900. Bey jeder Verfügung unter Lebenden oder durch Testament werden die unmöglichen, so wie die den Ge- setzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen als gar nicht beygefügt betrachtet.
Zweytes Capitel.
Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder Testament zu verfügen oder zu erwerben.
901. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein Testament zu machen, muß man bey gesundem Verstande seyn.
902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Testa- ment kann jeder, den das Gesetz nicht für unfähig erklärt, verfügen oder erwerben.
903. Der Minderjährige, welcher noch nicht sechszehn Jahre alt ist, kann mit Vorbehalt der im 9ten Capitel des gegenwärtigen Titels vorkommenden Bestimmungen, auf keine Weise verfügen.
904. Hat der Minderjährige das Alter von sechszehn Jahren erreicht, so kann er nur durch ein Testament, und nur bis zum Betrage der Hälfte desjenigen Vermögens, worüber das. Gesetz dem Volljährigen die Verfügung gestattet, verfügen.
905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten und 219ten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorschriften, nur unter dem Beystande oder mit der besondern Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge- richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch ein Testament zu verfügen, bedarf sie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes.
906. Zu der Fähigkeit durch Schenkung unter den Le- benden etwas zu erwerben, ist es hinreichend, wenn man im Augenblicke der Schenkung empfangen ist. Zu der Fähig-
III. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
900. Bey jeder Verfuͤgung unter Lebenden oder durch Teſtament werden die unmoͤglichen, ſo wie die den Ge- ſetzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen als gar nicht beygefuͤgt betrachtet.
Zweytes Capitel.
Von der Faͤhigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder Teſtament zu verfuͤgen oder zu erwerben.
901. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein Teſtament zu machen, muß man bey geſundem Verſtande ſeyn.
902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Teſta- ment kann jeder, den das Geſetz nicht fuͤr unfaͤhig erklaͤrt, verfuͤgen oder erwerben.
903. Der Minderjaͤhrige, welcher noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann mit Vorbehalt der im 9ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorkommenden Beſtimmungen, auf keine Weiſe verfuͤgen.
904. Hat der Minderjaͤhrige das Alter von ſechszehn Jahren erreicht, ſo kann er nur durch ein Teſtament, und nur bis zum Betrage der Haͤlfte desjenigen Vermoͤgens, woruͤber daſ. Geſetz dem Volljaͤhrigen die Verfuͤgung geſtattet, verfuͤgen.
905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten und 219ten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorſchriften, nur unter dem Beyſtande oder mit der beſondern Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge- richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch ein Teſtament zu verfuͤgen, bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes.
906. Zu der Faͤhigkeit durch Schenkung unter den Le- benden etwas zu erwerben, iſt es hinreichend, wenn man im Augenblicke der Schenkung empfangen iſt. Zu der Faͤhig-
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III. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
900. Bey jeder Verfuͤgung unter Lebenden oder durch
Teſtament werden die unmoͤglichen, ſo wie die den Ge-
ſetzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen
als gar nicht beygefuͤgt betrachtet.
Zweytes Capitel.
Von der Faͤhigkeit, durch Schenkung unter Lebenden
oder Teſtament zu verfuͤgen oder zu erwerben.
901. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein
Teſtament zu machen, muß man bey geſundem Verſtande
ſeyn.
902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Teſta-
ment kann jeder, den das Geſetz nicht fuͤr unfaͤhig erklaͤrt,
verfuͤgen oder erwerben.
903. Der Minderjaͤhrige, welcher noch nicht ſechszehn
Jahre alt iſt, kann mit Vorbehalt der im 9ten Capitel
des gegenwaͤrtigen Titels vorkommenden Beſtimmungen, auf
keine Weiſe verfuͤgen.
904. Hat der Minderjaͤhrige das Alter von ſechszehn Jahren
erreicht, ſo kann er nur durch ein Teſtament, und nur bis zum
Betrage der Haͤlfte desjenigen Vermoͤgens, woruͤber daſ.
Geſetz dem Volljaͤhrigen die Verfuͤgung geſtattet, verfuͤgen.
905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten
und 219ten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen
Vorſchriften, nur unter dem Beyſtande oder mit der beſondern
Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge-
richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch
ein Teſtament zu verfuͤgen, bedarf ſie weder der Einwilligung
ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes.
906. Zu der Faͤhigkeit durch Schenkung unter den Le-
benden etwas zu erwerben, iſt es hinreichend, wenn man
im Augenblicke der Schenkung empfangen iſt. Zu der Faͤhig-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/392>, abgerufen am 23.11.2024.
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