nens ziehen den bürgerlichen Tod erst nach dem Ablaufe der auf die bildliche Vollstreckung des Urtheils folgenden fünf Jahre nach sich. In der Zwischenzeit kann der Verurtheilte sich noch stellen.
28. Diejenigen, die wegen Nichterscheinens verurtheilt sind, bleiben während der fünf Jahre, oder bis sie in dieser Zwischenzeit sich stellen, oder in Verhaft genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeschlossen.
Ihr Vermögen wird verwaltet, und ihre Rechte werden ausgeübt, ganz auf dieselbe Art, wie dies bey Abwesenden der Fall ist.
29. Wenn derjenige, welcher wegen Nichterscheinens ver- urtheilt worden ist, sich binnen fünf Jahren, von dem Tage der Vollstreckung des Urtheils an zu rechnen, freywillig stellt, oder in dieser Zwischenzeit ergriffen und in Verhaft genom- men wird: so ist das Urtheil hierdurch Kraft des Gesetzes vernichtet; der Angeklagte wird in den Besitz seines Ver- mögens wieder eingesetzt und aufs Neue gerichtet; und wenn er durch das neue Erkenntniß zu derselben, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den bürgerlichen Tod nach sich zieht, verurtheilt wird: so soll dieser doch nur von dem Tage an statt haben, an welchem das zweyte Ur- theil vollstreckt wurde.
30. Wird derjenige, welcher wegen Nichterscheinens ver- urtheilt war, und erst nach fünf Jahren sich gestellt hatte, oder in Verhaft genommen war, durch das neue Urtheil losgesprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt, die den bürgerlichen Tod nicht nach sich ziehet: so soll er für die Zukunft, und zwar von dem Tage an, wo er wieder vor Gericht erschienen ist, in den vollen Genuß seiner bürgerlichen Rechte wieder eintreten; gleichwohl behält das erste Urtheil für die Vergangenheit die Wirkungen, welche in der Zwi- schenzeit, die nach dem Ablauf der fünf Jahre bis zum Tage
I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
nens ziehen den buͤrgerlichen Tod erſt nach dem Ablaufe der auf die bildliche Vollſtreckung des Urtheils folgenden fuͤnf Jahre nach ſich. In der Zwiſchenzeit kann der Verurtheilte ſich noch ſtellen.
28. Diejenigen, die wegen Nichterſcheinens verurtheilt ſind, bleiben waͤhrend der fuͤnf Jahre, oder bis ſie in dieſer Zwiſchenzeit ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen werden, von der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte ausgeſchloſſen.
Ihr Vermoͤgen wird verwaltet, und ihre Rechte werden ausgeuͤbt, ganz auf dieſelbe Art, wie dies bey Abweſenden der Fall iſt.
29. Wenn derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens ver- urtheilt worden iſt, ſich binnen fuͤnf Jahren, von dem Tage der Vollſtreckung des Urtheils an zu rechnen, freywillig ſtellt, oder in dieſer Zwiſchenzeit ergriffen und in Verhaft genom- men wird: ſo iſt das Urtheil hierdurch Kraft des Geſetzes vernichtet; der Angeklagte wird in den Beſitz ſeines Ver- moͤgens wieder eingeſetzt und aufs Neue gerichtet; und wenn er durch das neue Erkenntniß zu derſelben, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den buͤrgerlichen Tod nach ſich zieht, verurtheilt wird: ſo ſoll dieſer doch nur von dem Tage an ſtatt haben, an welchem das zweyte Ur- theil vollſtreckt wurde.
30. Wird derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens ver- urtheilt war, und erſt nach fuͤnf Jahren ſich geſtellt hatte, oder in Verhaft genommen war, durch das neue Urtheil losgeſprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt, die den buͤrgerlichen Tod nicht nach ſich ziehet: ſo ſoll er fuͤr die Zukunft, und zwar von dem Tage an, wo er wieder vor Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner buͤrgerlichen Rechte wieder eintreten; gleichwohl behaͤlt das erſte Urtheil fuͤr die Vergangenheit die Wirkungen, welche in der Zwi- ſchenzeit, die nach dem Ablauf der fuͤnf Jahre bis zum Tage
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I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
nens ziehen den buͤrgerlichen Tod erſt nach dem Ablaufe der
auf die bildliche Vollſtreckung des Urtheils folgenden fuͤnf
Jahre nach ſich. In der Zwiſchenzeit kann der Verurtheilte
ſich noch ſtellen.
28. Diejenigen, die wegen Nichterſcheinens verurtheilt
ſind, bleiben waͤhrend der fuͤnf Jahre, oder bis ſie in dieſer
Zwiſchenzeit ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen werden,
von der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte ausgeſchloſſen.
Ihr Vermoͤgen wird verwaltet, und ihre Rechte werden
ausgeuͤbt, ganz auf dieſelbe Art, wie dies bey Abweſenden
der Fall iſt.
29. Wenn derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens ver-
urtheilt worden iſt, ſich binnen fuͤnf Jahren, von dem Tage
der Vollſtreckung des Urtheils an zu rechnen, freywillig ſtellt,
oder in dieſer Zwiſchenzeit ergriffen und in Verhaft genom-
men wird: ſo iſt das Urtheil hierdurch Kraft des Geſetzes
vernichtet; der Angeklagte wird in den Beſitz ſeines Ver-
moͤgens wieder eingeſetzt und aufs Neue gerichtet; und wenn
er durch das neue Erkenntniß zu derſelben, oder auch zu
einer andern Strafe, die gleichfalls den buͤrgerlichen Tod
nach ſich zieht, verurtheilt wird: ſo ſoll dieſer doch nur
von dem Tage an ſtatt haben, an welchem das zweyte Ur-
theil vollſtreckt wurde.
30. Wird derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens ver-
urtheilt war, und erſt nach fuͤnf Jahren ſich geſtellt hatte,
oder in Verhaft genommen war, durch das neue Urtheil
losgeſprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt, die den
buͤrgerlichen Tod nicht nach ſich ziehet: ſo ſoll er fuͤr die
Zukunft, und zwar von dem Tage an, wo er wieder vor
Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner buͤrgerlichen
Rechte wieder eintreten; gleichwohl behaͤlt das erſte Urtheil
fuͤr die Vergangenheit die Wirkungen, welche in der Zwi-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/28>, abgerufen am 23.11.2024.
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