wolle, muß bey dem Secretariat des Gerichtes der ersten Instanz in dem Bezirke, wo die Erbfolge eröffnet wurde, geschehen; sie soll in das für die Aufnahme solcher Verzicht- leistungen bestimmte Register eingetragen werden.
794. Diese Erklärung hat nur in so fern Wirkung, als ein getreues und genaues Verzeichniß des Erbschaftsvermö- gens, nach der durch die Proceßordnung vorgeschriebenen Form, und binnen der hiernächst zu bestimmenden Fristen, vorhergegangen oder darauf gefolgt ist.
795. Dem Erben ist eine Frist von drey Monaten, von dem Tage des Anfalls der Erbfolge an gerechnet, zur Er- richtung eines Inventars verstattet. Er hat überdies, um sich über die Annahme oder Aus- schlagung der Erbschaft zu bedenken, eine Frist von vierzig Tagen, welche mit dem Tage des Ablaufs der zur Inven- taraufnahme bestimmten drey Monate, oder mit dem Tage der Vollendung des Inventars, wenn dieses vor dem Ab- laufe der drey Monate beendigt wurde, ihren Anfang nimmt.
796. Befinden sich inzwischen Sachen unter dem Nach- lasse, die dem Verderben unterworfen sind, oder deren Er- haltung zu kostbar seyn würde: so kann der Erbe, vermöge seiner Erbfähigkeit, und ohne daß man von seiner Seite eine Annahme daraus folgern könnte, sich von dem Gerichte ermächtigen lassen, zum Verkaufe dieser Sachen zu schreiten. Dieser Verkauf muß durch einen öffentlichen Beamten geschehen, nachdem die durch die Proceßordnung vorge- schriebenen öffentlichen Anschläge und Bekanntmachungen vorausgegangen sind.
797. Während der Dauer der für die Inventarauf- nahme und Bedenkzeit vorgeschriebenen Fristen kann der Erbe nicht genöthigt werden, sich bestimmt zu entscheiden, und es kann so lange gegen ihn kein verurtheilendes Er- kenntniß ausgewirkt werden. Entsagt er beym Ablaufe jener
III. Buch. I. Titel. 5. Cap.
wolle, muß bey dem Secretariat des Gerichtes der erſten Inſtanz in dem Bezirke, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde, geſchehen; ſie ſoll in das fuͤr die Aufnahme ſolcher Verzicht- leiſtungen beſtimmte Regiſter eingetragen werden.
794. Dieſe Erklaͤrung hat nur in ſo fern Wirkung, als ein getreues und genaues Verzeichniß des Erbſchaftsvermoͤ- gens, nach der durch die Proceßordnung vorgeſchriebenen Form, und binnen der hiernaͤchſt zu beſtimmenden Friſten, vorhergegangen oder darauf gefolgt iſt.
795. Dem Erben iſt eine Friſt von drey Monaten, von dem Tage des Anfalls der Erbfolge an gerechnet, zur Er- richtung eines Inventars verſtattet. Er hat uͤberdies, um ſich uͤber die Annahme oder Aus- ſchlagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Friſt von vierzig Tagen, welche mit dem Tage des Ablaufs der zur Inven- taraufnahme beſtimmten drey Monate, oder mit dem Tage der Vollendung des Inventars, wenn dieſes vor dem Ab- laufe der drey Monate beendigt wurde, ihren Anfang nimmt.
796. Befinden ſich inzwiſchen Sachen unter dem Nach- laſſe, die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren Er- haltung zu koſtbar ſeyn wuͤrde: ſo kann der Erbe, vermoͤge ſeiner Erbfaͤhigkeit, und ohne daß man von ſeiner Seite eine Annahme daraus folgern koͤnnte, ſich von dem Gerichte ermaͤchtigen laſſen, zum Verkaufe dieſer Sachen zu ſchreiten. Dieſer Verkauf muß durch einen oͤffentlichen Beamten geſchehen, nachdem die durch die Proceßordnung vorge- ſchriebenen oͤffentlichen Anſchlaͤge und Bekanntmachungen vorausgegangen ſind.
797. Waͤhrend der Dauer der fuͤr die Inventarauf- nahme und Bedenkzeit vorgeſchriebenen Friſten kann der Erbe nicht genoͤthigt werden, ſich beſtimmt zu entſcheiden, und es kann ſo lange gegen ihn kein verurtheilendes Er- kenntniß ausgewirkt werden. Entſagt er beym Ablaufe jener
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III. Buch. I. Titel. 5. Cap.
wolle, muß bey dem Secretariat des Gerichtes der erſten
Inſtanz in dem Bezirke, wo die Erbfolge eroͤffnet wurde,
geſchehen; ſie ſoll in das fuͤr die Aufnahme ſolcher Verzicht-
leiſtungen beſtimmte Regiſter eingetragen werden.
794. Dieſe Erklaͤrung hat nur in ſo fern Wirkung, als
ein getreues und genaues Verzeichniß des Erbſchaftsvermoͤ-
gens, nach der durch die Proceßordnung vorgeſchriebenen
Form, und binnen der hiernaͤchſt zu beſtimmenden Friſten,
vorhergegangen oder darauf gefolgt iſt.
795. Dem Erben iſt eine Friſt von drey Monaten, von
dem Tage des Anfalls der Erbfolge an gerechnet, zur Er-
richtung eines Inventars verſtattet.
Er hat uͤberdies, um ſich uͤber die Annahme oder Aus-
ſchlagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Friſt von vierzig
Tagen, welche mit dem Tage des Ablaufs der zur Inven-
taraufnahme beſtimmten drey Monate, oder mit dem Tage
der Vollendung des Inventars, wenn dieſes vor dem Ab-
laufe der drey Monate beendigt wurde, ihren Anfang nimmt.
796. Befinden ſich inzwiſchen Sachen unter dem Nach-
laſſe, die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren Er-
haltung zu koſtbar ſeyn wuͤrde: ſo kann der Erbe, vermoͤge
ſeiner Erbfaͤhigkeit, und ohne daß man von ſeiner Seite
eine Annahme daraus folgern koͤnnte, ſich von dem Gerichte
ermaͤchtigen laſſen, zum Verkaufe dieſer Sachen zu ſchreiten.
Dieſer Verkauf muß durch einen oͤffentlichen Beamten
geſchehen, nachdem die durch die Proceßordnung vorge-
ſchriebenen oͤffentlichen Anſchlaͤge und Bekanntmachungen
vorausgegangen ſind.
797. Waͤhrend der Dauer der fuͤr die Inventarauf-
nahme und Bedenkzeit vorgeſchriebenen Friſten kann der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/350>, abgerufen am 23.11.2024.
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