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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.

Der Eigenthümer des ersten Stockwerkes macht die
Treppe, welche dahin führt; der Eigenthümer des zweyten
Stockwerkes macht die Treppe, die von dem ersten Stock-
werke zu ihm führt, und so weiter.

665. Wird eine gemeinschaftliche Mauer oder ein Haus
wieder aufgebauet, so dauern die demselben und gegen
dasselbe zustehenden (Activ- und Passiv-) Servituten in
Hinsicht der neuen Mauer oder des neuen Hauses fort;
doch dürfen dieselben nicht lästiger eingerichtet werden, auch
muß die Wiederaufbauung vor vollendeter Verjährung
geschehen.

666. Alle Gräben zwischen zwey Grundstücken werden
für gemeinschaftlich gehalten, wenn nicht das Gegentheil
aus einem besondern Rechtsgrunde oder einem andern
Merkmale hervorgeht.

667. Als Merkmal der nicht statt findenden Gemeinschaft
gilt es, wenn der Erdwall oder der Auswurf der Erde sich
nur auf einer Seite des Grabens befindet.

668. Der Graben wird nämlich als demjenigen aus-
schließend zugehörig betrachtet, auf dessen Seite sich der
Auswurf befindet.

669. Ein gemeinschaftlicher Graben muß auf gemein-
schaftliche Kosten unterhalten werden.

670. Jede Hecke, welche Grundstücke scheidet, wird für
gemeinschaftlich gehalten, es sey dann, daß nur eins dieser
Grundstücke eingezäunt wäre, oder daß ein besonderer
Rechtsgrund oder ein hinlänglicher Besitzstand das Gegen-
theil bewiese.

671. Hochstämmige Bäume dürfen nur in der durch die
besondern, gerade vorhandenen, Verordnungen, oder durch ein
beständiges und anerkanntes Herkommen bestimmten Ent-
fernung gepflanzt werden; in Ermangelung der Verord-
nungen und des Herkommens, sollen hochstämmige Bäume

II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.

Der Eigenthuͤmer des erſten Stockwerkes macht die
Treppe, welche dahin fuͤhrt; der Eigenthuͤmer des zweyten
Stockwerkes macht die Treppe, die von dem erſten Stock-
werke zu ihm fuͤhrt, und ſo weiter.

665. Wird eine gemeinſchaftliche Mauer oder ein Haus
wieder aufgebauet, ſo dauern die demſelben und gegen
daſſelbe zuſtehenden (Activ- und Paſſiv-) Servituten in
Hinſicht der neuen Mauer oder des neuen Hauſes fort;
doch duͤrfen dieſelben nicht laͤſtiger eingerichtet werden, auch
muß die Wiederaufbauung vor vollendeter Verjaͤhrung
geſchehen.

666. Alle Graͤben zwiſchen zwey Grundſtuͤcken werden
fuͤr gemeinſchaftlich gehalten, wenn nicht das Gegentheil
aus einem beſondern Rechtsgrunde oder einem andern
Merkmale hervorgeht.

667. Als Merkmal der nicht ſtatt findenden Gemeinſchaft
gilt es, wenn der Erdwall oder der Auswurf der Erde ſich
nur auf einer Seite des Grabens befindet.

668. Der Graben wird naͤmlich als demjenigen aus-
ſchließend zugehoͤrig betrachtet, auf deſſen Seite ſich der
Auswurf befindet.

669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf gemein-
ſchaftliche Koſten unterhalten werden.

670. Jede Hecke, welche Grundſtuͤcke ſcheidet, wird fuͤr
gemeinſchaftlich gehalten, es ſey dann, daß nur eins dieſer
Grundſtuͤcke eingezaͤunt waͤre, oder daß ein beſonderer
Rechtsgrund oder ein hinlaͤnglicher Beſitzſtand das Gegen-
theil bewieſe.

671. Hochſtaͤmmige Baͤume duͤrfen nur in der durch die
beſondern, gerade vorhandenen, Verordnungen, oder durch ein
beſtaͤndiges und anerkanntes Herkommen beſtimmten Ent-
fernung gepflanzt werden; in Ermangelung der Verord-
nungen und des Herkommens, ſollen hochſtaͤmmige Baͤume

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[286/0298] II. Buch. 4. Titel. 2. Cap. Der Eigenthuͤmer des erſten Stockwerkes macht die Treppe, welche dahin fuͤhrt; der Eigenthuͤmer des zweyten Stockwerkes macht die Treppe, die von dem erſten Stock- werke zu ihm fuͤhrt, und ſo weiter. 665. Wird eine gemeinſchaftliche Mauer oder ein Haus wieder aufgebauet, ſo dauern die demſelben und gegen daſſelbe zuſtehenden (Activ- und Paſſiv-) Servituten in Hinſicht der neuen Mauer oder des neuen Hauſes fort; doch duͤrfen dieſelben nicht laͤſtiger eingerichtet werden, auch muß die Wiederaufbauung vor vollendeter Verjaͤhrung geſchehen. 666. Alle Graͤben zwiſchen zwey Grundſtuͤcken werden fuͤr gemeinſchaftlich gehalten, wenn nicht das Gegentheil aus einem beſondern Rechtsgrunde oder einem andern Merkmale hervorgeht. 667. Als Merkmal der nicht ſtatt findenden Gemeinſchaft gilt es, wenn der Erdwall oder der Auswurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Der Graben wird naͤmlich als demjenigen aus- ſchließend zugehoͤrig betrachtet, auf deſſen Seite ſich der Auswurf befindet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf gemein- ſchaftliche Koſten unterhalten werden. 670. Jede Hecke, welche Grundſtuͤcke ſcheidet, wird fuͤr gemeinſchaftlich gehalten, es ſey dann, daß nur eins dieſer Grundſtuͤcke eingezaͤunt waͤre, oder daß ein beſonderer Rechtsgrund oder ein hinlaͤnglicher Beſitzſtand das Gegen- theil bewieſe. 671. Hochſtaͤmmige Baͤume duͤrfen nur in der durch die beſondern, gerade vorhandenen, Verordnungen, oder durch ein beſtaͤndiges und anerkanntes Herkommen beſtimmten Ent- fernung gepflanzt werden; in Ermangelung der Verord- nungen und des Herkommens, ſollen hochſtaͤmmige Baͤume

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/298>, abgerufen am 24.11.2024.