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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
der Erbschaft, und wenn der Vater oder die Mutter allein
noch am Leben ist, drey Viertel.

752. Die Theilung der nach dem Inhalte des vorher-
gehenden Artikels den Geschwistern zufallenden Hälfte oder
drey Viertel geschieht unter ihnen, wenn sie alle aus der
nämlichen Ehe herstammen, nach gleichen Theilen: wenn
sie aber aus verschiedenen Ehen sind, dergestalt, daß die
eine Hälfte auf die väterliche, und die andere auf die müt-
terliche Linie des Verstorbenen fällt; die vollbürtigen Ge-
schwister erhalten in beyden Linien ihren Antheil; die Halb-
geschwister von der Mutter oder von dem Vater her, jedes
nur in seiner Linie: sind nur Geschwister von einer Seite
vorhanden, so erben sie das Ganze mit Ausschließung aller
übrigen Verwandten der andern Linie.

753. In Ermangelung der Geschwister oder deren Des-
cendenten, und der Ascendenten in der einen oder der an-
dern Linie, fällt die Erbschaft zur Hälfte den überlebenden
Ascendenten, und zur andern Hälfte den nächsten Verwand-
ten der andern Linie zu.
Treffen mehrere Seitenverwandten gleichen Grades zu-
sammen, so theilen sie nach der Anzahl der Köpfe.

754. In dem Falle des vorhergehenden Artikels hat der
Ueberlebende beyder Eltern den Nießbrauch an einem Drittel
desjenigen Vermögens, wovon er das Eigenthum nicht erbt.

755. Ueber den zwölften Grad entfernte Verwandten
erben nicht. Fehlt es aber nur in einer der beyden Linien
an Verwandten eines erbfähigen Grades, so erhalten die
Verwandten der andern Linie das Ganze.

III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
der Erbſchaft, und wenn der Vater oder die Mutter allein
noch am Leben iſt, drey Viertel.

752. Die Theilung der nach dem Inhalte des vorher-
gehenden Artikels den Geſchwiſtern zufallenden Haͤlfte oder
drey Viertel geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle aus der
naͤmlichen Ehe herſtammen, nach gleichen Theilen: wenn
ſie aber aus verſchiedenen Ehen ſind, dergeſtalt, daß die
eine Haͤlfte auf die vaͤterliche, und die andere auf die muͤt-
terliche Linie des Verſtorbenen faͤllt; die vollbuͤrtigen Ge-
ſchwiſter erhalten in beyden Linien ihren Antheil; die Halb-
geſchwiſter von der Mutter oder von dem Vater her, jedes
nur in ſeiner Linie: ſind nur Geſchwiſter von einer Seite
vorhanden, ſo erben ſie das Ganze mit Ausſchließung aller
uͤbrigen Verwandten der andern Linie.

753. In Ermangelung der Geſchwiſter oder deren Deſ-
cendenten, und der Aſcendenten in der einen oder der an-
dern Linie, faͤllt die Erbſchaft zur Haͤlfte den uͤberlebenden
Aſcendenten, und zur andern Haͤlfte den naͤchſten Verwand-
ten der andern Linie zu.
Treffen mehrere Seitenverwandten gleichen Grades zu-
ſammen, ſo theilen ſie nach der Anzahl der Koͤpfe.

754. In dem Falle des vorhergehenden Artikels hat der
Ueberlebende beyder Eltern den Nießbrauch an einem Drittel
desjenigen Vermoͤgens, wovon er das Eigenthum nicht erbt.

755. Ueber den zwoͤlften Grad entfernte Verwandten
erben nicht. Fehlt es aber nur in einer der beyden Linien
an Verwandten eines erbfaͤhigen Grades, ſo erhalten die
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[322/0334] III. Buch. 1. Titel. 3. Cap. der Erbſchaft, und wenn der Vater oder die Mutter allein noch am Leben iſt, drey Viertel. 752. Die Theilung der nach dem Inhalte des vorher- gehenden Artikels den Geſchwiſtern zufallenden Haͤlfte oder drey Viertel geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle aus der naͤmlichen Ehe herſtammen, nach gleichen Theilen: wenn ſie aber aus verſchiedenen Ehen ſind, dergeſtalt, daß die eine Haͤlfte auf die vaͤterliche, und die andere auf die muͤt- terliche Linie des Verſtorbenen faͤllt; die vollbuͤrtigen Ge- ſchwiſter erhalten in beyden Linien ihren Antheil; die Halb- geſchwiſter von der Mutter oder von dem Vater her, jedes nur in ſeiner Linie: ſind nur Geſchwiſter von einer Seite vorhanden, ſo erben ſie das Ganze mit Ausſchließung aller uͤbrigen Verwandten der andern Linie. 753. In Ermangelung der Geſchwiſter oder deren Deſ- cendenten, und der Aſcendenten in der einen oder der an- dern Linie, faͤllt die Erbſchaft zur Haͤlfte den uͤberlebenden Aſcendenten, und zur andern Haͤlfte den naͤchſten Verwand- ten der andern Linie zu. Treffen mehrere Seitenverwandten gleichen Grades zu- ſammen, ſo theilen ſie nach der Anzahl der Koͤpfe. 754. In dem Falle des vorhergehenden Artikels hat der Ueberlebende beyder Eltern den Nießbrauch an einem Drittel desjenigen Vermoͤgens, wovon er das Eigenthum nicht erbt. 755. Ueber den zwoͤlften Grad entfernte Verwandten erben nicht. Fehlt es aber nur in einer der beyden Linien an Verwandten eines erbfaͤhigen Grades, ſo erhalten die Verwandten der andern Linie das Ganze.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/334>, abgerufen am 24.11.2024.