zwey Meter (sechs Fuß), andere Bäume und lebendige Hecken hingegen einen halben Meter (anderthalb Fuß) von der Scheidungslinie beyder Grundstücke entfernt bleiben.
672. Der Nachbar hat das Recht, zu verlangen, daß die in einer geringern Entfernung gepflanzten Bäume und Hecken ausgerissen werden.
Derjenige, auf dessen Eigenthum die Aeste von des Nachbars Bäumen überhangen, kann letztern zwingen, die- selben abzuschneiden.
Erstrecken sich die Wurzeln bis in sein Grundstück, so hat er das Recht, sie darin selbst abzuschneiden.
673. Bäume, die sich in einer gemeinschaftlichen Hecke befinden, sind gemeinschaftlich, wie die Hecke selbst, und ein jeder der beyden Eigenthümer hat das Recht, zu ver- langen, daß sie gefällt werden.
Zweyter Abschnitt.
Von der Entfernung und den Zwischenwerken, welche bey gewissen Gebäuden erforderlich sind.
674. Wer einen Brunnen oder eine Vertiefung für einen Abtritt neben einer gemeinschaftlichen oder nicht gemein- schaftlichen Mauer graben, wer daselbst einen Schornstein, einen Feuerherd, eine Schmiede, einen Backofen oder andern Ofen errichten, einen Stall an dieselbe anlehnen, oder ein Salzmagazin, oder einen Vorrath ätzender Materialien bey jener Mauer anlegen will, ist verbunden, so viel Zwi- schenraum zu lassen, als die besondern Verordnungen und das Herkommen in Ansehung dieser Gegenstände bestimmen, oder diejenigen Werke aufzuführen, welche durch eben diese Verordnungen und das Herkommen, zur Verhütung jeden Nachtheils für den Nachbar, vorgeschrieben sind.
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
zwey Meter (ſechs Fuß), andere Baͤume und lebendige Hecken hingegen einen halben Meter (anderthalb Fuß) von der Scheidungslinie beyder Grundſtuͤcke entfernt bleiben.
672. Der Nachbar hat das Recht, zu verlangen, daß die in einer geringern Entfernung gepflanzten Baͤume und Hecken ausgeriſſen werden.
Derjenige, auf deſſen Eigenthum die Aeſte von des Nachbars Baͤumen uͤberhangen, kann letztern zwingen, die- ſelben abzuſchneiden.
Erſtrecken ſich die Wurzeln bis in ſein Grundſtuͤck, ſo hat er das Recht, ſie darin ſelbſt abzuſchneiden.
673. Baͤume, die ſich in einer gemeinſchaftlichen Hecke befinden, ſind gemeinſchaftlich, wie die Hecke ſelbſt, und ein jeder der beyden Eigenthuͤmer hat das Recht, zu ver- langen, daß ſie gefaͤllt werden.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Entfernung und den Zwiſchenwerken, welche bey gewiſſen Gebaͤuden erforderlich ſind.
674. Wer einen Brunnen oder eine Vertiefung fuͤr einen Abtritt neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemein- ſchaftlichen Mauer graben, wer daſelbſt einen Schornſtein, einen Feuerherd, eine Schmiede, einen Backofen oder andern Ofen errichten, einen Stall an dieſelbe anlehnen, oder ein Salzmagazin, oder einen Vorrath aͤtzender Materialien bey jener Mauer anlegen will, iſt verbunden, ſo viel Zwi- ſchenraum zu laſſen, als die beſondern Verordnungen und das Herkommen in Anſehung dieſer Gegenſtaͤnde beſtimmen, oder diejenigen Werke aufzufuͤhren, welche durch eben dieſe Verordnungen und das Herkommen, zur Verhuͤtung jeden Nachtheils fuͤr den Nachbar, vorgeſchrieben ſind.
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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
zwey Meter (ſechs Fuß), andere Baͤume und lebendige Hecken
hingegen einen halben Meter (anderthalb Fuß) von der
Scheidungslinie beyder Grundſtuͤcke entfernt bleiben.
672. Der Nachbar hat das Recht, zu verlangen, daß
die in einer geringern Entfernung gepflanzten Baͤume und
Hecken ausgeriſſen werden.
Derjenige, auf deſſen Eigenthum die Aeſte von des
Nachbars Baͤumen uͤberhangen, kann letztern zwingen, die-
ſelben abzuſchneiden.
Erſtrecken ſich die Wurzeln bis in ſein Grundſtuͤck, ſo
hat er das Recht, ſie darin ſelbſt abzuſchneiden.
673. Baͤume, die ſich in einer gemeinſchaftlichen Hecke
befinden, ſind gemeinſchaftlich, wie die Hecke ſelbſt, und
ein jeder der beyden Eigenthuͤmer hat das Recht, zu ver-
langen, daß ſie gefaͤllt werden.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Entfernung und den Zwiſchenwerken, welche
bey gewiſſen Gebaͤuden erforderlich ſind.
674. Wer einen Brunnen oder eine Vertiefung fuͤr einen
Abtritt neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemein-
ſchaftlichen Mauer graben, wer daſelbſt einen Schornſtein,
einen Feuerherd, eine Schmiede, einen Backofen oder andern
Ofen errichten, einen Stall an dieſelbe anlehnen, oder ein
Salzmagazin, oder einen Vorrath aͤtzender Materialien
bey jener Mauer anlegen will, iſt verbunden, ſo viel Zwi-
ſchenraum zu laſſen, als die beſondern Verordnungen und
das Herkommen in Anſehung dieſer Gegenſtaͤnde beſtimmen,
oder diejenigen Werke aufzufuͤhren, welche durch eben dieſe
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/300>, abgerufen am 22.12.2024.
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