Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.

Doch können für den Minderjährigen, er sey emancipirt
oder nicht, auch dessen Eltern oder übrige Ascendenten, selbst
bey Lebzeiten der Eltern, und wenn sie gleich weder Vor-
münder noch Curatoren des Minderjährigen sind, annehmen.

936. Der Taubstumme, welcher zu schreiben versteht,
kann entweder selbst, oder durch einen Bevollmächtigten
annehmen. Kann er nicht schreiben, so muß die Annahme
nach den, in dem Titel: von der Minderjährigkeit, der
Vormundschaft und der Emancipation, aufgestellten Re-
geln, durch einen dazu bestellten Curator geschehen.

937. Schenkungen, die zum Vortheile der Verpfle-
gungshäuser, der Armen einer Gemeinde, oder gemein-
nütziger Anstalten geschehen, sollen von den Verwaltern
dieser Gemeinden oder Anstalten, nachdem sie dazu gehörig
ermächtigt worden sind, angenommen werden.

938. Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch
die bloße Einwilligung der Parteyen volle Gültigkeit, und
das Eigenthum der geschenkten Gegenstände geht, ohne daß
es einer weitern Uebergabe bedürfte, auf den Beschenkten
über.

939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek
statt findet, so muß die Eintragung der Schenkungs- und
Annehmungs-Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der
etwa in einem besondern Aufsatze erfolgten Annahme, in
denjenigen Hypotheken-Büreaus geschehen, in deren Bezirke
jene Gegenstände liegen.

940. Diese Eintragung soll auf Betreiben des Mannes
geschehen, wenn die Sachen seiner Frau geschenkt wurden:
doch kann, wenn er diese Förmlichkeit nicht beobachtet,
die Frau solche ohne Genehmigung vornehmen lassen.
Ist die Schenkung Minderjährigen, Interdicirten, oder

III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.

Doch koͤnnen fuͤr den Minderjaͤhrigen, er ſey emancipirt
oder nicht, auch deſſen Eltern oder uͤbrige Aſcendenten, ſelbſt
bey Lebzeiten der Eltern, und wenn ſie gleich weder Vor-
muͤnder noch Curatoren des Minderjaͤhrigen ſind, annehmen.

936. Der Taubſtumme, welcher zu ſchreiben verſteht,
kann entweder ſelbſt, oder durch einen Bevollmaͤchtigten
annehmen. Kann er nicht ſchreiben, ſo muß die Annahme
nach den, in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der
Vormundſchaft und der Emancipation, aufgeſtellten Re-
geln, durch einen dazu beſtellten Curator geſchehen.

937. Schenkungen, die zum Vortheile der Verpfle-
gungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde, oder gemein-
nuͤtziger Anſtalten geſchehen, ſollen von den Verwaltern
dieſer Gemeinden oder Anſtalten, nachdem ſie dazu gehoͤrig
ermaͤchtigt worden ſind, angenommen werden.

938. Eine gehoͤrig angenommene Schenkung erhaͤlt durch
die bloße Einwilligung der Parteyen volle Guͤltigkeit, und
das Eigenthum der geſchenkten Gegenſtaͤnde geht, ohne daß
es einer weitern Uebergabe beduͤrfte, auf den Beſchenkten
uͤber.

939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek
ſtatt findet, ſo muß die Eintragung der Schenkungs- und
Annehmungs-Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der
etwa in einem beſondern Aufſatze erfolgten Annahme, in
denjenigen Hypotheken-Buͤreaus geſchehen, in deren Bezirke
jene Gegenſtaͤnde liegen.

