stück beytragen muß, vorschießen, so wird ihm nach geendig- tem Nießbrauche das Capital ohne einige Zinsen ersetzt. Will aber der Nießbraucher diesen Vorschuß nicht thun, so hat der Eigenthümer die Wahl, entweder selbst jene Summe zu bezahlen, - in welchem Falle ihm der Nießbrau- cher während der Dauer des Nießbrauches die Zinsen ver- gütet, - oder einen Theil der dem Nießbrauche unterwor- fenen Sachen bis zu dem Betrage seines Schulden-Antheiles verkaufen zu lassen.
613. Der Nießbraucher hat nur die Kosten derjenigen Processe, welche die Benutzung betreffen, und die sonstigen Verurtheilungen, welche von solchen Processen die Folge seyn können, zu tragen.
614. Wenn sich während der Dauer des Nießbrauches ein Dritter in Ansehung des Grundstückes selbst einen Eingriff erlaubt, oder sonst etwas, den Gerechtsamen des Ei- genthümers zuwider, unternimmt: so ist der Nießbraucher verbunden, diesen hiervon zu benachrichtigen, und ist im Falle der Unterlassung für allen Schaden, der daraus für den Eigenthümer entstehen kann, eben so verantwortlich, wie er es für die von ihm selbst herrührenden Beschädigun- gen seyn würde.
615. Macht nur ein einzelnes Stück Vieh den Gegen- stand des Nießbrauches aus, und dieses geht ohne Ver- schulden des Nießbrauchers zu Grunde: so ist derselbe weder ein anderes an dessen Stelle zu geben, noch den Werth davon zu bezahlen, verbunden.
616. Geht die Heerde, welche Jemanden zum Nieß- brauche überlassen ist, durch Zufall oder Krankheit, und ohne Verschulden des Nießbrauchers ganz zu Grunde: so ist dieser zu weiter nichts verbunden, als dem Eigenthümer die Häute oder deren Werth zu berechnen. Geht die Heerde nicht ganz zu Grunde, so ist der Nieß-
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
ſtuͤck beytragen muß, vorſchießen, ſo wird ihm nach geendig- tem Nießbrauche das Capital ohne einige Zinſen erſetzt. Will aber der Nießbraucher dieſen Vorſchuß nicht thun, ſo hat der Eigenthuͤmer die Wahl, entweder ſelbſt jene Summe zu bezahlen, – in welchem Falle ihm der Nießbrau- cher waͤhrend der Dauer des Nießbrauches die Zinſen ver- guͤtet, – oder einen Theil der dem Nießbrauche unterwor- fenen Sachen bis zu dem Betrage ſeines Schulden-Antheiles verkaufen zu laſſen.
613. Der Nießbraucher hat nur die Koſten derjenigen Proceſſe, welche die Benutzung betreffen, und die ſonſtigen Verurtheilungen, welche von ſolchen Proceſſen die Folge ſeyn koͤnnen, zu tragen.
614. Wenn ſich waͤhrend der Dauer des Nießbrauches ein Dritter in Anſehung des Grundſtuͤckes ſelbſt einen Eingriff erlaubt, oder ſonſt etwas, den Gerechtſamen des Ei- genthuͤmers zuwider, unternimmt: ſo iſt der Nießbraucher verbunden, dieſen hiervon zu benachrichtigen, und iſt im Falle der Unterlaſſung fuͤr allen Schaden, der daraus fuͤr den Eigenthuͤmer entſtehen kann, eben ſo verantwortlich, wie er es fuͤr die von ihm ſelbſt herruͤhrenden Beſchaͤdigun- gen ſeyn wuͤrde.
615. Macht nur ein einzelnes Stuͤck Vieh den Gegen- ſtand des Nießbrauches aus, und dieſes geht ohne Ver- ſchulden des Nießbrauchers zu Grunde: ſo iſt derſelbe weder ein anderes an deſſen Stelle zu geben, noch den Werth davon zu bezahlen, verbunden.
616. Geht die Heerde, welche Jemanden zum Nieß- brauche uͤberlaſſen iſt, durch Zufall oder Krankheit, und ohne Verſchulden des Nießbrauchers ganz zu Grunde: ſo iſt dieſer zu weiter nichts verbunden, als dem Eigenthuͤmer die Haͤute oder deren Werth zu berechnen. Geht die Heerde nicht ganz zu Grunde, ſo iſt der Nieß-
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
ſtuͤck beytragen muß, vorſchießen, ſo wird ihm nach geendig-
tem Nießbrauche das Capital ohne einige Zinſen erſetzt.
Will aber der Nießbraucher dieſen Vorſchuß nicht thun,
ſo hat der Eigenthuͤmer die Wahl, entweder ſelbſt jene
Summe zu bezahlen, – in welchem Falle ihm der Nießbrau-
cher waͤhrend der Dauer des Nießbrauches die Zinſen ver-
guͤtet, – oder einen Theil der dem Nießbrauche unterwor-
fenen Sachen bis zu dem Betrage ſeines Schulden-Antheiles
verkaufen zu laſſen.
613. Der Nießbraucher hat nur die Koſten derjenigen
Proceſſe, welche die Benutzung betreffen, und die ſonſtigen
Verurtheilungen, welche von ſolchen Proceſſen die Folge
ſeyn koͤnnen, zu tragen.
614. Wenn ſich waͤhrend der Dauer des Nießbrauches
ein Dritter in Anſehung des Grundſtuͤckes ſelbſt einen
Eingriff erlaubt, oder ſonſt etwas, den Gerechtſamen des Ei-
genthuͤmers zuwider, unternimmt: ſo iſt der Nießbraucher
verbunden, dieſen hiervon zu benachrichtigen, und iſt im
Falle der Unterlaſſung fuͤr allen Schaden, der daraus fuͤr
den Eigenthuͤmer entſtehen kann, eben ſo verantwortlich,
wie er es fuͤr die von ihm ſelbſt herruͤhrenden Beſchaͤdigun-
gen ſeyn wuͤrde.
615. Macht nur ein einzelnes Stuͤck Vieh den Gegen-
ſtand des Nießbrauches aus, und dieſes geht ohne Ver-
ſchulden des Nießbrauchers zu Grunde: ſo iſt derſelbe weder
ein anderes an deſſen Stelle zu geben, noch den Werth
davon zu bezahlen, verbunden.
616. Geht die Heerde, welche Jemanden zum Nieß-
brauche uͤberlaſſen iſt, durch Zufall oder Krankheit, und
ohne Verſchulden des Nießbrauchers ganz zu Grunde: ſo
iſt dieſer zu weiter nichts verbunden, als dem Eigenthuͤmer
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/278>, abgerufen am 28.11.2024.
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