auch kein bekannter Erbe vorhanden ist, oder die bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, so wird die Ver- lassenschaft als erblos betrachtet.
812. Das Gericht der ersten Instanz, in dessen Bezirk die Erbfolge eröffnet wurde, ernennt, auf das Gesuch der Interessenten, oder auf den Antrag des königlichen Procu- rators, einen Curator.
813. Der Curator einer erblosen Verlassenschaft ist vor allen Dingen verbunden, deren Zustand durch ein In- ventar ausmitteln zu lassen; er übt die Rechte derselben aus, und macht sie vor Gericht geltend; er beantwortet die an sie gemachten Anforderungen; er führt die Verwaltung, und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab- zulegen hat, unverletzt bleiben, sowohl die unter dem Nach- lasse befindliche Baarschaft, als die durch den Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Sachen gelösten Gelder, zur Casse des Einnehmers der königlichen Einkünfte abliefern.
814. Uebrigens sind die Verfügungen des dritten Ab- schnittes des gegenwärtigen Capitels, über die Formen des Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi- ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren einer erblosen Verlassenschaft anwendbar.
Sechstes Capitel.
Von der Theilung und Collation.
Erster Abschnitt.
Von der Theilungsklage und deren Form.
815. Niemand kann genöthigt werden, in einer Gemein- schaft zu bleiben, und es kann, mit Hintansetzung gegen-
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
auch kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten Erben die Erbſchaft ausgeſchlagen haben, ſo wird die Ver- laſſenſchaft als erblos betrachtet.
812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk die Erbfolge eroͤffnet wurde, ernennt, auf das Geſuch der Intereſſenten, oder auf den Antrag des koͤniglichen Procu- rators, einen Curator.
813. Der Curator einer erbloſen Verlaſſenſchaft iſt vor allen Dingen verbunden, deren Zuſtand durch ein In- ventar ausmitteln zu laſſen; er uͤbt die Rechte derſelben aus, und macht ſie vor Gericht geltend; er beantwortet die an ſie gemachten Anforderungen; er fuͤhrt die Verwaltung, und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab- zulegen hat, unverletzt bleiben, ſowohl die unter dem Nach- laſſe befindliche Baarſchaft, als die durch den Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Sachen geloͤsten Gelder, zur Caſſe des Einnehmers der koͤniglichen Einkuͤnfte abliefern.
814. Uebrigens ſind die Verfuͤgungen des dritten Ab- ſchnittes des gegenwaͤrtigen Capitels, uͤber die Formen des Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi- ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren einer erbloſen Verlaſſenſchaft anwendbar.
Sechstes Capitel.
Von der Theilung und Collation.
Erſter Abſchnitt.
Von der Theilungsklage und deren Form.
815. Niemand kann genoͤthigt werden, in einer Gemein- ſchaft zu bleiben, und es kann, mit Hintanſetzung gegen-
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
auch kein bekannter Erbe vorhanden iſt, oder die bekannten
Erben die Erbſchaft ausgeſchlagen haben, ſo wird die Ver-
laſſenſchaft als erblos betrachtet.
812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk
die Erbfolge eroͤffnet wurde, ernennt, auf das Geſuch der
Intereſſenten, oder auf den Antrag des koͤniglichen Procu-
rators, einen Curator.
813. Der Curator einer erbloſen Verlaſſenſchaft iſt
vor allen Dingen verbunden, deren Zuſtand durch ein In-
ventar ausmitteln zu laſſen; er uͤbt die Rechte derſelben
aus, und macht ſie vor Gericht geltend; er beantwortet die
an ſie gemachten Anforderungen; er fuͤhrt die Verwaltung,
und muß, damit die Rechte derer, welchen er Rechnung ab-
zulegen hat, unverletzt bleiben, ſowohl die unter dem Nach-
laſſe befindliche Baarſchaft, als die durch den Verkauf der
beweglichen und unbeweglichen Sachen geloͤsten Gelder, zur
Caſſe des Einnehmers der koͤniglichen Einkuͤnfte abliefern.
814. Uebrigens ſind die Verfuͤgungen des dritten Ab-
ſchnittes des gegenwaͤrtigen Capitels, uͤber die Formen des
Inventars, die Art der Verwaltung, und die vom Benefi-
ciarerben abzulegenden Rechnungen, auch auf die Curatoren
einer erbloſen Verlaſſenſchaft anwendbar.
Sechstes Capitel.
Von der Theilung und Collation.
Erſter Abſchnitt.
Von der Theilungsklage und deren Form.
815. Niemand kann genoͤthigt werden, in einer Gemein-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/358>, abgerufen am 22.12.2024.
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