vertretenden Geschäfte, ist die Aufhebungsklage wider einen solchen Vergleich nicht mehr zulässig, der über wirkliche Zweifel, die das erste Geschäft darbot, abgeschlossen wur- de, wenn es gleich deshalb zum Proceß noch nicht ge- kommen war.
889. Die Klage wird wider den Verkauf des Erbrechtes, welcher an einen der Miterben, auf dessen eigne Gefahr, von den übrigen oder einem derselben ohne betrügliche Absicht geschehen ist, nicht zugelassen.
890. Um zu beurtheilen, ob eine Verletzung vorhanden sey, werden die Gegenstände nach dem Werthe geschätzt, den sie zur Zeit der Theilung hatten.
891. Der, wider welchen die Aufhebungsklage ange- stellt ist, kann deren Fortgang hemmen, und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Kläger die Ergänzung seines Erbtheiles in baarem Gelde oder in Natur anbietet und leistet.
892. Ein Miterbe, der seinen Antheil ganz oder zum Theil veräußert hat, wird mit der wegen Betrugs oder Zwangs an- zustellenden Aufhebungsklage alsdann nicht mehr zugelassen, wenn er die Veräußerung erst nach der Entdeckung des Be- truges oder dem Aufhören des Zwanges vorgenommen hatte.
Zweyter Titel.
Von Schenkungen unter Lebenden und von Testamenten.
Erstes Capitel.
Allgemeine Verfügungen.
893. Unentgeltlich kann man über sein Vermögen nicht anders, als durch Schenkung unter Lebenden oder Testa- ment, mit Beobachtung der nachher zu bestimmenden For- men, verfügen.
III. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
vertretenden Geſchaͤfte, iſt die Aufhebungsklage wider einen ſolchen Vergleich nicht mehr zulaͤſſig, der uͤber wirkliche Zweifel, die das erſte Geſchaͤft darbot, abgeſchloſſen wur- de, wenn es gleich deshalb zum Proceß noch nicht ge- kommen war.
889. Die Klage wird wider den Verkauf des Erbrechtes, welcher an einen der Miterben, auf deſſen eigne Gefahr, von den uͤbrigen oder einem derſelben ohne betruͤgliche Abſicht geſchehen iſt, nicht zugelaſſen.
890. Um zu beurtheilen, ob eine Verletzung vorhanden ſey, werden die Gegenſtaͤnde nach dem Werthe geſchaͤtzt, den ſie zur Zeit der Theilung hatten.
891. Der, wider welchen die Aufhebungsklage ange- ſtellt iſt, kann deren Fortgang hemmen, und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Klaͤger die Ergaͤnzung ſeines Erbtheiles in baarem Gelde oder in Natur anbietet und leiſtet.
892. Ein Miterbe, der ſeinen Antheil ganz oder zum Theil veraͤußert hat, wird mit der wegen Betrugs oder Zwangs an- zuſtellenden Aufhebungsklage alsdann nicht mehr zugelaſſen, wenn er die Veraͤußerung erſt nach der Entdeckung des Be- truges oder dem Aufhoͤren des Zwanges vorgenommen hatte.
Zweyter Titel.
Von Schenkungen unter Lebenden und von Teſtamenten.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
893. Unentgeltlich kann man uͤber ſein Vermoͤgen nicht anders, als durch Schenkung unter Lebenden oder Teſta- ment, mit Beobachtung der nachher zu beſtimmenden For- men, verfuͤgen.
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III. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
vertretenden Geſchaͤfte, iſt die Aufhebungsklage wider einen
ſolchen Vergleich nicht mehr zulaͤſſig, der uͤber wirkliche
Zweifel, die das erſte Geſchaͤft darbot, abgeſchloſſen wur-
de, wenn es gleich deshalb zum Proceß noch nicht ge-
kommen war.
889. Die Klage wird wider den Verkauf des Erbrechtes,
welcher an einen der Miterben, auf deſſen eigne Gefahr, von
den uͤbrigen oder einem derſelben ohne betruͤgliche Abſicht
geſchehen iſt, nicht zugelaſſen.
890. Um zu beurtheilen, ob eine Verletzung vorhanden
ſey, werden die Gegenſtaͤnde nach dem Werthe geſchaͤtzt,
den ſie zur Zeit der Theilung hatten.
891. Der, wider welchen die Aufhebungsklage ange-
ſtellt iſt, kann deren Fortgang hemmen, und eine neue
Theilung verhindern, wenn er dem Klaͤger die Ergaͤnzung
ſeines Erbtheiles in baarem Gelde oder in Natur anbietet
und leiſtet.
892. Ein Miterbe, der ſeinen Antheil ganz oder zum Theil
veraͤußert hat, wird mit der wegen Betrugs oder Zwangs an-
zuſtellenden Aufhebungsklage alsdann nicht mehr zugelaſſen,
wenn er die Veraͤußerung erſt nach der Entdeckung des Be-
truges oder dem Aufhoͤren des Zwanges vorgenommen hatte.
Zweyter Titel.
Von Schenkungen unter Lebenden und von
Teſtamenten.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
893. Unentgeltlich kann man uͤber ſein Vermoͤgen nicht
anders, als durch Schenkung unter Lebenden oder Teſta-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/388>, abgerufen am 25.11.2024.
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