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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
lichen Sachen, welche durch den Gebrauch an ihrem Werthe
verlieren, verkauft, und der Kaufpreis, gleich dem der
Lebensmittel, angelegt werde, und der Nießbraucher zieht
alsdann während seines Nießbrauches die Zinsen; doch
kann dieser auch verlangen, und das Gericht nach Be-
schaffenheit der Umstände verfügen, daß ihm ein Theil der
beweglichen Sachen, die er zu seinem Gebrauche nöthig
hat, bloß gegen eidliche Versicherung und unter dem Vor-
behalte, sie bey Erlöschung des Nießbrauches zurückzulie-
fern, gelassen werden.

604. Die Verzögerung der Bürgschaftsleistung entzieht
dem Nießbraucher die Früchte, worauf er sonst ein Recht
hätte, nicht. Diese gebühren ihm von dem Augenblicke an,
wo der Nießbrauch ihm anfiel.

605. Der Nießbraucher ist zu denjenigen Ausbesserungen
verbunden, welche zur Unterhaltung der Sache dienen.
Hauptausbesserungen bleiben dem Eigenthümer zur Last,
wenn sie nicht durch die Unterlassung der zur Unterhaltung
gereichenden seit dem Anfalle des Nießbrauches verursacht
worden sind, in welchem Falle auch sie dem Nießbraucher
obliegen.

606. Hauptausbesserungen sind aber die der Haupt-
mauern und Gewölbe, die Erneuerung der Balken und
ganzer Dächer, die im Ganzen geschehende Herstellung der
Dämme, der Mauern, worauf ein Gebäude ruht, und der
Einfassungsmauern.
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, die zur Unter-
haltung erfordert werden.

607. Weder der Eigenthümer, noch der Nießbraucher,
sind schuldig, wieder aufzubauen, was vor Alter zusam-
men gefallen oder durch Zufall zerstört worden ist.

608. Der Nießbraucher ist während seiner Benutzung zur
Uebernehmung aller dem Grundstücke aufgelegten jährlichen

II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
lichen Sachen, welche durch den Gebrauch an ihrem Werthe
verlieren, verkauft, und der Kaufpreis, gleich dem der
Lebensmittel, angelegt werde, und der Nießbraucher zieht
alsdann waͤhrend ſeines Nießbrauches die Zinſen; doch
kann dieſer auch verlangen, und das Gericht nach Be-
ſchaffenheit der Umſtaͤnde verfuͤgen, daß ihm ein Theil der
beweglichen Sachen, die er zu ſeinem Gebrauche noͤthig
hat, bloß gegen eidliche Verſicherung und unter dem Vor-
behalte, ſie bey Erloͤſchung des Nießbrauches zuruͤckzulie-
fern, gelaſſen werden.

604. Die Verzoͤgerung der Buͤrgſchaftsleiſtung entzieht
dem Nießbraucher die Fruͤchte, worauf er ſonſt ein Recht
haͤtte, nicht. Dieſe gebuͤhren ihm von dem Augenblicke an,
wo der Nießbrauch ihm anfiel.

605. Der Nießbraucher iſt zu denjenigen Ausbeſſerungen
verbunden, welche zur Unterhaltung der Sache dienen.
Hauptausbeſſerungen bleiben dem Eigenthuͤmer zur Laſt,
wenn ſie nicht durch die Unterlaſſung der zur Unterhaltung
gereichenden ſeit dem Anfalle des Nießbrauches verurſacht
worden ſind, in welchem Falle auch ſie dem Nießbraucher
obliegen.

606. Hauptausbeſſerungen ſind aber die der Haupt-
mauern und Gewoͤlbe, die Erneuerung der Balken und
ganzer Daͤcher, die im Ganzen geſchehende Herſtellung der
Daͤmme, der Mauern, worauf ein Gebaͤude ruht, und der
Einfaſſungsmauern.
Alle uͤbrigen Ausbeſſerungen ſind ſolche, die zur Unter-
haltung erfordert werden.

607. Weder der Eigenthuͤmer, noch der Nießbraucher,
ſind ſchuldig, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſam-
men gefallen oder durch Zufall zerſtoͤrt worden iſt.

608. Der Nießbraucher iſt waͤhrend ſeiner Benutzung zur
Uebernehmung aller dem Grundſtuͤcke aufgelegten jaͤhrlichen

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[262/0274] II. Buch. 3. Titel. 1. Cap. lichen Sachen, welche durch den Gebrauch an ihrem Werthe verlieren, verkauft, und der Kaufpreis, gleich dem der Lebensmittel, angelegt werde, und der Nießbraucher zieht alsdann waͤhrend ſeines Nießbrauches die Zinſen; doch kann dieſer auch verlangen, und das Gericht nach Be- ſchaffenheit der Umſtaͤnde verfuͤgen, daß ihm ein Theil der beweglichen Sachen, die er zu ſeinem Gebrauche noͤthig hat, bloß gegen eidliche Verſicherung und unter dem Vor- behalte, ſie bey Erloͤſchung des Nießbrauches zuruͤckzulie- fern, gelaſſen werden. 604. Die Verzoͤgerung der Buͤrgſchaftsleiſtung entzieht dem Nießbraucher die Fruͤchte, worauf er ſonſt ein Recht haͤtte, nicht. Dieſe gebuͤhren ihm von dem Augenblicke an, wo der Nießbrauch ihm anfiel. 605. Der Nießbraucher iſt zu denjenigen Ausbeſſerungen verbunden, welche zur Unterhaltung der Sache dienen. Hauptausbeſſerungen bleiben dem Eigenthuͤmer zur Laſt, wenn ſie nicht durch die Unterlaſſung der zur Unterhaltung gereichenden ſeit dem Anfalle des Nießbrauches verurſacht worden ſind, in welchem Falle auch ſie dem Nießbraucher obliegen. 606. Hauptausbeſſerungen ſind aber die der Haupt- mauern und Gewoͤlbe, die Erneuerung der Balken und ganzer Daͤcher, die im Ganzen geſchehende Herſtellung der Daͤmme, der Mauern, worauf ein Gebaͤude ruht, und der Einfaſſungsmauern. Alle uͤbrigen Ausbeſſerungen ſind ſolche, die zur Unter- haltung erfordert werden. 607. Weder der Eigenthuͤmer, noch der Nießbraucher, ſind ſchuldig, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſam- men gefallen oder durch Zufall zerſtoͤrt worden iſt. 608. Der Nießbraucher iſt waͤhrend ſeiner Benutzung zur Uebernehmung aller dem Grundſtuͤcke aufgelegten jaͤhrlichen

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/274>, abgerufen am 28.11.2024.