oder daß der, zu dessen Vortheile die Verfügung gemacht ist, selbst unter die Zahl dieser Erben gehört.
Die nämlichen Vorschriften sind in Ansehung der Reli- gionsdiener zu beobachten.
910. Verfügungen unter Lebenden, oder durch Testa- ment, zum Vortheile der Verpflegungshäuser, der Armen einer Gemeinde oder einer gemeinnützigen Anstalt, sind nur in so fern wirksam, als sie durch einen Beschluß des Kö- nigs genehmigt worden sind.
911. Jede Verordnung zum Vortheile eines Unfähigen ist nichtig, mag auch dieselbe in die Form eines lästigen Vertrages eingekleidet, oder auf den Namen untergeschobener Personen geschehen seyn. Als untergeschobene Personen werden aber die Eltern, die Kinder und Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen betrachtet.
912. Zum Vortheile eines Fremden kann man nur in dem Falle verfügen, wo dieser Fremde zum Vortheile ei- nes Westphalen verfügen konnte.
Drittes Capitel.
Von dem disponiblen (der freyen Verfügung unterwor- fenen) Vermögenstheile, und von der Reduction (Ver- minderung).
Erster Abschnitt.
Von dem disponiblen Vermögenstheile.
913. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder Testament dürfen nicht die Hälfte von dem Vermögen des Verfügenden übersteigen, wenn er bey seinem Abster- ben nur Ein eheliches Kind zurückläßt, nicht das Drittheil, wenn er zwey, nicht das Viertheil, wenn er drey oder mehrere Kinder hinterläßt.
III. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
oder daß der, zu deſſen Vortheile die Verfuͤgung gemacht iſt, ſelbſt unter die Zahl dieſer Erben gehoͤrt.
Die naͤmlichen Vorſchriften ſind in Anſehung der Reli- gionsdiener zu beobachten.
910. Verfuͤgungen unter Lebenden, oder durch Teſta- ment, zum Vortheile der Verpflegungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde oder einer gemeinnuͤtzigen Anſtalt, ſind nur in ſo fern wirkſam, als ſie durch einen Beſchluß des Koͤ- nigs genehmigt worden ſind.
911. Jede Verordnung zum Vortheile eines Unfaͤhigen iſt nichtig, mag auch dieſelbe in die Form eines laͤſtigen Vertrages eingekleidet, oder auf den Namen untergeſchobener Perſonen geſchehen ſeyn. Als untergeſchobene Perſonen werden aber die Eltern, die Kinder und Abkoͤmmlinge, und der Ehegatte des Unfaͤhigen betrachtet.
912. Zum Vortheile eines Fremden kann man nur in dem Falle verfuͤgen, wo dieſer Fremde zum Vortheile ei- nes Weſtphalen verfuͤgen konnte.
Drittes Capitel.
Von dem diſponiblen (der freyen Verfuͤgung unterwor- fenen) Vermoͤgenstheile, und von der Reduction (Ver- minderung).
Erſter Abſchnitt.
Von dem diſponiblen Vermoͤgenstheile.
913. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder Teſtament duͤrfen nicht die Haͤlfte von dem Vermoͤgen des Verfuͤgenden uͤberſteigen, wenn er bey ſeinem Abſter- ben nur Ein eheliches Kind zuruͤcklaͤßt, nicht das Drittheil, wenn er zwey, nicht das Viertheil, wenn er drey oder mehrere Kinder hinterlaͤßt.
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III. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
oder daß der, zu deſſen Vortheile die Verfuͤgung gemacht
iſt, ſelbſt unter die Zahl dieſer Erben gehoͤrt.
Die naͤmlichen Vorſchriften ſind in Anſehung der Reli-
gionsdiener zu beobachten.
910. Verfuͤgungen unter Lebenden, oder durch Teſta-
ment, zum Vortheile der Verpflegungshaͤuſer, der Armen
einer Gemeinde oder einer gemeinnuͤtzigen Anſtalt, ſind nur
in ſo fern wirkſam, als ſie durch einen Beſchluß des Koͤ-
nigs genehmigt worden ſind.
911. Jede Verordnung zum Vortheile eines Unfaͤhigen
iſt nichtig, mag auch dieſelbe in die Form eines laͤſtigen
Vertrages eingekleidet, oder auf den Namen untergeſchobener
Perſonen geſchehen ſeyn. Als untergeſchobene Perſonen werden
aber die Eltern, die Kinder und Abkoͤmmlinge, und der
Ehegatte des Unfaͤhigen betrachtet.
912. Zum Vortheile eines Fremden kann man nur in
dem Falle verfuͤgen, wo dieſer Fremde zum Vortheile ei-
nes Weſtphalen verfuͤgen konnte.
Drittes Capitel.
Von dem diſponiblen (der freyen Verfuͤgung unterwor-
fenen) Vermoͤgenstheile, und von der Reduction (Ver-
minderung).
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Von dem diſponiblen Vermoͤgenstheile.
913. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden
oder Teſtament duͤrfen nicht die Haͤlfte von dem Vermoͤgen
des Verfuͤgenden uͤberſteigen, wenn er bey ſeinem Abſter-
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wenn er zwey, nicht das Viertheil, wenn er drey oder
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/396>, abgerufen am 23.11.2024.
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