Contracte verfaßt werden, und das Originalconcept des- selben bey Strafe der Nichtigkeit bey ihnen zurückbleiben.
932. Erst von dem Tage an, wo eine Schenkung in bestimmten Ausdrücken angenommen wurde, verbindet sie den Schenkenden, und ist von Wirkung. Die Annahme kann bey Lebzeiten des Schenkenden in einer spätern und öffentlichen Urkunde, wovon das Originalcon- cept zurückbleibt, geschehen; die Schenkung wird jedoch alsdann in Ansehung des Schenkers, erst von dem Tage an wirksam, wo die Urkunde, welche die Annahme in Gewißheit setzt, zu seiner Wissenschaft gebracht worden ist.
933. Ist der Beschenkte volljährig, so muß die An- nahme von ihm selbst, oder, Namens seiner, von einem Bevollmächtigten geschehen, welcher entweder zur Annahme der gemachten Schenkung, oder allgemein zur Annahme aller Schenkungen, die jenem gemacht worden sind oder ge- macht werden können, beauftragt ist. Die Vollmacht muß vor Notarien errichtet, und eine Aus- fertigung derselben, dem Originalconcept der Schenkungs- Urkunde, oder dem der Annahme, wenn diese in einem besondern Aufsatze geschah, beygefügt werden.
934. Eine verheirathete Frau kann zufolge der im 217ten und 219ten Artikel, im Titel: von der Ehe, enthal- tenen Vorschriften, nur mit Zustimmung ihres Mannes, oder, im Falle der Weigerung desselben, mit Genehmigung des Gerichtes, eine Schenkung annehmen.
935. Die einem nicht emancipirten Minderjährigen oder einem Interdicirten gemachte Schenkung muß, in Gemäß- heit des 463sten Artikels, in dem Titel: von der Minder- jährigkeit, der Vormundschaft und der Emancipa- tion, durch dessen Vormund angenommen werden. Der emancipirte Minderjährige kann sie unter dem Beystande seines Curators annehmen.
III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Contracte verfaßt werden, und das Originalconcept deſ- ſelben bey Strafe der Nichtigkeit bey ihnen zuruͤckbleiben.
932. Erſt von dem Tage an, wo eine Schenkung in beſtimmten Ausdruͤcken angenommen wurde, verbindet ſie den Schenkenden, und iſt von Wirkung. Die Annahme kann bey Lebzeiten des Schenkenden in einer ſpaͤtern und oͤffentlichen Urkunde, wovon das Originalcon- cept zuruͤckbleibt, geſchehen; die Schenkung wird jedoch alsdann in Anſehung des Schenkers, erſt von dem Tage an wirkſam, wo die Urkunde, welche die Annahme in Gewißheit ſetzt, zu ſeiner Wiſſenſchaft gebracht worden iſt.
933. Iſt der Beſchenkte volljaͤhrig, ſo muß die An- nahme von ihm ſelbſt, oder, Namens ſeiner, von einem Bevollmaͤchtigten geſchehen, welcher entweder zur Annahme der gemachten Schenkung, oder allgemein zur Annahme aller Schenkungen, die jenem gemacht worden ſind oder ge- macht werden koͤnnen, beauftragt iſt. Die Vollmacht muß vor Notarien errichtet, und eine Aus- fertigung derſelben, dem Originalconcept der Schenkungs- Urkunde, oder dem der Annahme, wenn dieſe in einem beſondern Aufſatze geſchah, beygefuͤgt werden.
934. Eine verheirathete Frau kann zufolge der im 217ten und 219ten Artikel, im Titel: von der Ehe, enthal- tenen Vorſchriften, nur mit Zuſtimmung ihres Mannes, oder, im Falle der Weigerung deſſelben, mit Genehmigung des Gerichtes, eine Schenkung annehmen.
935. Die einem nicht emancipirten Minderjaͤhrigen oder einem Interdicirten gemachte Schenkung muß, in Gemaͤß- heit des 463ſten Artikels, in dem Titel: von der Minder- jaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipa- tion, durch deſſen Vormund angenommen werden. Der emancipirte Minderjaͤhrige kann ſie unter dem Beyſtande ſeines Curators annehmen.
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III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Contracte verfaßt werden, und das Originalconcept deſ-
ſelben bey Strafe der Nichtigkeit bey ihnen zuruͤckbleiben.
932. Erſt von dem Tage an, wo eine Schenkung in
beſtimmten Ausdruͤcken angenommen wurde, verbindet ſie
den Schenkenden, und iſt von Wirkung.
Die Annahme kann bey Lebzeiten des Schenkenden in einer
ſpaͤtern und oͤffentlichen Urkunde, wovon das Originalcon-
cept zuruͤckbleibt, geſchehen; die Schenkung wird jedoch
alsdann in Anſehung des Schenkers, erſt von dem Tage
an wirkſam, wo die Urkunde, welche die Annahme in
Gewißheit ſetzt, zu ſeiner Wiſſenſchaft gebracht worden iſt.
933. Iſt der Beſchenkte volljaͤhrig, ſo muß die An-
nahme von ihm ſelbſt, oder, Namens ſeiner, von einem
Bevollmaͤchtigten geſchehen, welcher entweder zur Annahme
der gemachten Schenkung, oder allgemein zur Annahme
aller Schenkungen, die jenem gemacht worden ſind oder ge-
macht werden koͤnnen, beauftragt iſt.
Die Vollmacht muß vor Notarien errichtet, und eine Aus-
fertigung derſelben, dem Originalconcept der Schenkungs-
Urkunde, oder dem der Annahme, wenn dieſe in einem
beſondern Aufſatze geſchah, beygefuͤgt werden.
934. Eine verheirathete Frau kann zufolge der im
217ten und 219ten Artikel, im Titel: von der Ehe, enthal-
tenen Vorſchriften, nur mit Zuſtimmung ihres Mannes,
oder, im Falle der Weigerung deſſelben, mit Genehmigung
des Gerichtes, eine Schenkung annehmen.
935. Die einem nicht emancipirten Minderjaͤhrigen oder
einem Interdicirten gemachte Schenkung muß, in Gemaͤß-
heit des 463ſten Artikels, in dem Titel: von der Minder-
jaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipa-
tion, durch deſſen Vormund angenommen werden. Der
emancipirte Minderjaͤhrige kann ſie unter dem Beyſtande
ſeines Curators annehmen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/406>, abgerufen am 23.11.2024.
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