626. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier nur nach vorgängiger Bürgschaftsleistung, und nachdem man die erforderlichen Beschreibungen und Verzeichnisse hat auf- nehmen lassen, zur Benutzung gelangen.
627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh- nungsrecht zusteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache benutzen.
628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung erhalten ihre Bestimmung aus der Art der Verleihung, und sind nach dem Inhalte derselben von größerm oder geringerm Umfange.
629. Enthält die Art der Verleihung keine Bestimmun- gen über den Umfang dieser Rechte, so richtet sich derselbe nach folgenden Grundsätzen:
630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund- stückes hat, kann davon nur so viel verlangen, als seine und seiner Familie Bedürfnisse erfordern. Er kann dies sogar auf die Bedürfnisse der erst nach Einräumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus- dehnen.
631. Der, welchem der Gebrauch zusteht, kann sein Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten.
632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hause hat, kann mit seiner Familie darin wohnen, wenn er gleich zu der Zeit, als ihm dieses Recht verliehen wurde, nicht verheirathet war.
633. Das Wohnungsrecht beschränkt sich auf das, was der, welchem solches verliehen wurde, und seine Familie zur Wohnung bedarf.
634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch verpachtet werden.
635. Wenn der, welchem der Gebrauch zusteht, alle Früchte des Grundstückes aufzehrt, oder das ganze Haus
II. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
626. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier nur nach vorgaͤngiger Buͤrgſchaftsleiſtung, und nachdem man die erforderlichen Beſchreibungen und Verzeichniſſe hat auf- nehmen laſſen, zur Benutzung gelangen.
627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh- nungsrecht zuſteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache benutzen.
628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus der Art der Verleihung, und ſind nach dem Inhalte derſelben von groͤßerm oder geringerm Umfange.
629. Enthaͤlt die Art der Verleihung keine Beſtimmun- gen uͤber den Umfang dieſer Rechte, ſo richtet ſich derſelbe nach folgenden Grundſaͤtzen:
630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund- ſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel verlangen, als ſeine und ſeiner Familie Beduͤrfniſſe erfordern. Er kann dies ſogar auf die Beduͤrfniſſe der erſt nach Einraͤumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus- dehnen.
631. Der, welchem der Gebrauch zuſteht, kann ſein Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten.
632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hauſe hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, wenn er gleich zu der Zeit, als ihm dieſes Recht verliehen wurde, nicht verheirathet war.
633. Das Wohnungsrecht beſchraͤnkt ſich auf das, was der, welchem ſolches verliehen wurde, und ſeine Familie zur Wohnung bedarf.
634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch verpachtet werden.
635. Wenn der, welchem der Gebrauch zuſteht, alle Fruͤchte des Grundſtuͤckes aufzehrt, oder das ganze Haus
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0284"n="272"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">II</hi>. Buch. 3. Titel. 2. Cap.</fw><lb/><p><lb/></p><p>626. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier<lb/>
nur nach vorgaͤngiger Buͤrgſchaftsleiſtung, und nachdem man<lb/>
die erforderlichen Beſchreibungen und Verzeichniſſe hat auf-<lb/>
nehmen laſſen, zur Benutzung gelangen.<lb/></p><p>627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh-<lb/>
nungsrecht zuſteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache<lb/>
benutzen.<lb/></p><p>628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung<lb/>
erhalten ihre Beſtimmung aus der Art der Verleihung, und<lb/>ſind nach dem Inhalte derſelben von groͤßerm oder geringerm<lb/>
Umfange.<lb/></p><p>629. Enthaͤlt die Art der Verleihung keine Beſtimmun-<lb/>
gen uͤber den Umfang dieſer Rechte, ſo richtet ſich derſelbe<lb/>
nach folgenden Grundſaͤtzen:<lb/></p><p>630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund-<lb/>ſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel verlangen, als ſeine<lb/>
und ſeiner Familie Beduͤrfniſſe erfordern.<lb/>
Er kann dies ſogar auf die Beduͤrfniſſe der erſt nach<lb/>
Einraͤumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus-<lb/>
dehnen.<lb/></p><p>631. Der, welchem der Gebrauch zuſteht, kann ſein<lb/>
Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten.<lb/></p><p>632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hauſe<lb/>
hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, wenn er gleich<lb/>
zu der Zeit, als ihm dieſes Recht verliehen wurde, nicht<lb/>
verheirathet war.<lb/></p><p>633. Das Wohnungsrecht beſchraͤnkt ſich auf das, was<lb/>
der, welchem ſolches verliehen wurde, und ſeine Familie<lb/>
zur Wohnung bedarf.<lb/></p><p>634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch<lb/>
verpachtet werden.<lb/></p><p>635. Wenn der, welchem der Gebrauch zuſteht, alle<lb/>
Fruͤchte des Grundſtuͤckes aufzehrt, oder das ganze Haus<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[272/0284]
II. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
626. Wie bey dem Nießbrauche kann man auch hier
nur nach vorgaͤngiger Buͤrgſchaftsleiſtung, und nachdem man
die erforderlichen Beſchreibungen und Verzeichniſſe hat auf-
nehmen laſſen, zur Benutzung gelangen.
627. Derjenige, welchem das Gebrauchs- oder Woh-
nungsrecht zuſteht, muß als ein guter Hauswirth die Sache
benutzen.
628. Die Rechte des Gebrauches und der Wohnung
erhalten ihre Beſtimmung aus der Art der Verleihung, und
ſind nach dem Inhalte derſelben von groͤßerm oder geringerm
Umfange.
629. Enthaͤlt die Art der Verleihung keine Beſtimmun-
gen uͤber den Umfang dieſer Rechte, ſo richtet ſich derſelbe
nach folgenden Grundſaͤtzen:
630. Wer den Gebrauch der Nutzungen eines Grund-
ſtuͤckes hat, kann davon nur ſo viel verlangen, als ſeine
und ſeiner Familie Beduͤrfniſſe erfordern.
Er kann dies ſogar auf die Beduͤrfniſſe der erſt nach
Einraͤumung des Gebrauches hinzugekommenen Kinder aus-
dehnen.
631. Der, welchem der Gebrauch zuſteht, kann ſein
Recht einem Andern weder abtreten noch verpachten.
632. Wer das Recht der Einwohnung in einem Hauſe
hat, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, wenn er gleich
zu der Zeit, als ihm dieſes Recht verliehen wurde, nicht
verheirathet war.
633. Das Wohnungsrecht beſchraͤnkt ſich auf das, was
der, welchem ſolches verliehen wurde, und ſeine Familie
zur Wohnung bedarf.
634. Das Wohnungsrecht kann weder abgetreten, noch
verpachtet werden.
635. Wenn der, welchem der Gebrauch zuſteht, alle
Fruͤchte des Grundſtuͤckes aufzehrt, oder das ganze Haus
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/284>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.