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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
belasteten Grundstückes durch diese Verleihung die Ver-
bindlichkeit auferlegt ist, die zum Gebrauche oder zur
Erhaltung der Servitut erforderlichen Anlagen auf seine
Kosten zu machen, kann er sich jederzeit von dieser Oblie-
genheit dadurch befreyen, daß er das belastete Grundstück
dem Eigenthümer des zur Servitut berechtigten Grund-
stückes abtritt.

700. Wird das Grundstück, zu dessen Vortheile die
Servitut errichtet wurde, getheilt, so bleibt ein jeder An-
theil zur Servitut berechtigt, ohne daß jedoch der Zustand
des belasteten Grundstückes dadurch erschwert werden darf.
So sind zum Beyspiele, im Falle eines Uebergangsrechts,
alle Miteigenthümer verbunden, bey dessen Ausübung sich
des nämlichen Weges zu bedienen.

701. Der Eigenthümer des mit der Servitut belasteten
Grundstückes darf nichts unternehmen, was deren Ge-
brauch schmälern oder unbequemer machen könnte.
Er darf mithin weder den Zustand der Orte verändern,
noch die Ausübung der Servitut auf eine andere Stelle
verlegen, als worauf sie ursprünglich angewiesen wurde.
Sollte inzwischen diese ursprüngliche Anweisung dem
Eigenthümer des belasteten Grundstückes beschwerlicher
geworden seyn, oder ihn verhindern, daselbst nützliche
Ausbesserungen vorzunehmen: so soll er dem Eigenthümer
des andern Grundstückes eine zur Ausübung seines Rechtes
eben so bequeme Stelle anweisen, und dieser solche nicht
ausschlagen dürfen.

702. Seiner Seits kann aber der zu einer Servitut
Berechtigte dieselbe nur dem Inhalte der Verleihung gemäß
benutzen, ohne weder auf dem belasteten Grundstücke,
noch auf demjenigen, welchem die Servitut zusteht, eine
Veränderung vornehmen zu dürfen, die den Zustand des
ersteren erschwert.

II. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
belaſteten Grundſtuͤckes durch dieſe Verleihung die Ver-
bindlichkeit auferlegt iſt, die zum Gebrauche oder zur
Erhaltung der Servitut erforderlichen Anlagen auf ſeine
Koſten zu machen, kann er ſich jederzeit von dieſer Oblie-
genheit dadurch befreyen, daß er das belaſtete Grundſtuͤck
dem Eigenthuͤmer des zur Servitut berechtigten Grund-
ſtuͤckes abtritt.

700. Wird das Grundſtuͤck, zu deſſen Vortheile die
Servitut errichtet wurde, getheilt, ſo bleibt ein jeder An-
theil zur Servitut berechtigt, ohne daß jedoch der Zuſtand
des belaſteten Grundſtuͤckes dadurch erſchwert werden darf.
So ſind zum Beyſpiele, im Falle eines Uebergangsrechts,
alle Miteigenthuͤmer verbunden, bey deſſen Ausuͤbung ſich
des naͤmlichen Weges zu bedienen.

701. Der Eigenthuͤmer des mit der Servitut belaſteten
Grundſtuͤckes darf nichts unternehmen, was deren Ge-
brauch ſchmaͤlern oder unbequemer machen koͤnnte.
Er darf mithin weder den Zuſtand der Orte veraͤndern,
noch die Ausuͤbung der Servitut auf eine andere Stelle
verlegen, als worauf ſie urſpruͤnglich angewieſen wurde.
Sollte inzwiſchen dieſe urſpruͤngliche Anweiſung dem
Eigenthuͤmer des belaſteten Grundſtuͤckes beſchwerlicher
geworden ſeyn, oder ihn verhindern, daſelbſt nuͤtzliche
Ausbeſſerungen vorzunehmen: ſo ſoll er dem Eigenthuͤmer
des andern Grundſtuͤckes eine zur Ausuͤbung ſeines Rechtes
eben ſo bequeme Stelle anweiſen, und dieſer ſolche nicht
ausſchlagen duͤrfen.

702. Seiner Seits kann aber der zu einer Servitut
Berechtigte dieſelbe nur dem Inhalte der Verleihung gemaͤß
benutzen, ohne weder auf dem belaſteten Grundſtuͤcke,
noch auf demjenigen, welchem die Servitut zuſteht, eine
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erſteren erſchwert.

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[300/0312] II. Buch. 4. Titel. 3. Cap. belaſteten Grundſtuͤckes durch dieſe Verleihung die Ver- bindlichkeit auferlegt iſt, die zum Gebrauche oder zur Erhaltung der Servitut erforderlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu machen, kann er ſich jederzeit von dieſer Oblie- genheit dadurch befreyen, daß er das belaſtete Grundſtuͤck dem Eigenthuͤmer des zur Servitut berechtigten Grund- ſtuͤckes abtritt. 700. Wird das Grundſtuͤck, zu deſſen Vortheile die Servitut errichtet wurde, getheilt, ſo bleibt ein jeder An- theil zur Servitut berechtigt, ohne daß jedoch der Zuſtand des belaſteten Grundſtuͤckes dadurch erſchwert werden darf. So ſind zum Beyſpiele, im Falle eines Uebergangsrechts, alle Miteigenthuͤmer verbunden, bey deſſen Ausuͤbung ſich des naͤmlichen Weges zu bedienen. 701. Der Eigenthuͤmer des mit der Servitut belaſteten Grundſtuͤckes darf nichts unternehmen, was deren Ge- brauch ſchmaͤlern oder unbequemer machen koͤnnte. Er darf mithin weder den Zuſtand der Orte veraͤndern, noch die Ausuͤbung der Servitut auf eine andere Stelle verlegen, als worauf ſie urſpruͤnglich angewieſen wurde. Sollte inzwiſchen dieſe urſpruͤngliche Anweiſung dem Eigenthuͤmer des belaſteten Grundſtuͤckes beſchwerlicher geworden ſeyn, oder ihn verhindern, daſelbſt nuͤtzliche Ausbeſſerungen vorzunehmen: ſo ſoll er dem Eigenthuͤmer des andern Grundſtuͤckes eine zur Ausuͤbung ſeines Rechtes eben ſo bequeme Stelle anweiſen, und dieſer ſolche nicht ausſchlagen duͤrfen. 702. Seiner Seits kann aber der zu einer Servitut Berechtigte dieſelbe nur dem Inhalte der Verleihung gemaͤß benutzen, ohne weder auf dem belaſteten Grundſtuͤcke, noch auf demjenigen, welchem die Servitut zuſteht, eine Veraͤnderung vornehmen zu duͤrfen, die den Zuſtand des erſteren erſchwert.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/312>, abgerufen am 24.11.2024.