cipation, enthaltenen Verfügungen gültig angenommen werden.
777. Die Annahme äußert rückwirkende Kraft bis zum Tage des Anfalls der Erbfolge.
778. Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen; sie geschieht ausdrücklich, wenn man in einer öffentlichen oder Privat-Urkunde den Titel oder die Eigen- schaft eines Erben annimmt; sie geschieht stillschweigend, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die seine Ab- sicht, die Erbschaft anzunehmen, nothwendig voraussetzt, und die er nur in der Eigenschaft eines Erben zu unterneh- men berechtigt war.
779. Handlungen, die bloß auf Erhaltung abzwecken, oder zur Aufsicht und vorläufigen Verwaltung gehören, gelten nicht als Beweis des Erbschaftsantritts, wenn man sich dabey nicht des Titels oder der Eigenschaft eines Erben bedient hat.
780. Die Schenkung, der Verkauf, oder die Abtretung, wodurch einer der Miterben seine Erbrechte einem Fremden, oder auch allen oder einigen seiner Miterben überläßt, führt von seiner Seite die Annahme der Erbschaft mit sich. Eben so verhält es sich, 1) mit der, wenn gleich unent- geltlichen, Verzichtleistung eines Erben zum Vortheile eines oder mehrerer seiner Miterben; und 2) mit der Entsagung zum Vortheile aller seiner Miterben ohne Unterschied, wenn er dafür eine angemessene Vergütung erhält.
781. Wenn der, welchem eine Erbschaft angefallen war, verstarb, ohne sie ausgeschlagen oder ausdrücklich oder stillschweigend angenommen zu haben, so können seine Er- ben sie anstatt seiner annehmen oder ausschlagen.
782. Sind diese Erben über die Annahme oder Aus- schlagung der Erbschaft nicht einverstanden, so soll sie mit der Rechtswohlthat des Inventars angenommen werden.
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
cipation, enthaltenen Verfuͤgungen guͤltig angenommen werden.
777. Die Annahme aͤußert ruͤckwirkende Kraft bis zum Tage des Anfalls der Erbfolge.
778. Die Annahme kann ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend geſchehen; ſie geſchieht ausdruͤcklich, wenn man in einer oͤffentlichen oder Privat-Urkunde den Titel oder die Eigen- ſchaft eines Erben annimmt; ſie geſchieht ſtillſchweigend, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die ſeine Ab- ſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt, und die er nur in der Eigenſchaft eines Erben zu unterneh- men berechtigt war.
779. Handlungen, die bloß auf Erhaltung abzwecken, oder zur Aufſicht und vorlaͤufigen Verwaltung gehoͤren, gelten nicht als Beweis des Erbſchaftsantritts, wenn man ſich dabey nicht des Titels oder der Eigenſchaft eines Erben bedient hat.
780. Die Schenkung, der Verkauf, oder die Abtretung, wodurch einer der Miterben ſeine Erbrechte einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben uͤberlaͤßt, fuͤhrt von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft mit ſich. Eben ſo verhaͤlt es ſich, 1) mit der, wenn gleich unent- geltlichen, Verzichtleiſtung eines Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; und 2) mit der Entſagung zum Vortheile aller ſeiner Miterben ohne Unterſchied, wenn er dafuͤr eine angemeſſene Verguͤtung erhaͤlt.
781. Wenn der, welchem eine Erbſchaft angefallen war, verſtarb, ohne ſie ausgeſchlagen oder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend angenommen zu haben, ſo koͤnnen ſeine Er- ben ſie anſtatt ſeiner annehmen oder ausſchlagen.
782. Sind dieſe Erben uͤber die Annahme oder Aus- ſchlagung der Erbſchaft nicht einverſtanden, ſo ſoll ſie mit der Rechtswohlthat des Inventars angenommen werden.
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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
cipation, enthaltenen Verfuͤgungen guͤltig angenommen
werden.
777. Die Annahme aͤußert ruͤckwirkende Kraft bis zum
Tage des Anfalls der Erbfolge.
778. Die Annahme kann ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend
geſchehen; ſie geſchieht ausdruͤcklich, wenn man in einer
oͤffentlichen oder Privat-Urkunde den Titel oder die Eigen-
ſchaft eines Erben annimmt; ſie geſchieht ſtillſchweigend,
wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die ſeine Ab-
ſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt,
und die er nur in der Eigenſchaft eines Erben zu unterneh-
men berechtigt war.
779. Handlungen, die bloß auf Erhaltung abzwecken,
oder zur Aufſicht und vorlaͤufigen Verwaltung gehoͤren,
gelten nicht als Beweis des Erbſchaftsantritts, wenn man
ſich dabey nicht des Titels oder der Eigenſchaft eines Erben
bedient hat.
780. Die Schenkung, der Verkauf, oder die Abtretung,
wodurch einer der Miterben ſeine Erbrechte einem Fremden,
oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben uͤberlaͤßt,
fuͤhrt von ſeiner Seite die Annahme der Erbſchaft mit ſich.
Eben ſo verhaͤlt es ſich, 1) mit der, wenn gleich unent-
geltlichen, Verzichtleiſtung eines Erben zum Vortheile eines
oder mehrerer ſeiner Miterben; und 2) mit der Entſagung
zum Vortheile aller ſeiner Miterben ohne Unterſchied, wenn
er dafuͤr eine angemeſſene Verguͤtung erhaͤlt.
781. Wenn der, welchem eine Erbſchaft angefallen war,
verſtarb, ohne ſie ausgeſchlagen oder ausdruͤcklich oder
ſtillſchweigend angenommen zu haben, ſo koͤnnen ſeine Er-
ben ſie anſtatt ſeiner annehmen oder ausſchlagen.
782. Sind dieſe Erben uͤber die Annahme oder Aus-
ſchlagung der Erbſchaft nicht einverſtanden, ſo ſoll ſie mit
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/344>, abgerufen am 24.11.2024.
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