ausgelöscht, oder eine Nebenbemerkung beygefügt; so muß dies eben so, wie der Hauptinhalt der Urkunde, genehmigt und unterzeichnet werden. Im Schreiben darf man sich keiner Abkürzungen bedienen, noch irgend ein Datum mit Ziffern ausdrücken.
43. Am Ende eines jeden Jahres sollen die Register von dem Beamten des Personenstandes förmlich abgeschlossen, und binnen einem Monate das eine der Exemplare in das. Gemeinde-Archiv, das andere bey dem Secretariat des Tri- bunals der ersten Instanz niedergelegt werden.
44. Mit demjenigen Exemplar, das bey dem gedachten Secretariat aufbewahrt werden muß, sollen auch die Voll- machten und andere Documente, die den Urkunden des Personenstandes beygefügt bleiben müssen, nachdem sie vor- her mit dem Handzuge sowohl dessen, der sie beygebracht hat, als des Beamten des Personenstandes, versehen sind, bey dem Secretariat des Tribunals niedergelegt werden.
45. Jedermann ist berechtigt, von denjenigen, bey wel- chen die Register des Personenstandes aufbewahrt werden, Auszüge aus denselben sich geben zu lassen; dergleichen mit den Registern übereinstimmende, und von dem Präsi- denten des Gerichtes der ersten Instanz, oder von dem Richter, welcher seine Stelle vertritt, beglaubigte, Auszüge haben so lange volle Beweiskraft, bis sie vor Gericht als falsch angegriffen werden.
46. Sind keine Register vorhanden gewesen, oder sind sie verloren, so ist hierüber sowohl schriftlicher als Zeugenbe- weis zuzulassen; und in diesen Fällen können die Heirathen, Geburten und Sterbefälle nicht nur durch Register und Pa- piere, die von den verstorbenen Eltern herrühren, sondern auch durch Zeugen, bewiesen werden.
47. Jede Urkunde des Personenstandes, sie mag Einlän- der oder Ausländer betreffen, die in einem fremden Lande
I. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
ausgeloͤſcht, oder eine Nebenbemerkung beygefuͤgt; ſo muß dies eben ſo, wie der Hauptinhalt der Urkunde, genehmigt und unterzeichnet werden. Im Schreiben darf man ſich keiner Abkuͤrzungen bedienen, noch irgend ein Datum mit Ziffern ausdruͤcken.
43. Am Ende eines jeden Jahres ſollen die Regiſter von dem Beamten des Perſonenſtandes foͤrmlich abgeſchloſſen, und binnen einem Monate das eine der Exemplare in daſ. Gemeinde-Archiv, das andere bey dem Secretariat des Tri- bunals der erſten Inſtanz niedergelegt werden.
44. Mit demjenigen Exemplar, das bey dem gedachten Secretariat aufbewahrt werden muß, ſollen auch die Voll- machten und andere Documente, die den Urkunden des Perſonenſtandes beygefuͤgt bleiben muͤſſen, nachdem ſie vor- her mit dem Handzuge ſowohl deſſen, der ſie beygebracht hat, als des Beamten des Perſonenſtandes, verſehen ſind, bey dem Secretariat des Tribunals niedergelegt werden.
45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, bey wel- chen die Regiſter des Perſonenſtandes aufbewahrt werden, Auszuͤge aus denſelben ſich geben zu laſſen; dergleichen mit den Regiſtern uͤbereinſtimmende, und von dem Praͤſi- denten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, welcher ſeine Stelle vertritt, beglaubigte, Auszuͤge haben ſo lange volle Beweiskraft, bis ſie vor Gericht als falſch angegriffen werden.
46. Sind keine Regiſter vorhanden geweſen, oder ſind ſie verloren, ſo iſt hieruͤber ſowohl ſchriftlicher als Zeugenbe- weis zuzulaſſen; und in dieſen Faͤllen koͤnnen die Heirathen, Geburten und Sterbefaͤlle nicht nur durch Regiſter und Pa- piere, die von den verſtorbenen Eltern herruͤhren, ſondern auch durch Zeugen, bewieſen werden.
47. Jede Urkunde des Perſonenſtandes, ſie mag Einlaͤn- der oder Auslaͤnder betreffen, die in einem fremden Lande
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I. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
ausgeloͤſcht, oder eine Nebenbemerkung beygefuͤgt; ſo muß
dies eben ſo, wie der Hauptinhalt der Urkunde, genehmigt
und unterzeichnet werden. Im Schreiben darf man ſich
keiner Abkuͤrzungen bedienen, noch irgend ein Datum mit
Ziffern ausdruͤcken.
43. Am Ende eines jeden Jahres ſollen die Regiſter von
dem Beamten des Perſonenſtandes foͤrmlich abgeſchloſſen,
und binnen einem Monate das eine der Exemplare in daſ.
Gemeinde-Archiv, das andere bey dem Secretariat des Tri-
bunals der erſten Inſtanz niedergelegt werden.
44. Mit demjenigen Exemplar, das bey dem gedachten
Secretariat aufbewahrt werden muß, ſollen auch die Voll-
machten und andere Documente, die den Urkunden des
Perſonenſtandes beygefuͤgt bleiben muͤſſen, nachdem ſie vor-
her mit dem Handzuge ſowohl deſſen, der ſie beygebracht
hat, als des Beamten des Perſonenſtandes, verſehen ſind,
bey dem Secretariat des Tribunals niedergelegt werden.
45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, bey wel-
chen die Regiſter des Perſonenſtandes aufbewahrt werden,
Auszuͤge aus denſelben ſich geben zu laſſen; dergleichen
mit den Regiſtern uͤbereinſtimmende, und von dem Praͤſi-
denten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem
Richter, welcher ſeine Stelle vertritt, beglaubigte, Auszuͤge
haben ſo lange volle Beweiskraft, bis ſie vor Gericht als
falſch angegriffen werden.
46. Sind keine Regiſter vorhanden geweſen, oder ſind
ſie verloren, ſo iſt hieruͤber ſowohl ſchriftlicher als Zeugenbe-
weis zuzulaſſen; und in dieſen Faͤllen koͤnnen die Heirathen,
Geburten und Sterbefaͤlle nicht nur durch Regiſter und Pa-
piere, die von den verſtorbenen Eltern herruͤhren, ſondern
auch durch Zeugen, bewieſen werden.
47. Jede Urkunde des Perſonenſtandes, ſie mag Einlaͤn-
der oder Auslaͤnder betreffen, die in einem fremden Lande
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/34>, abgerufen am 21.11.2024.
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