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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Zweytes Buch.

Von den Sachen und den verschiedenen
Beschränkungen des Eigenthums.



Erster Titel.

Von der Eintheilung der Sachen.

516. Alle Sachen sind entweder beweglich oder unbe-
weglich.

Erstes Capitel.

Von den unbeweglichen Sachen.

517. Die Sachen sind unbeweglich, entweder ihrer Natur
nach, oder vermöge ihrer Bestimmung, oder in Hinsicht des
Gegenstandes, worauf sie sich beziehen.

518. Ihrer Natur nach unbeweglich sind: Grundstücke
und Gebäude.

519. Wind- oder Wassermühlen, welche auf Pfeilern
befestigt sind und einen Theil des Gebäudes ausmachen,
sind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich.

520. Auf gleiche Art sind unbeweglich die auf dem
Halme stehenden Feldfrüchte, und die noch nicht eingesam-
melten Baumfrüchte.

Sobald aber die Feldfrüchte abgemäht und die Baum-
früchte abgesondert sind, gehören sie zu den beweglichen
Sachen, wenn sie gleich noch nicht weggebracht sind.

Ist nur ein Theil der Ernte geschnitten, so gehört auch
nur dieser zu dem beweglichen Vermögen.

521. Der gewöhnliche Abtrieb sowohl des Schlagholzes,

II. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Zweytes Buch.

Von den Sachen und den verſchiedenen
Beſchraͤnkungen des Eigenthums.



Erſter Titel.

Von der Eintheilung der Sachen.

516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder unbe-
weglich.

Erſtes Capitel.

Von den unbeweglichen Sachen.

517. Die Sachen ſind unbeweglich, entweder ihrer Natur
nach, oder vermoͤge ihrer Beſtimmung, oder in Hinſicht des
Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen.

518. Ihrer Natur nach unbeweglich ſind: Grundſtuͤcke
und Gebaͤude.

519. Wind- oder Waſſermuͤhlen, welche auf Pfeilern
befeſtigt ſind und einen Theil des Gebaͤudes ausmachen,
ſind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich.

520. Auf gleiche Art ſind unbeweglich die auf dem
Halme ſtehenden Feldfruͤchte, und die noch nicht eingeſam-
melten Baumfruͤchte.

Sobald aber die Feldfruͤchte abgemaͤht und die Baum-
fruͤchte abgeſondert ſind, gehoͤren ſie zu den beweglichen
Sachen, wenn ſie gleich noch nicht weggebracht ſind.

Iſt nur ein Theil der Ernte geſchnitten, ſo gehoͤrt auch
nur dieſer zu dem beweglichen Vermoͤgen.

521. Der gewoͤhnliche Abtrieb ſowohl des Schlagholzes,

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[222/0234] II. Buch. 1. Titel. 1. Cap. Zweytes Buch. Von den Sachen und den verſchiedenen Beſchraͤnkungen des Eigenthums. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder unbe- weglich. Erſtes Capitel. Von den unbeweglichen Sachen. 517. Die Sachen ſind unbeweglich, entweder ihrer Natur nach, oder vermoͤge ihrer Beſtimmung, oder in Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen. 518. Ihrer Natur nach unbeweglich ſind: Grundſtuͤcke und Gebaͤude. 519. Wind- oder Waſſermuͤhlen, welche auf Pfeilern befeſtigt ſind und einen Theil des Gebaͤudes ausmachen, ſind ebenfalls ihrer Natur nach unbeweglich. 520. Auf gleiche Art ſind unbeweglich die auf dem Halme ſtehenden Feldfruͤchte, und die noch nicht eingeſam- melten Baumfruͤchte. Sobald aber die Feldfruͤchte abgemaͤht und die Baum- fruͤchte abgeſondert ſind, gehoͤren ſie zu den beweglichen Sachen, wenn ſie gleich noch nicht weggebracht ſind. Iſt nur ein Theil der Ernte geſchnitten, ſo gehoͤrt auch nur dieſer zu dem beweglichen Vermoͤgen. 521. Der gewoͤhnliche Abtrieb ſowohl des Schlagholzes,

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/234>, abgerufen am 22.11.2024.