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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
drückliche Bestimmung der Theilungsurkunde ausgenommen
ist; sie fällt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes
Verschulden die Entwährung erleidet.

885. Jeder Miterbe ist nach dem Verhältnisse seines
Antheiles persönlich verbunden, seinen Miterben für den
durch die Entwährung erlittenen Verlust zu entschädigen.

Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfähig ist, so
muß der auf ihn fallende Theil zwischen dem zur Forderung
der Gewährleistung Berechtigten und sämmtlichen zahlungs-
fähigen Miterben gleichmäßig vertheilt werden.

886. Das Recht auf Gewährleistung für die Zahlungs-
fähigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen
der auf die Theilung folgenden fünf Jahre geltend gemacht
werden. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erst
nach vollzogener Theilung entstanden, so findet desfalls gar
keine Gewährleistung statt.

Fünfter Abschnitt.

Von der Aufhebung geschehener Theilungen.

887. Theilungen können wegen Zwangs oder Betrugs
wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe-
bung statt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach-
theile gereichende Verletzung über ein Viertel darthut. das.
bloße Auslassen eines zur Erbschaft gehörigen Gegenstandes
begründet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, sondern
nur auf Ergänzung des Theilungsgeschäftes.

888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geschäft
zugelassen, welches die Beendigung der Gemeinschaft unter
den Miterben beabsichtiget, wenn es gleich als Verkauf,
Tausch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge-
stalt, dargestellt würde.

Aber nachvollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle

III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
druͤckliche Beſtimmung der Theilungsurkunde ausgenommen
iſt; ſie faͤllt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes
Verſchulden die Entwaͤhrung erleidet.

885. Jeder Miterbe iſt nach dem Verhaͤltniſſe ſeines
Antheiles perſoͤnlich verbunden, ſeinen Miterben fuͤr den
durch die Entwaͤhrung erlittenen Verluſt zu entſchaͤdigen.

Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfaͤhig iſt, ſo
muß der auf ihn fallende Theil zwiſchen dem zur Forderung
der Gewaͤhrleiſtung Berechtigten und ſaͤmmtlichen zahlungs-
faͤhigen Miterben gleichmaͤßig vertheilt werden.

886. Das Recht auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs-
faͤhigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen
der auf die Theilung folgenden fuͤnf Jahre geltend gemacht
werden. Iſt die Zahlungsunfaͤhigkeit des Schuldners erſt
nach vollzogener Theilung entſtanden, ſo findet desfalls gar
keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt.

Fuͤnfter Abſchnitt.

Von der Aufhebung geſchehener Theilungen.

887. Theilungen koͤnnen wegen Zwangs oder Betrugs
wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe-
bung ſtatt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach-
theile gereichende Verletzung uͤber ein Viertel darthut. daſ.
bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehoͤrigen Gegenſtandes
begruͤndet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, ſondern
nur auf Ergaͤnzung des Theilungsgeſchaͤftes.

888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geſchaͤft
zugelaſſen, welches die Beendigung der Gemeinſchaft unter
den Miterben beabſichtiget, wenn es gleich als Verkauf,
Tauſch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge-
ſtalt, dargeſtellt wuͤrde.

Aber nachvollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle

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[374/0386] III. Buch. 1. Titel. 6. Cap. druͤckliche Beſtimmung der Theilungsurkunde ausgenommen iſt; ſie faͤllt gleichfalls weg, wenn der Miterbe durch eigenes Verſchulden die Entwaͤhrung erleidet. 885. Jeder Miterbe iſt nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Antheiles perſoͤnlich verbunden, ſeinen Miterben fuͤr den durch die Entwaͤhrung erlittenen Verluſt zu entſchaͤdigen. Wenn einer der Miterben nicht zahlungsfaͤhig iſt, ſo muß der auf ihn fallende Theil zwiſchen dem zur Forderung der Gewaͤhrleiſtung Berechtigten und ſaͤmmtlichen zahlungs- faͤhigen Miterben gleichmaͤßig vertheilt werden. 886. Das Recht auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs- faͤhigkeit des Schuldners einer Rente, kann nur binnen der auf die Theilung folgenden fuͤnf Jahre geltend gemacht werden. Iſt die Zahlungsunfaͤhigkeit des Schuldners erſt nach vollzogener Theilung entſtanden, ſo findet desfalls gar keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Aufhebung geſchehener Theilungen. 887. Theilungen koͤnnen wegen Zwangs oder Betrugs wieder aufgehoben werden. Auch findet eine Wiederaufhe- bung ſtatt, wenn einer der Miterben eine ihm zum Nach- theile gereichende Verletzung uͤber ein Viertel darthut. daſ. bloße Auslaſſen eines zur Erbſchaft gehoͤrigen Gegenſtandes begruͤndet nicht eine Klage auf Wiederaufhebung, ſondern nur auf Ergaͤnzung des Theilungsgeſchaͤftes. 888. Die Aufhebungsklage wird wider jedes Geſchaͤft zugelaſſen, welches die Beendigung der Gemeinſchaft unter den Miterben beabſichtiget, wenn es gleich als Verkauf, Tauſch und Vergleich, oder unter irgend einer andern Ge- ſtalt, dargeſtellt wuͤrde. Aber nachvollzogener Theilung, oder nach dem ihre Stelle

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/386>, abgerufen am 24.11.2024.