gemeinschaftlich machen will, und dem Werth des Bodens, worauf die Mauer gebauet ist, zur Hälfte ersetzt.
662. Keiner der Nachbarn darf in die gemeinschaftliche Mauer Vertiefungen machen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf stützen, wenn er nicht die Einwilligung des andern erlangt, oder, bey deren Verweigerung durch Sachverständige die Mittel hat bestimmen lassen, durch deren Anwendung das neue Werk den Rechten des andern un- schädlich einzurichten ist.
663. In den Städten und Vorstädten kann jeder seinen Nachbar zwingen, daß er zur Aufrichtung und Ausbesserung der Wand mit beytrage, welche ihre in diesen Städten und Vorstädten gelegenen Häuser, Hofräume und Gärten von einander scheidet. Die Höhe der Scheidewand wird nach den besondern Verordnungen oder nach dem beständigen und anerkannten Herkommen bestimmt; in Ermangelung des Herkommens und der Verordnungen, soll jede Scheidewand zwischen Nachbarn, die in Zukunft aufgerichtet oder wieder hergestellt werden wird, in den Städten von funfzigtausend Seelen und darüber wenigstens zwey und dreyßig Decimeter (zehn Fuß) mit Inbegriff des Mauerdachs, und in den übrigen Städten sechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß) hoch seyn.
664. Wenn die verschiedenen Stockwerke eines Hauses verschiedenen Eigenthümern gehören, und die Art und Weise der Ausbesserungen und des Wiederaufbauens bey dem Erwerbe des Eigenthums nicht festgesetzt ist, so sind dabey folgende Regeln zu beobachten: Die Hauptmauern und das Dach fallen sämmtlichen Eigenthümern zur Last, jedem nach Verhältniß des Wer- thes des ihm gehörigen Stockwerkes; Der Eigenthümer eines jeden Stockwerkes macht den Fuß- boden, worauf er geht;
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
gemeinſchaftlich machen will, und dem Werth des Bodens, worauf die Mauer gebauet iſt, zur Haͤlfte erſetzt.
662. Keiner der Nachbarn darf in die gemeinſchaftliche Mauer Vertiefungen machen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf ſtuͤtzen, wenn er nicht die Einwilligung des andern erlangt, oder, bey deren Verweigerung durch Sachverſtaͤndige die Mittel hat beſtimmen laſſen, durch deren Anwendung das neue Werk den Rechten des andern un- ſchaͤdlich einzurichten iſt.
663. In den Staͤdten und Vorſtaͤdten kann jeder ſeinen Nachbar zwingen, daß er zur Aufrichtung und Ausbeſſerung der Wand mit beytrage, welche ihre in dieſen Staͤdten und Vorſtaͤdten gelegenen Haͤuſer, Hofraͤume und Gaͤrten von einander ſcheidet. Die Hoͤhe der Scheidewand wird nach den beſondern Verordnungen oder nach dem beſtaͤndigen und anerkannten Herkommen beſtimmt; in Ermangelung des Herkommens und der Verordnungen, ſoll jede Scheidewand zwiſchen Nachbarn, die in Zukunft aufgerichtet oder wieder hergeſtellt werden wird, in den Staͤdten von funfzigtauſend Seelen und daruͤber wenigſtens zwey und dreyßig Decimeter (zehn Fuß) mit Inbegriff des Mauerdachs, und in den uͤbrigen Staͤdten ſechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß) hoch ſeyn.
664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes verſchiedenen Eigenthuͤmern gehoͤren, und die Art und Weiſe der Ausbeſſerungen und des Wiederaufbauens bey dem Erwerbe des Eigenthums nicht feſtgeſetzt iſt, ſo ſind dabey folgende Regeln zu beobachten: Die Hauptmauern und das Dach fallen ſaͤmmtlichen Eigenthuͤmern zur Laſt, jedem nach Verhaͤltniß des Wer- thes des ihm gehoͤrigen Stockwerkes; Der Eigenthuͤmer eines jeden Stockwerkes macht den Fuß- boden, worauf er geht;
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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
gemeinſchaftlich machen will, und dem Werth des Bodens,
worauf die Mauer gebauet iſt, zur Haͤlfte erſetzt.
662. Keiner der Nachbarn darf in die gemeinſchaftliche
Mauer Vertiefungen machen, noch irgend ein Werk daran
anlehnen oder darauf ſtuͤtzen, wenn er nicht die Einwilligung
des andern erlangt, oder, bey deren Verweigerung durch
Sachverſtaͤndige die Mittel hat beſtimmen laſſen, durch deren
Anwendung das neue Werk den Rechten des andern un-
ſchaͤdlich einzurichten iſt.
663. In den Staͤdten und Vorſtaͤdten kann jeder ſeinen
Nachbar zwingen, daß er zur Aufrichtung und Ausbeſſerung
der Wand mit beytrage, welche ihre in dieſen Staͤdten und
Vorſtaͤdten gelegenen Haͤuſer, Hofraͤume und Gaͤrten von
einander ſcheidet. Die Hoͤhe der Scheidewand wird nach
den beſondern Verordnungen oder nach dem beſtaͤndigen und
anerkannten Herkommen beſtimmt; in Ermangelung des
Herkommens und der Verordnungen, ſoll jede Scheidewand
zwiſchen Nachbarn, die in Zukunft aufgerichtet oder wieder
hergeſtellt werden wird, in den Staͤdten von funfzigtauſend
Seelen und daruͤber wenigſtens zwey und dreyßig Decimeter
(zehn Fuß) mit Inbegriff des Mauerdachs, und in den
uͤbrigen Staͤdten ſechs und zwanzig Decimeter (acht Fuß)
hoch ſeyn.
664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes
verſchiedenen Eigenthuͤmern gehoͤren, und die Art und
Weiſe der Ausbeſſerungen und des Wiederaufbauens bey
dem Erwerbe des Eigenthums nicht feſtgeſetzt iſt, ſo ſind
dabey folgende Regeln zu beobachten:
Die Hauptmauern und das Dach fallen ſaͤmmtlichen
Eigenthuͤmern zur Laſt, jedem nach Verhaͤltniß des Wer-
thes des ihm gehoͤrigen Stockwerkes;
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/296>, abgerufen am 23.11.2024.
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