Sind nicht alle Erben anwesend, oder sind unter ihnen Minderjährige oder Interdicirte, so muß die Versiegelung binnen einer möglichst kurzen Frist geschehen, und zwar entweder auf Ansuchen der Erben, oder auf Betreiben des königlichen Procurators bey dem Gerichte der ersten In- stanz, oder auch von Amts wegen durch den Friedensrichter des Bezirkes, wo die Erbfolge eröffnet wurde.
820. Auch die Gläubiger können, gestützt auf eine die sofortige Execution begründende Urkunde, oder auf eine vom Richter ertheilte Erlaubniß, um Versiegelung nachsuchen.
821. Ist die Versiegelung einmal geschehen, so können alle Gläubiger gegen deren Wiederaufhebung Einspruch thun, selbst wenn sie weder eine die Execution begründende Ur- kunde, noch eine Erlaubniß des Richters, für sich haben. Die Förmlichkeiten, welche bey der Entsiegelung und der Errichtung des Inventars zu beobachten sind, werden durch die Proceßordnung bestimmt.
822. Die Klage auf Theilung, und die Streitigkeiten, welche sich beym Fortgange dieses Geschäftes erheben, ge- hören vor das Gericht des Ortes, wo die Erbfolge eröffnet wurde. Vor eben diesem Gerichte wird zur Versteigerung geschrit- ten; auch werden daselbst die Klagen auf Gewährleistung für die einzelnen Antheile unter den Miterben, und auf Wieder- aufhebung der Theilung, angebracht.
823. Wenn einer der Miterben seine Einwilligung zur Theilung verweigert oder wenn über das dabey zu beobach- tende Verfahren, und die Art, dieselbe abzuschließen, Strei- tigkeiten entstehen: so erkennt das Gericht, wie in einer summarischen Sache, oder beauftragt, den Umständen nach, zu dem Theilungsgeschäfte einen der Richter, auf dessen Vortrag es die Streitigkeiten entscheidet.
824. Die Schätzung der unbeweglichen Sachen geschieht
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Sind nicht alle Erben anweſend, oder ſind unter ihnen Minderjaͤhrige oder Interdicirte, ſo muß die Verſiegelung binnen einer moͤglichſt kurzen Friſt geſchehen, und zwar entweder auf Anſuchen der Erben, oder auf Betreiben des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten In- ſtanz, oder auch von Amts wegen durch den Friedensrichter des Bezirkes, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde.
820. Auch die Glaͤubiger koͤnnen, geſtuͤtzt auf eine die ſofortige Execution begruͤndende Urkunde, oder auf eine vom Richter ertheilte Erlaubniß, um Verſiegelung nachſuchen.
821. Iſt die Verſiegelung einmal geſchehen, ſo koͤnnen alle Glaͤubiger gegen deren Wiederaufhebung Einſpruch thun, ſelbſt wenn ſie weder eine die Execution begruͤndende Ur- kunde, noch eine Erlaubniß des Richters, fuͤr ſich haben. Die Foͤrmlichkeiten, welche bey der Entſiegelung und der Errichtung des Inventars zu beobachten ſind, werden durch die Proceßordnung beſtimmt.
822. Die Klage auf Theilung, und die Streitigkeiten, welche ſich beym Fortgange dieſes Geſchaͤftes erheben, ge- hoͤren vor das Gericht des Ortes, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde. Vor eben dieſem Gerichte wird zur Verſteigerung geſchrit- ten; auch werden daſelbſt die Klagen auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die einzelnen Antheile unter den Miterben, und auf Wieder- aufhebung der Theilung, angebracht.
823. Wenn einer der Miterben ſeine Einwilligung zur Theilung verweigert oder wenn uͤber das dabey zu beobach- tende Verfahren, und die Art, dieſelbe abzuſchließen, Strei- tigkeiten entſtehen: ſo erkennt das Gericht, wie in einer ſummariſchen Sache, oder beauftragt, den Umſtaͤnden nach, zu dem Theilungsgeſchaͤfte einen der Richter, auf deſſen Vortrag es die Streitigkeiten entſcheidet.
824. Die Schaͤtzung der unbeweglichen Sachen geſchieht
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Sind nicht alle Erben anweſend, oder ſind unter ihnen
Minderjaͤhrige oder Interdicirte, ſo muß die Verſiegelung
binnen einer moͤglichſt kurzen Friſt geſchehen, und zwar
entweder auf Anſuchen der Erben, oder auf Betreiben des
koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten In-
ſtanz, oder auch von Amts wegen durch den Friedensrichter
des Bezirkes, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde.
820. Auch die Glaͤubiger koͤnnen, geſtuͤtzt auf eine die
ſofortige Execution begruͤndende Urkunde, oder auf eine vom
Richter ertheilte Erlaubniß, um Verſiegelung nachſuchen.
821. Iſt die Verſiegelung einmal geſchehen, ſo koͤnnen
alle Glaͤubiger gegen deren Wiederaufhebung Einſpruch thun,
ſelbſt wenn ſie weder eine die Execution begruͤndende Ur-
kunde, noch eine Erlaubniß des Richters, fuͤr ſich haben.
Die Foͤrmlichkeiten, welche bey der Entſiegelung und
der Errichtung des Inventars zu beobachten ſind, werden
durch die Proceßordnung beſtimmt.
822. Die Klage auf Theilung, und die Streitigkeiten,
welche ſich beym Fortgange dieſes Geſchaͤftes erheben, ge-
hoͤren vor das Gericht des Ortes, wo die Erbfolge eroͤffnet
wurde.
Vor eben dieſem Gerichte wird zur Verſteigerung geſchrit-
ten; auch werden daſelbſt die Klagen auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr
die einzelnen Antheile unter den Miterben, und auf Wieder-
aufhebung der Theilung, angebracht.
823. Wenn einer der Miterben ſeine Einwilligung zur
Theilung verweigert oder wenn uͤber das dabey zu beobach-
tende Verfahren, und die Art, dieſelbe abzuſchließen, Strei-
tigkeiten entſtehen: ſo erkennt das Gericht, wie in einer
ſummariſchen Sache, oder beauftragt, den Umſtaͤnden nach,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/362>, abgerufen am 23.11.2024.
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