schaftlichen Mauer sich durch Verzichtleistung auf die Ge- meinschaft von dem Beytrage zur Ausbesserung und Wie- deraufbauung befreyen, vorausgesetzt, daß nicht jene Mauer einem ihm zugehörigen Gebäude zur Stütze dient.
657. Jeder Miteigenthümer kann gegen eine gemein- schaftliche Mauer anbauen, und durch die ganze Dicke der Mauer bis auf vier und funfzig Millimeter (zwey Zoll) Balken jeder Art legen lassen; wobey gleichwohl dem Nach- bar das Recht vorbehalten bleibt, die Balken bis zur Mitte der Mauer mit dem Meißel verkürzen zu lassen, wenn er selbst an eben dieser Stelle gleichfalls Balken ein- legen, oder einen Schornstein daran aufführen will.
658. Jeder Miteigenthümer kann die gemeinschaftliche Mauer erhöhen lassen; doch fallen ihm allein die Erhöhungs- kosten und die zur Unterhaltung gereichenden Ausbesserungen der Mauer von der Stelle an, wo sie gemeinschaftlich zu seyn aufhört, zur Last, und überdies muß er für die Belastung der Mauer nach dem Verhältnisse der Erhöhung und des Werthes Entschädigung leisten.
659. Ist die gemeinschaftliche Mauer nicht stark genug, um die Erhöhung zu tragen, so muß derjenige, der sie er- höhen will, dieselbe auf seine Kosten von Neuem aufführen lassen, und der Zusatz an Dicke muß auf seiner Seite ge- nommen werden.
660. Der Nachbar, welcher zur Erhöhung nichts beyge- tragen hat, kann die Gemeinschaft derselben erwerben, wenn er die Hälfte der Erhöhungskosten und des Werthes des für den Zusatz an Dicke etwa hergegebenen Bodens entrichtet.
661. Jeder an eine Mauer angrenzende Eigenthümer hat ebenfalls das Recht, sie ganz oder zum Theil gemein- schaftlich zu machen, wenn er dem Eigenthümer der Mauer deren Werth, oder den Werth desjenigen Theiles, welchen er
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
ſchaftlichen Mauer ſich durch Verzichtleiſtung auf die Ge- meinſchaft von dem Beytrage zur Ausbeſſerung und Wie- deraufbauung befreyen, vorausgeſetzt, daß nicht jene Mauer einem ihm zugehoͤrigen Gebaͤude zur Stuͤtze dient.
657. Jeder Miteigenthuͤmer kann gegen eine gemein- ſchaftliche Mauer anbauen, und durch die ganze Dicke der Mauer bis auf vier und funfzig Millimeter (zwey Zoll) Balken jeder Art legen laſſen; wobey gleichwohl dem Nach- bar das Recht vorbehalten bleibt, die Balken bis zur Mitte der Mauer mit dem Meißel verkuͤrzen zu laſſen, wenn er ſelbſt an eben dieſer Stelle gleichfalls Balken ein- legen, oder einen Schornſtein daran auffuͤhren will.
658. Jeder Miteigenthuͤmer kann die gemeinſchaftliche Mauer erhoͤhen laſſen; doch fallen ihm allein die Erhoͤhungs- koſten und die zur Unterhaltung gereichenden Ausbeſſerungen der Mauer von der Stelle an, wo ſie gemeinſchaftlich zu ſeyn aufhoͤrt, zur Laſt, und uͤberdies muß er fuͤr die Belaſtung der Mauer nach dem Verhaͤltniſſe der Erhoͤhung und des Werthes Entſchaͤdigung leiſten.
659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um die Erhoͤhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie er- hoͤhen will, dieſelbe auf ſeine Koſten von Neuem auffuͤhren laſſen, und der Zuſatz an Dicke muß auf ſeiner Seite ge- nommen werden.
660. Der Nachbar, welcher zur Erhoͤhung nichts beyge- tragen hat, kann die Gemeinſchaft derſelben erwerben, wenn er die Haͤlfte der Erhoͤhungskoſten und des Werthes des fuͤr den Zuſatz an Dicke etwa hergegebenen Bodens entrichtet.
661. Jeder an eine Mauer angrenzende Eigenthuͤmer hat ebenfalls das Recht, ſie ganz oder zum Theil gemein- ſchaftlich zu machen, wenn er dem Eigenthuͤmer der Mauer deren Werth, oder den Werth desjenigen Theiles, welchen er
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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
ſchaftlichen Mauer ſich durch Verzichtleiſtung auf die Ge-
meinſchaft von dem Beytrage zur Ausbeſſerung und Wie-
deraufbauung befreyen, vorausgeſetzt, daß nicht jene Mauer
einem ihm zugehoͤrigen Gebaͤude zur Stuͤtze dient.
657. Jeder Miteigenthuͤmer kann gegen eine gemein-
ſchaftliche Mauer anbauen, und durch die ganze Dicke der
Mauer bis auf vier und funfzig Millimeter (zwey Zoll)
Balken jeder Art legen laſſen; wobey gleichwohl dem Nach-
bar das Recht vorbehalten bleibt, die Balken bis zur
Mitte der Mauer mit dem Meißel verkuͤrzen zu laſſen,
wenn er ſelbſt an eben dieſer Stelle gleichfalls Balken ein-
legen, oder einen Schornſtein daran auffuͤhren will.
658. Jeder Miteigenthuͤmer kann die gemeinſchaftliche
Mauer erhoͤhen laſſen; doch fallen ihm allein die Erhoͤhungs-
koſten und die zur Unterhaltung gereichenden Ausbeſſerungen
der Mauer von der Stelle an, wo ſie gemeinſchaftlich zu
ſeyn aufhoͤrt, zur Laſt, und uͤberdies muß er fuͤr die
Belaſtung der Mauer nach dem Verhaͤltniſſe der Erhoͤhung
und des Werthes Entſchaͤdigung leiſten.
659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug,
um die Erhoͤhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie er-
hoͤhen will, dieſelbe auf ſeine Koſten von Neuem auffuͤhren
laſſen, und der Zuſatz an Dicke muß auf ſeiner Seite ge-
nommen werden.
660. Der Nachbar, welcher zur Erhoͤhung nichts beyge-
tragen hat, kann die Gemeinſchaft derſelben erwerben, wenn
er die Haͤlfte der Erhoͤhungskoſten und des Werthes des fuͤr
den Zuſatz an Dicke etwa hergegebenen Bodens entrichtet.
661. Jeder an eine Mauer angrenzende Eigenthuͤmer
hat ebenfalls das Recht, ſie ganz oder zum Theil gemein-
ſchaftlich zu machen, wenn er dem Eigenthuͤmer der Mauer
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/294>, abgerufen am 23.11.2024.
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