder wo das- selbe dem Schenker bekannt seyn konnte. Dieser Widerruf kann weder von dem Schenker wider die Erben des Beschenkten, noch von den Erben des Schenkers wider den Beschenkten, geltend gemacht werden, es sey dann, daß in diesem letztern Falle der Schenker die Klage schon angestellt hätte, oder in dem Jahre des be- gangenen Vergehens gestorben wäre.
958. Der Widerruf wegen Undanks soll weder den von dem Beschenkten vorgenommenen Veräußerungen, noch den von ihm der geschenkten Sache aufgelegten Hypotheken oder anderen dinglichen Lasten, zum Nachtheile gereichen, voraus- gesetzt, daß diese Handlungen vorgegangen sind, ehe der Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939sten Artikel vorgeschriebenen Eintragung angemerkt worden ist. Doch soll im Falle des Widerrufs der Beschenkte schul- dig erkannt werden, den Werth der veräußerten Sachen nach dem Zeitpunkte der Anstellung der Klage, und die Früchte von dem Tage dieser Klage an, zu ersetzen.
959. Schenkungen, die zur Begünstigung einer Ehe geschahen, können wegen Undanks nicht widerrufen werden.
960. Alle Schenkungen unter Lebenden, welche von Personen gemacht wurden, die zur Zeit der Schenkung keine wirklich lebende Kinder oder Abkömmlinge hatten, werden kraft des Gesetzes dadurch aufgehoben, daß dem Schenker nachher, wenn gleich erst nach seinem Tode, ein eheliches Kind geboren, oder ein natürliches erst seit der Schenkung gebornes Kind, durch die nachfolgende Ehe legitimirt wurde; und dies gilt von allen Schenkungen,
404. III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
957. Die Klage auf Widerruf wegen Undanks muß binnen Jahresfriſt erhoben werden, von dem Tage an zu rechnen, wo das Vergehen, welches der Schenker dem Beſchenkten zur Laſt legt, begangen wurde, oder wo daſ- ſelbe dem Schenker bekannt ſeyn konnte. Dieſer Widerruf kann weder von dem Schenker wider die Erben des Beſchenkten, noch von den Erben des Schenkers wider den Beſchenkten, geltend gemacht werden, es ſey dann, daß in dieſem letztern Falle der Schenker die Klage ſchon angeſtellt haͤtte, oder in dem Jahre des be- gangenen Vergehens geſtorben waͤre.
958. Der Widerruf wegen Undanks ſoll weder den von dem Beſchenkten vorgenommenen Veraͤußerungen, noch den von ihm der geſchenkten Sache aufgelegten Hypotheken oder anderen dinglichen Laſten, zum Nachtheile gereichen, voraus- geſetzt, daß dieſe Handlungen vorgegangen ſind, ehe der Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939ſten Artikel vorgeſchriebenen Eintragung angemerkt worden iſt. Doch ſoll im Falle des Widerrufs der Beſchenkte ſchul- dig erkannt werden, den Werth der veraͤußerten Sachen nach dem Zeitpunkte der Anſtellung der Klage, und die Fruͤchte von dem Tage dieſer Klage an, zu erſetzen.
959. Schenkungen, die zur Beguͤnſtigung einer Ehe geſchahen, koͤnnen wegen Undanks nicht widerrufen werden.
960. Alle Schenkungen unter Lebenden, welche von Perſonen gemacht wurden, die zur Zeit der Schenkung keine wirklich lebende Kinder oder Abkoͤmmlinge hatten, werden kraft des Geſetzes dadurch aufgehoben, daß dem Schenker nachher, wenn gleich erſt nach ſeinem Tode, ein eheliches Kind geboren, oder ein natuͤrliches erſt ſeit der Schenkung gebornes Kind, durch die nachfolgende Ehe legitimirt wurde; und dies gilt von allen Schenkungen,
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404. III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
957. Die Klage auf Widerruf wegen Undanks muß
binnen Jahresfriſt erhoben werden, von dem Tage an zu
rechnen, wo das Vergehen, welches der Schenker dem
Beſchenkten zur Laſt legt, begangen wurde, oder wo daſ-
ſelbe dem Schenker bekannt ſeyn konnte.
Dieſer Widerruf kann weder von dem Schenker wider
die Erben des Beſchenkten, noch von den Erben des
Schenkers wider den Beſchenkten, geltend gemacht werden,
es ſey dann, daß in dieſem letztern Falle der Schenker die
Klage ſchon angeſtellt haͤtte, oder in dem Jahre des be-
gangenen Vergehens geſtorben waͤre.
958. Der Widerruf wegen Undanks ſoll weder den von
dem Beſchenkten vorgenommenen Veraͤußerungen, noch den
von ihm der geſchenkten Sache aufgelegten Hypotheken oder
anderen dinglichen Laſten, zum Nachtheile gereichen, voraus-
geſetzt, daß dieſe Handlungen vorgegangen ſind, ehe der
Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939ſten
Artikel vorgeſchriebenen Eintragung angemerkt worden iſt.
Doch ſoll im Falle des Widerrufs der Beſchenkte ſchul-
dig erkannt werden, den Werth der veraͤußerten Sachen
nach dem Zeitpunkte der Anſtellung der Klage, und die
Fruͤchte von dem Tage dieſer Klage an, zu erſetzen.
959. Schenkungen, die zur Beguͤnſtigung einer Ehe
geſchahen, koͤnnen wegen Undanks nicht widerrufen werden.
960. Alle Schenkungen unter Lebenden, welche von
Perſonen gemacht wurden, die zur Zeit der Schenkung
keine wirklich lebende Kinder oder Abkoͤmmlinge hatten,
werden kraft des Geſetzes dadurch aufgehoben, daß dem
Schenker nachher, wenn gleich erſt nach ſeinem Tode, ein
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/416>, abgerufen am 23.11.2024.
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