Fristen, oder schon früher, so bleiben die bis zu diesem Zeitpunkte rechtmäßig aufgewandten Kosten der Erbschaft zur Last.
798. Nach dem Ablaufe der oben bestimmten Fristen kann der Erbe, in dem Falle einer gegen ihn angestellten Klage, um eine neue Frist nachsuchen, die das Gericht, vor welchem der Rechtsstreit anhängig ist, den Umständen nach entweder gestattet oder versagt.
799. In dem Falle des vorhergehenden Artikels werden die Kosten des Verfahrens aus der Erbschaft bestritten, wenn der Erbe darthut: entweder, daß er von dem Todes- falle keine Wissenschaft hatte, oder daß wegen der Lage des Vermögens oder wegen dazwischen gekommener Streitig- keiten die Fristen unzulänglich gewesen seyen. Kann er solches nicht darthun, so bleiben die Kosten ihm persönlich zur Last.
800. Der Erbe behält gleichwohl, nach dem Ablaufe der im 795sten Artikel bestimmten, und sogar der zufolge des 798sten Artikels von dem Richter bewilligten Fristen, noch immer das Recht, ein Inventar zu errichten, und sich als Beneficiarerbe zu betragen, wenn er nicht schon in der Eigenschaft eines Erben gehandelt hat, oder wenn nicht schon wider ihn ein rechtkräftiges Erkenntniß vorhanden ist, welches ihn als Erben schlechthin und unbedingt verur- theilt.
801. Der Erbe, welcher Erbschaftsstücke verheimlicht, oder wissentlich und in böser Absicht in das Inventar auf- zunehmen unterlassen hat, ist der Rechtswohlthat des In- ventars verlustig.
802. Die Rechtswohlthat des Inventars verschafft dem Erben den Vortheil: 1) Daß er nur, bis zum Betrage des Werthes des ihm zugefallenen Vermögens für die Bezahlung der Erb-
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
Friſten, oder ſchon fruͤher, ſo bleiben die bis zu dieſem Zeitpunkte rechtmaͤßig aufgewandten Koſten der Erbſchaft zur Laſt.
798. Nach dem Ablaufe der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, in dem Falle einer gegen ihn angeſtellten Klage, um eine neue Friſt nachſuchen, die das Gericht, vor welchem der Rechtsſtreit anhaͤngig iſt, den Umſtaͤnden nach entweder geſtattet oder verſagt.
799. In dem Falle des vorhergehenden Artikels werden die Koſten des Verfahrens aus der Erbſchaft beſtritten, wenn der Erbe darthut: entweder, daß er von dem Todes- falle keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß wegen der Lage des Vermoͤgens oder wegen dazwiſchen gekommener Streitig- keiten die Friſten unzulaͤnglich geweſen ſeyen. Kann er ſolches nicht darthun, ſo bleiben die Koſten ihm perſoͤnlich zur Laſt.
800. Der Erbe behaͤlt gleichwohl, nach dem Ablaufe der im 795ſten Artikel beſtimmten, und ſogar der zufolge des 798ſten Artikels von dem Richter bewilligten Friſten, noch immer das Recht, ein Inventar zu errichten, und ſich als Beneficiarerbe zu betragen, wenn er nicht ſchon in der Eigenſchaft eines Erben gehandelt hat, oder wenn nicht ſchon wider ihn ein rechtkraͤftiges Erkenntniß vorhanden iſt, welches ihn als Erben ſchlechthin und unbedingt verur- theilt.
801. Der Erbe, welcher Erbſchaftsſtuͤcke verheimlicht, oder wiſſentlich und in boͤſer Abſicht in das Inventar auf- zunehmen unterlaſſen hat, iſt der Rechtswohlthat des In- ventars verluſtig.
802. Die Rechtswohlthat des Inventars verſchafft dem Erben den Vortheil: 1) Daß er nur, bis zum Betrage des Werthes des ihm zugefallenen Vermoͤgens fuͤr die Bezahlung der Erb-
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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
Friſten, oder ſchon fruͤher, ſo bleiben die bis zu dieſem
Zeitpunkte rechtmaͤßig aufgewandten Koſten der Erbſchaft
zur Laſt.
798. Nach dem Ablaufe der oben beſtimmten Friſten
kann der Erbe, in dem Falle einer gegen ihn angeſtellten
Klage, um eine neue Friſt nachſuchen, die das Gericht,
vor welchem der Rechtsſtreit anhaͤngig iſt, den Umſtaͤnden
nach entweder geſtattet oder verſagt.
799. In dem Falle des vorhergehenden Artikels werden
die Koſten des Verfahrens aus der Erbſchaft beſtritten,
wenn der Erbe darthut: entweder, daß er von dem Todes-
falle keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß wegen der Lage des
Vermoͤgens oder wegen dazwiſchen gekommener Streitig-
keiten die Friſten unzulaͤnglich geweſen ſeyen. Kann er
ſolches nicht darthun, ſo bleiben die Koſten ihm perſoͤnlich
zur Laſt.
800. Der Erbe behaͤlt gleichwohl, nach dem Ablaufe
der im 795ſten Artikel beſtimmten, und ſogar der zufolge
des 798ſten Artikels von dem Richter bewilligten Friſten,
noch immer das Recht, ein Inventar zu errichten, und
ſich als Beneficiarerbe zu betragen, wenn er nicht ſchon in
der Eigenſchaft eines Erben gehandelt hat, oder wenn nicht
ſchon wider ihn ein rechtkraͤftiges Erkenntniß vorhanden iſt,
welches ihn als Erben ſchlechthin und unbedingt verur-
theilt.
801. Der Erbe, welcher Erbſchaftsſtuͤcke verheimlicht,
oder wiſſentlich und in boͤſer Abſicht in das Inventar auf-
zunehmen unterlaſſen hat, iſt der Rechtswohlthat des In-
ventars verluſtig.
802. Die Rechtswohlthat des Inventars verſchafft dem
Erben den Vortheil:
1) Daß er nur, bis zum Betrage des Werthes des
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/352>, abgerufen am 23.11.2024.
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