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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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328 III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.

766. Im Falle des fruͤhern Abſterbens der Eltern des
natuͤrlichen Kindes faͤllt das Vermoͤgen, welches daſſelbe
von ihnen erhalten hat, wenn es noch in Natur ſich in
der Erbſchaft vorfindet, deſſen ehelichen Geſchwiſtern zu;
auf dieſe gehen auch die auf Wiedererlangung veraͤußerter
Vermoͤgensſtuͤcke etwa zuſtaͤndigen Klagen, oder der noch
ruͤckſtaͤndige Preis ſolcher Sachen, uͤber. Alles uͤbrige Ver-
moͤgen erhalten die natuͤrlichen Geſchwiſter und deren Deſcen-
denten.

Zweyter Abſchnitt.

Von den Rechten des uͤberlebenden Ehegatten und des
Staates.

767. Wenn der Verſtorbene weder Verwandten in erb-
faͤhigem Grade, noch natuͤrliche Kinder, hinterlaͤßt, ſo gehoͤrt
ſeine Verlaſſenſchaft dem ihn uͤberlebenden, nicht geſchiedenen,
Ehegatten.

768. In Ermangelung eines uͤberlebenden Ehegatten
faͤllt der Nachlaß dem Staate zu.

769. Sowohl der uͤberlebende Ehegatte, als die Domai-
nenverwaltung, welche den Nachlaß in Anſpruch nehmen,
ſind verbunden, die Siegel anlegen und ein Inventar in
der Form errichten zu laſſen, welche fuͤr den Erbſchafts-
antritt mit der Rechtswohlthat des Inventars vorgeſchrie-
ben iſt.

770. Sie muͤſſen bey dem Gerichte der erſten Inſtanz,
in deſſen Bezirke die Erbfolge eroͤffnet wurde, um Einweiſung
in den Beſitz nachſuchen; das Gericht kann nur nach drey
Verkuͤndigungen und oͤffentlichen Anſchlaͤgen in der gewoͤhn-
lichen Form, und nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen
Procurators, uͤber jenes Geſuch erkennen.

771. Außerdem noch iſt der uͤberlebende Ehegatte ver-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/340>, abgerufen am 19.02.2025.