940. Dieſe Eintragung ſoll auf Betreiben des Mannes
geſchehen, wenn die Sachen ſeiner Frau geſchenkt wurden:
doch kann, wenn er dieſe Foͤrmlichkeit nicht beobachtet,
die Frau ſolche ohne Genehmigung vornehmen laſſen.
Iſt die Schenkung Minderjaͤhrigen, Interdicirten, oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0408" n="396"/>
              <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
              <p>Doch ko&#x0364;nnen fu&#x0364;r den Minderja&#x0364;hrigen, er &#x017F;ey emancipirt<lb/>
oder nicht, auch de&#x017F;&#x017F;en Eltern oder u&#x0364;brige A&#x017F;cendenten, &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
bey Lebzeiten der Eltern, und wenn &#x017F;ie gleich weder Vor-<lb/>
mu&#x0364;nder noch Curatoren des Minderja&#x0364;hrigen &#x017F;ind, annehmen.<lb/></p>
              <p>936. Der Taub&#x017F;tumme, welcher zu &#x017F;chreiben ver&#x017F;teht,<lb/>
kann entweder &#x017F;elb&#x017F;t, oder durch einen Bevollma&#x0364;chtigten<lb/>
annehmen. Kann er nicht &#x017F;chreiben, &#x017F;o muß die Annahme<lb/>
nach den, in dem Titel: von der Minderja&#x0364;hrigkeit, der<lb/>
Vormund&#x017F;chaft und der Emancipation, aufge&#x017F;tellten Re-<lb/>
geln, durch einen dazu be&#x017F;tellten Curator ge&#x017F;chehen.<lb/></p>
              <p>937. Schenkungen, die zum Vortheile der Verpfle-<lb/>
gungsha&#x0364;u&#x017F;er, der Armen einer Gemeinde, oder gemein-<lb/>
nu&#x0364;tziger An&#x017F;talten ge&#x017F;chehen, &#x017F;ollen von den Verwaltern<lb/>
die&#x017F;er Gemeinden oder An&#x017F;talten, nachdem &#x017F;ie dazu geho&#x0364;rig<lb/>
erma&#x0364;chtigt worden &#x017F;ind, angenommen werden.<lb/></p>
              <p>938. Eine geho&#x0364;rig angenommene Schenkung erha&#x0364;lt durch<lb/>
die bloße Einwilligung der Parteyen volle Gu&#x0364;ltigkeit, und<lb/>
das Eigenthum der ge&#x017F;chenkten Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde geht, ohne daß<lb/>
es einer weitern Uebergabe bedu&#x0364;rfte, auf den Be&#x017F;chenkten<lb/>
u&#x0364;ber.<lb/></p>
              <p>939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek<lb/>
&#x017F;tatt findet, &#x017F;o muß die Eintragung der Schenkungs- und<lb/>
Annehmungs-Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der<lb/>
etwa in einem be&#x017F;ondern Auf&#x017F;atze erfolgten Annahme, in<lb/>
denjenigen Hypotheken-Bu&#x0364;reaus ge&#x017F;chehen, in deren Bezirke<lb/>
jene Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde liegen.<lb/></p>
              <p>940. Die&#x017F;e Eintragung &#x017F;oll auf Betreiben des Mannes<lb/>
ge&#x017F;chehen, wenn die Sachen &#x017F;einer Frau ge&#x017F;chenkt wurden:<lb/>
doch kann, wenn er die&#x017F;e Fo&#x0364;rmlichkeit nicht beobachtet,<lb/>
die Frau &#x017F;olche ohne Genehmigung vornehmen la&#x017F;&#x017F;en.<lb/>
I&#x017F;t die Schenkung Minderja&#x0364;hrigen, Interdicirten, oder<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[396/0408] III. Buch. 2. Titel. 4. Cap. Doch koͤnnen fuͤr den Minderjaͤhrigen, er ſey emancipirt oder nicht, auch deſſen Eltern oder uͤbrige Aſcendenten, ſelbſt bey Lebzeiten der Eltern, und wenn ſie gleich weder Vor- muͤnder noch Curatoren des Minderjaͤhrigen ſind, annehmen. 936. Der Taubſtumme, welcher zu ſchreiben verſteht, kann entweder ſelbſt, oder durch einen Bevollmaͤchtigten annehmen. Kann er nicht ſchreiben, ſo muß die Annahme nach den, in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation, aufgeſtellten Re- geln, durch einen dazu beſtellten Curator geſchehen. 937. Schenkungen, die zum Vortheile der Verpfle- gungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde, oder gemein- nuͤtziger Anſtalten geſchehen, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinden oder Anſtalten, nachdem ſie dazu gehoͤrig ermaͤchtigt worden ſind, angenommen werden. 938. Eine gehoͤrig angenommene Schenkung erhaͤlt durch die bloße Einwilligung der Parteyen volle Guͤltigkeit, und das Eigenthum der geſchenkten Gegenſtaͤnde geht, ohne daß es einer weitern Uebergabe beduͤrfte, auf den Beſchenkten uͤber. 939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek ſtatt findet, ſo muß die Eintragung der Schenkungs- und Annehmungs-Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der etwa in einem beſondern Aufſatze erfolgten Annahme, in denjenigen Hypotheken-Buͤreaus geſchehen, in deren Bezirke jene Gegenſtaͤnde liegen. 940. Dieſe Eintragung ſoll auf Betreiben des Mannes geſchehen, wenn die Sachen ſeiner Frau geſchenkt wurden: doch kann, wenn er dieſe Foͤrmlichkeit nicht beobachtet, die Frau ſolche ohne Genehmigung vornehmen laſſen. Iſt die Schenkung Minderjaͤhrigen, Interdicirten, oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/408
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/408>, abgerufen am 28.09.2024.