874. Der Particularlegatar, welcher die auf dem ver- machten Grundstücke haftende Schuld getilgt hat, tritt da- durch in die Rechte der Gläubiger wider die Erben und Universallegatarien ein.
875. Dem Miterben und demjenigen, welchem die ganze Erbschaft oder ein im Verhältnisse zum Ganzen bestimmter Theil vermacht ist (Universalnachfolger), steht, wenn er, zufolge einer Hypothek, mehr, als seinen Antheil an der gemeinschaftlichen Schuld, bezahlt hat, gegen die andern Miterben und Universalnachfolger nur in so fern ein Ent- schädigungsanspruch zu, als ein jeder derselben dazu bey- zutragen persönlich verbunden ist, selbst in dem Falle, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, sich in die Rechte des Gläubigers hätte einsetzen lassen, jedoch unbe- schadet den Rechten eines Miterben, welcher durch die Rechts- wohlthat des Inventars sich die Befugniß erhalten hat, auf Bezahlung seiner persönlichen Forderung, gleich jedem andern Gläubiger, Anspruch zu machen.
876. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines der Mit- erben oder Universalnachfolger wird dessen Antheil an der hypothekarischen Schuld unter alle andere, nach dem Ver- hältnisse ihrer Antheile, vertheilt.
877. Diejenigen Urkunden, welche wider den Verstor- benen sogleich die Execution begründet hätten, haben auch wider die Person des Erben die nämliche Wirkung; doch können die Gläubiger deren Vollziehung erst acht Tage nachdem solche dem Erben in Person oder an seinem Wohnorte zugestellt worden ist, betreiben.
878. Es können aber dieselben in jedem Falle und wider jeden andern Gläubiger darum nachsuchen, daß das Ver- mögen des Verstorbenen von dem des Erben abgesondert werde.
879. Dieses Recht kann gleichwohl nicht mehr ausgeübt
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
874. Der Particularlegatar, welcher die auf dem ver- machten Grundſtuͤcke haftende Schuld getilgt hat, tritt da- durch in die Rechte der Glaͤubiger wider die Erben und Univerſallegatarien ein.
875. Dem Miterben und demjenigen, welchem die ganze Erbſchaft oder ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmter Theil vermacht iſt (Univerſalnachfolger), ſteht, wenn er, zufolge einer Hypothek, mehr, als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld, bezahlt hat, gegen die andern Miterben und Univerſalnachfolger nur in ſo fern ein Ent- ſchaͤdigungsanſpruch zu, als ein jeder derſelben dazu bey- zutragen perſoͤnlich verbunden iſt, ſelbſt in dem Falle, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich in die Rechte des Glaͤubigers haͤtte einſetzen laſſen, jedoch unbe- ſchadet den Rechten eines Miterben, welcher durch die Rechts- wohlthat des Inventars ſich die Befugniß erhalten hat, auf Bezahlung ſeiner perſoͤnlichen Forderung, gleich jedem andern Glaͤubiger, Anſpruch zu machen.
876. Im Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit eines der Mit- erben oder Univerſalnachfolger wird deſſen Antheil an der hypothekariſchen Schuld unter alle andere, nach dem Ver- haͤltniſſe ihrer Antheile, vertheilt.
877. Diejenigen Urkunden, welche wider den Verſtor- benen ſogleich die Execution begruͤndet haͤtten, haben auch wider die Perſon des Erben die naͤmliche Wirkung; doch koͤnnen die Glaͤubiger deren Vollziehung erſt acht Tage nachdem ſolche dem Erben in Perſon oder an ſeinem Wohnorte zugeſtellt worden iſt, betreiben.
878. Es koͤnnen aber dieſelben in jedem Falle und wider jeden andern Glaͤubiger darum nachſuchen, daß das Ver- moͤgen des Verſtorbenen von dem des Erben abgeſondert werde.
879. Dieſes Recht kann gleichwohl nicht mehr ausgeuͤbt
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
874. Der Particularlegatar, welcher die auf dem ver-
machten Grundſtuͤcke haftende Schuld getilgt hat, tritt da-
durch in die Rechte der Glaͤubiger wider die Erben und
Univerſallegatarien ein.
875. Dem Miterben und demjenigen, welchem die ganze
Erbſchaft oder ein im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmter
Theil vermacht iſt (Univerſalnachfolger), ſteht, wenn er,
zufolge einer Hypothek, mehr, als ſeinen Antheil an der
gemeinſchaftlichen Schuld, bezahlt hat, gegen die andern
Miterben und Univerſalnachfolger nur in ſo fern ein Ent-
ſchaͤdigungsanſpruch zu, als ein jeder derſelben dazu bey-
zutragen perſoͤnlich verbunden iſt, ſelbſt in dem Falle, wo
der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich in die
Rechte des Glaͤubigers haͤtte einſetzen laſſen, jedoch unbe-
ſchadet den Rechten eines Miterben, welcher durch die Rechts-
wohlthat des Inventars ſich die Befugniß erhalten hat, auf
Bezahlung ſeiner perſoͤnlichen Forderung, gleich jedem andern
Glaͤubiger, Anſpruch zu machen.
876. Im Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit eines der Mit-
erben oder Univerſalnachfolger wird deſſen Antheil an der
hypothekariſchen Schuld unter alle andere, nach dem Ver-
haͤltniſſe ihrer Antheile, vertheilt.
877. Diejenigen Urkunden, welche wider den Verſtor-
benen ſogleich die Execution begruͤndet haͤtten, haben auch
wider die Perſon des Erben die naͤmliche Wirkung; doch
koͤnnen die Glaͤubiger deren Vollziehung erſt acht Tage
nachdem ſolche dem Erben in Perſon oder an ſeinem
Wohnorte zugeſtellt worden iſt, betreiben.
878. Es koͤnnen aber dieſelben in jedem Falle und wider
jeden andern Glaͤubiger darum nachſuchen, daß das Ver-
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werde.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/382>, abgerufen am 26.11.2024.
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