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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 3. Titel. 2. Cap.


626. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier
nur nach vorgängiger Bürgschaftsleistung, und nachdem man
die erforderlichen Beschreibungen und Verzeichnisse hat auf-
nehmen lassen, zur Benutzung gelangen.

627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh-
nungsrecht zusteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache
benutzen.

628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung
erhalten ihre Bestimmung aus der Art der Verleihung, und
sind nach dem Inhalte derselben von größerm oder geringerm
Umfange.

629. Enthält die Art der Verleihung keine Bestimmun-
gen über den Umfang dieser Rechte, so richtet sich derselbe
nach folgenden Grundsätzen:

630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund-
stückes hat, kann davon nur so viel verlangen, als seine
und seiner Familie Bedürfnisse erfordern.
Er kann dies sogar auf die Bedürfnisse der erst nach
Einräumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus-
dehnen.

631. Der, welchem der Gebrauch zusteht, kann sein
Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten.

632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hause
hat, kann mit seiner Familie darin wohnen, wenn er gleich
zu der Zeit, als ihm dieses Recht verliehen wurde, nicht
verheirathet war.

633. Das Wohnungsrecht beschränkt sich auf das, was
der, welchem solches verliehen wurde, und seine Familie
zur Wohnung bedarf.

634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch
verpachtet werden.

635. Wenn der, welchem der Gebrauch zusteht, alle
Früchte des Grundstückes aufzehrt, oder das ganze Haus

II. Buch. 3. Titel. 2. Cap.


626. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier
nur nach vorgaͤngiger Buͤrgſchaftsleiſtung, und nachdem man
die erforderlichen Beſchreibungen und Verzeichniſſe hat auf-
nehmen laſſen, zur Benutzung gelangen.

627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh-
nungsrecht zuſteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache
benutzen.

628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung
erhalten ihre Beſtimmung aus der Art der Verleihung, und
ſind nach dem Inhalte derſelben von groͤßerm oder geringerm
Umfange.

629. Enthaͤlt die Art der Verleihung keine Beſtimmun-
gen uͤber den Umfang dieſer Rechte, ſo richtet ſich derſelbe
nach folgenden Grundſaͤtzen:

630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund-
ſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel verlangen, als ſeine
und ſeiner Familie Beduͤrfniſſe erfordern.
Er kann dies ſogar auf die Beduͤrfniſſe der erſt nach
Einraͤumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus-
dehnen.

631. Der, welchem der Gebrauch zuſteht, kann ſein
Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten.

632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hauſe
hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, wenn er gleich
zu der Zeit, als ihm dieſes Recht verliehen wurde, nicht
verheirathet war.

633. Das Wohnungsrecht beſchraͤnkt ſich auf das, was
der, welchem ſolches verliehen wurde, und ſeine Familie
zur Wohnung bedarf.

634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch
verpachtet werden.

635. Wenn der, welchem der Gebrauch zuſteht, alle
Fruͤchte des Grundſtuͤckes aufzehrt, oder das ganze Haus

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[272/0284] II. Buch. 3. Titel. 2. Cap. 626. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier nur nach vorgaͤngiger Buͤrgſchaftsleiſtung, und nachdem man die erforderlichen Beſchreibungen und Verzeichniſſe hat auf- nehmen laſſen, zur Benutzung gelangen. 627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh- nungsrecht zuſteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache benutzen. 628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus der Art der Verleihung, und ſind nach dem Inhalte derſelben von groͤßerm oder geringerm Umfange. 629. Enthaͤlt die Art der Verleihung keine Beſtimmun- gen uͤber den Umfang dieſer Rechte, ſo richtet ſich derſelbe nach folgenden Grundſaͤtzen: 630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund- ſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel verlangen, als ſeine und ſeiner Familie Beduͤrfniſſe erfordern. Er kann dies ſogar auf die Beduͤrfniſſe der erſt nach Einraͤumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus- dehnen. 631. Der, welchem der Gebrauch zuſteht, kann ſein Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten. 632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hauſe hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, wenn er gleich zu der Zeit, als ihm dieſes Recht verliehen wurde, nicht verheirathet war. 633. Das Wohnungsrecht beſchraͤnkt ſich auf das, was der, welchem ſolches verliehen wurde, und ſeine Familie zur Wohnung bedarf. 634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch verpachtet werden. 635. Wenn der, welchem der Gebrauch zuſteht, alle Fruͤchte des Grundſtuͤckes aufzehrt, oder das ganze Haus

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/284>, abgerufen am 24.11.2024.