oder deren Erbschaften niemand angenommen hat, gehören zum Staatseigenthume.
540. Dazu gehören ferner: die Thore, Mauern, Gräben, Wälle der Kriegs- und Waffenplätze und der Festungen.
541. Dasselbe gilt von dem Grunde und Boden der Festungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die keine Kriegs- und Waffenplätze mehr sind. Sie gehören dem Staate, wenn nicht deren Veräußerung gültig geschehen, oder deren Eigenthum wider den Staat verjährt worden ist.
542. Gemeindegüter sind diejenigen, auf deren Eigen- thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben.
543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums- recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder auch nur Grund- dienstbarkeiten haben.
Zweyter Titel.
Von dem Eigenthume.
544. Eigenthum ist das Recht, eine Sache auf die unbeschränkteste Weise zu benutzen und darüber zu ver- fügen, vorausgesetzt, daß man davon keinen durch die Gesetze oder Verordnungen untersagten Gebrauch mache.
545. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum abzutreten, wenn es nicht des öffentlichen Wohls wegen und gegen eine angemessene und vorgängige Entschädigung geschieht.
546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe- weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was sie hervorbringt, und was durch Natur oder Kunst als Zuwachs mit ihr in Verbindung kommt. Dieses Recht wird das. Zuwachsrecht genannt.
II. Buch. 2. Titel.
oder deren Erbſchaften niemand angenommen hat, gehoͤren zum Staatseigenthume.
540. Dazu gehoͤren ferner: die Thore, Mauern, Graͤben, Waͤlle der Kriegs- und Waffenplaͤtze und der Feſtungen.
541. Daſſelbe gilt von dem Grunde und Boden der Feſtungswerke und Waͤlle an denjenigen Orten, die keine Kriegs- und Waffenplaͤtze mehr ſind. Sie gehoͤren dem Staate, wenn nicht deren Veraͤußerung guͤltig geſchehen, oder deren Eigenthum wider den Staat verjaͤhrt worden iſt.
542. Gemeindeguͤter ſind diejenigen, auf deren Eigen- thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben.
543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums- recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder auch nur Grund- dienſtbarkeiten haben.
Zweyter Titel.
Von dem Eigenthume.
544. Eigenthum iſt das Recht, eine Sache auf die unbeſchraͤnkteſte Weiſe zu benutzen und daruͤber zu ver- fuͤgen, vorausgeſetzt, daß man davon keinen durch die Geſetze oder Verordnungen unterſagten Gebrauch mache.
545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, wenn es nicht des oͤffentlichen Wohls wegen und gegen eine angemeſſene und vorgaͤngige Entſchaͤdigung geſchieht.
546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe- weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt als Zuwachs mit ihr in Verbindung kommt. Dieſes Recht wird daſ. Zuwachsrecht genannt.
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II. Buch. 2. Titel.
oder deren Erbſchaften niemand angenommen hat, gehoͤren
zum Staatseigenthume.
540. Dazu gehoͤren ferner: die Thore, Mauern,
Graͤben, Waͤlle der Kriegs- und Waffenplaͤtze und der
Feſtungen.
541. Daſſelbe gilt von dem Grunde und Boden der
Feſtungswerke und Waͤlle an denjenigen Orten, die keine
Kriegs- und Waffenplaͤtze mehr ſind. Sie gehoͤren dem
Staate, wenn nicht deren Veraͤußerung guͤltig geſchehen,
oder deren Eigenthum wider den Staat verjaͤhrt worden iſt.
542. Gemeindeguͤter ſind diejenigen, auf deren Eigen-
thum oder Benutzung die Einwohner einer oder mehrerer
Gemeinden ein erworbenes Recht haben.
543. An Sachen kann man entweder ein Eigenthums-
recht, oder ein bloßes Nutzungsrecht, oder auch nur Grund-
dienſtbarkeiten haben.
Zweyter Titel.
Von dem Eigenthume.
544. Eigenthum iſt das Recht, eine Sache auf die
unbeſchraͤnkteſte Weiſe zu benutzen und daruͤber zu ver-
fuͤgen, vorausgeſetzt, daß man davon keinen durch die
Geſetze oder Verordnungen unterſagten Gebrauch mache.
545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum
abzutreten, wenn es nicht des oͤffentlichen Wohls wegen
und gegen eine angemeſſene und vorgaͤngige Entſchaͤdigung
geſchieht.
546. Das Eigenthum an einer beweglichen oder unbe-
weglichen Sache gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/246>, abgerufen am 22.12.2024.
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