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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
dere Interessenten verlangen, für den Werth des in dem
Inventar begriffenen beweglichen Vermögens, und für den
Theil des Preises der unbeweglichen Sachen, welcher den
hypothekarischen Gläubigern nicht angewiesen worden ist,
gute und zahlbare Bürgschaft zu stellen.

Unterläßt er diese Bürgschaftsleistung, so werden die
Mobilien verkauft, und sowohl deren Verkaufspreis, als
der nicht angewiesene Theil des Preises der unbeweglichen
Sachen, wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erbschaftslasten
verwendet zu werden.

808. Sind Gläubiger vorhanden, die einen gerichtlichen
Einspruch eingelegt haben, so kann der Beneficiarerbe nur
nach der durch den Richter bestimmten Ordnung und Weise
bezahlen. Sind keine solche Gläubiger vorhanden, so bezahlt
er die Gläubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie
sie sich melden.

809. Gläubiger, die keinen Einspruch gethan hatten,
und sich erst nach dem Rechnungsabschlusse und der Aus-
zahlung des Ueberschusses melden, können sich nur an die
Legatarien halten.

In einem wie im andern Falle wird deren Entschädigungs-
anspruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des
Rechnungsabschlusses und der Bezahlung des Ueberschusses
an zu rechnen, verjährt.

810. Die Kosten der etwa statt gefundnen Versiegelung,
des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erbschaft
zur Last.

Vierter Abschnitt.

Von erblosen Verlassenschaften.

811. Wenn nach dem Ablaufe der für die Inventar-
aufnahme und Bedenkzeit gestatteten Fristen Niemand er-
scheint, der die Erbschaft in Anspruch nimmt, und wenn

III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
dere Intereſſenten verlangen, fuͤr den Werth des in dem
Inventar begriffenen beweglichen Vermoͤgens, und fuͤr den
Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen, welcher den
hypothekariſchen Glaͤubigern nicht angewieſen worden iſt,
gute und zahlbare Buͤrgſchaft zu ſtellen.

Unterlaͤßt er dieſe Buͤrgſchaftsleiſtung, ſo werden die
Mobilien verkauft, und ſowohl deren Verkaufspreis, als
der nicht angewieſene Theil des Preiſes der unbeweglichen
Sachen, wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erbſchaftslaſten
verwendet zu werden.

808. Sind Glaͤubiger vorhanden, die einen gerichtlichen
Einſpruch eingelegt haben, ſo kann der Beneficiarerbe nur
nach der durch den Richter beſtimmten Ordnung und Weiſe
bezahlen. Sind keine ſolche Glaͤubiger vorhanden, ſo bezahlt
er die Glaͤubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie
ſie ſich melden.

809. Glaͤubiger, die keinen Einſpruch gethan hatten,
und ſich erſt nach dem Rechnungsabſchluſſe und der Aus-
zahlung des Ueberſchuſſes melden, koͤnnen ſich nur an die
Legatarien halten.

In einem wie im andern Falle wird deren Entſchaͤdigungs-
anſpruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des
Rechnungsabſchluſſes und der Bezahlung des Ueberſchuſſes
an zu rechnen, verjaͤhrt.

810. Die Koſten der etwa ſtatt gefundnen Verſiegelung,
des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erbſchaft
zur Laſt.

Vierter Abſchnitt.

Von erbloſen Verlaſſenſchaften.

811. Wenn nach dem Ablaufe der fuͤr die Inventar-
aufnahme und Bedenkzeit geſtatteten Friſten Niemand er-
ſcheint, der die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, und wenn

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[344/0356] III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. dere Intereſſenten verlangen, fuͤr den Werth des in dem Inventar begriffenen beweglichen Vermoͤgens, und fuͤr den Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen, welcher den hypothekariſchen Glaͤubigern nicht angewieſen worden iſt, gute und zahlbare Buͤrgſchaft zu ſtellen. Unterlaͤßt er dieſe Buͤrgſchaftsleiſtung, ſo werden die Mobilien verkauft, und ſowohl deren Verkaufspreis, als der nicht angewieſene Theil des Preiſes der unbeweglichen Sachen, wird hinterlegt, um zur Tilgung der Erbſchaftslaſten verwendet zu werden. 808. Sind Glaͤubiger vorhanden, die einen gerichtlichen Einſpruch eingelegt haben, ſo kann der Beneficiarerbe nur nach der durch den Richter beſtimmten Ordnung und Weiſe bezahlen. Sind keine ſolche Glaͤubiger vorhanden, ſo bezahlt er die Glaͤubiger und Legatarien nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. 809. Glaͤubiger, die keinen Einſpruch gethan hatten, und ſich erſt nach dem Rechnungsabſchluſſe und der Aus- zahlung des Ueberſchuſſes melden, koͤnnen ſich nur an die Legatarien halten. In einem wie im andern Falle wird deren Entſchaͤdigungs- anſpruch durch den Ablauf dreyer Jahre, von dem Tage des Rechnungsabſchluſſes und der Bezahlung des Ueberſchuſſes an zu rechnen, verjaͤhrt. 810. Die Koſten der etwa ſtatt gefundnen Verſiegelung, des Inventars, und der Rechnungsablage, fallen der Erbſchaft zur Laſt. Vierter Abſchnitt. Von erbloſen Verlaſſenſchaften. 811. Wenn nach dem Ablaufe der fuͤr die Inventar- aufnahme und Bedenkzeit geſtatteten Friſten Niemand er- ſcheint, der die Erbſchaft in Anſpruch nimmt, und wenn

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/356>, abgerufen am 25.11.2024.