Lasten verbunden, als der Steuern und anderer, die man als auf den Nutzungen ruhend zu betrachten pflegt.
609. Zu den Lasten, die während des Nießbrauches dem Eigenthum aufgelegt werden, tragen der Nießbraucher und der Eigenthümer auf folgende Weise bey: Der Eigenthümer ist schuldig, sie zu berichtigen, und der Nießbraucher muß ihm die Zinsen davon vergüten; Hat der Nießbraucher sie vorgeschossen, so ist er nach ge- endigtem Nießbrauche das Capital zurückzufordern berechtigt.
610. Hat ein Testator Jemanden eine lebenslängliche Rente oder eine jährliche Unterhaltssumme vermacht, so muß dieses Vermächtniß von demjenigen, welchem der Nießbrauch des ganzen Nachlasses vermacht ist, nach seinem ganzen Umfange, hingegen von demjenigen, welchem der Nießbrauch eines aliquoten (im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten) Theiles des Nachlasses vermacht worden ist, nach dem Verhältnisse seiner Benutzung bezahlt werden, ohne daß dem einen oder andern deshalb eine Zurückforderung zustände.
611. Wem der Nießbrauch an einzelnen Sachen ein- geräumt ist, der haftet nicht für die Schulden, wofür das. Grundstück zur Hypothek gestellt ist; wird er genöthigt, sie zu bezahlen, so hat er seinen Entschädigungs-Anspruch wider den Eigenthümer, mit Vorbehalt dessen, was der 1020ste Artikel, in dem Titel: von Schenkungen und Testamenten, verfügt.
612. Wer an dem ganzen Nachlasse oder auch nur an einem aliquoten Theile desselben den Nießbrauch erhalten hat, soll mit dem Eigenthümer zur Tilgung der Schulden auf folgende Weise beytragen: Man schätzt den Werth des Grundstückes, das dem Nieß- brauche unterworfen ist, und bestimmt hierauf, nach dem Verhältnisse dieses Werthes, den Beytrag zu den Schulden. Will der Nießbraucher die Summe, welche das Grund-
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
Laſten verbunden, als der Steuern und anderer, die man als auf den Nutzungen ruhend zu betrachten pflegt.
609. Zu den Laſten, die waͤhrend des Nießbrauches dem Eigenthum aufgelegt werden, tragen der Nießbraucher und der Eigenthuͤmer auf folgende Weiſe bey: Der Eigenthuͤmer iſt ſchuldig, ſie zu berichtigen, und der Nießbraucher muß ihm die Zinſen davon verguͤten; Hat der Nießbraucher ſie vorgeſchoſſen, ſo iſt er nach ge- endigtem Nießbrauche das Capital zuruͤckzufordern berechtigt.
610. Hat ein Teſtator Jemanden eine lebenslaͤngliche Rente oder eine jaͤhrliche Unterhaltsſumme vermacht, ſo muß dieſes Vermaͤchtniß von demjenigen, welchem der Nießbrauch des ganzen Nachlaſſes vermacht iſt, nach ſeinem ganzen Umfange, hingegen von demjenigen, welchem der Nießbrauch eines aliquoten (im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten) Theiles des Nachlaſſes vermacht worden iſt, nach dem Verhaͤltniſſe ſeiner Benutzung bezahlt werden, ohne daß dem einen oder andern deshalb eine Zuruͤckforderung zuſtaͤnde.
611. Wem der Nießbrauch an einzelnen Sachen ein- geraͤumt iſt, der haftet nicht fuͤr die Schulden, wofuͤr daſ. Grundſtuͤck zur Hypothek geſtellt iſt; wird er genoͤthigt, ſie zu bezahlen, ſo hat er ſeinen Entſchaͤdigungs-Anſpruch wider den Eigenthuͤmer, mit Vorbehalt deſſen, was der 1020ſte Artikel, in dem Titel: von Schenkungen und Teſtamenten, verfuͤgt.
612. Wer an dem ganzen Nachlaſſe oder auch nur an einem aliquoten Theile deſſelben den Nießbrauch erhalten hat, ſoll mit dem Eigenthuͤmer zur Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe beytragen: Man ſchaͤtzt den Werth des Grundſtuͤckes, das dem Nieß- brauche unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach dem Verhaͤltniſſe dieſes Werthes, den Beytrag zu den Schulden. Will der Nießbraucher die Summe, welche das Grund-
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
Laſten verbunden, als der Steuern und anderer, die man
als auf den Nutzungen ruhend zu betrachten pflegt.
609. Zu den Laſten, die waͤhrend des Nießbrauches
dem Eigenthum aufgelegt werden, tragen der Nießbraucher
und der Eigenthuͤmer auf folgende Weiſe bey:
Der Eigenthuͤmer iſt ſchuldig, ſie zu berichtigen, und
der Nießbraucher muß ihm die Zinſen davon verguͤten;
Hat der Nießbraucher ſie vorgeſchoſſen, ſo iſt er nach ge-
endigtem Nießbrauche das Capital zuruͤckzufordern berechtigt.
610. Hat ein Teſtator Jemanden eine lebenslaͤngliche
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Nießbrauch des ganzen Nachlaſſes vermacht iſt, nach ſeinem
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beſtimmten) Theiles des Nachlaſſes vermacht worden iſt, nach
dem Verhaͤltniſſe ſeiner Benutzung bezahlt werden, ohne daß
dem einen oder andern deshalb eine Zuruͤckforderung zuſtaͤnde.
611. Wem der Nießbrauch an einzelnen Sachen ein-
geraͤumt iſt, der haftet nicht fuͤr die Schulden, wofuͤr daſ.
Grundſtuͤck zur Hypothek geſtellt iſt; wird er genoͤthigt,
ſie zu bezahlen, ſo hat er ſeinen Entſchaͤdigungs-Anſpruch
wider den Eigenthuͤmer, mit Vorbehalt deſſen, was der
1020ſte Artikel, in dem Titel: von Schenkungen und
Teſtamenten, verfuͤgt.
612. Wer an dem ganzen Nachlaſſe oder auch nur an
einem aliquoten Theile deſſelben den Nießbrauch erhalten
hat, ſoll mit dem Eigenthuͤmer zur Tilgung der Schulden
auf folgende Weiſe beytragen:
Man ſchaͤtzt den Werth des Grundſtuͤckes, das dem Nieß-
brauche unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach dem
Verhaͤltniſſe dieſes Werthes, den Beytrag zu den Schulden.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/276>, abgerufen am 23.11.2024.
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