456. Hat der Vormund von dem Familienrathe die Summe nicht bestimmen lassen, bey welcher die Anlegung ihren Anfang nehmen soll: so ist er nach dem Ablaufe der im vorhergehenden Artikel angegebenen Frist von allem nicht angelegten Gelde, so gering auch immer die Summe seyn mag, die Zinsen zu bezahlen verbunden.
457. Der Vormund, auch wenn es der Vater oder die Mutter wäre, kann, ohne Genehmigung des Familienra- thes, für den Minderjährigen weder ein Anlehn aufneh- men, noch dessen unbewegliches Vermögen veräußern oder mit einer Hypotheke beschweren. Diese Genehmigung kann nur unter Voraussetzung einer unbedingten Nothwendigkeit oder eines offenbaren Nutzens ertheilt werden. Im ersten Falle soll der Familienrath seine Genehmigung nur alsdann ertheilen, wenn zuvor, durch eine von dem Vor- munde eingereichte kurzgefaßte Rechnung, die Unzulänglich- keit der Baarschaft, des beweglichen Vermögens und der Einkünfte des Minderjährigen, in Gewißheit gesetzt wor- den ist. In jedem Falle hat der Familienrath die unbeweglichen Sachen, welche vorzugsweise verkauft werden sollen, so wie alle ihm zweckdienlich scheinenden Bedingungen, anzu- geben.
458. Die Beschlüsse des Familienrathes in Beziehung auf diesen Gegenstand sollen nicht eher in Vollzug gesetzt werden, bis der Vormund bey dem Gerichte der ersten In- stanz, welches darüber in dem Berathschlagungszimmer, nach vorgängiger Anhörung des königlichen Procurators, erkennt, die Bestätigung derselben nachgesucht und erhal- ten hat.
459. Der Verkauf soll in Beyseyn des Gegenvormun- des durch öffentliche Versteigerung, die ein Mitglied des
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
456. Hat der Vormund von dem Familienrathe die Summe nicht beſtimmen laſſen, bey welcher die Anlegung ihren Anfang nehmen ſoll: ſo iſt er nach dem Ablaufe der im vorhergehenden Artikel angegebenen Friſt von allem nicht angelegten Gelde, ſo gering auch immer die Summe ſeyn mag, die Zinſen zu bezahlen verbunden.
457. Der Vormund, auch wenn es der Vater oder die Mutter waͤre, kann, ohne Genehmigung des Familienra- thes, fuͤr den Minderjaͤhrigen weder ein Anlehn aufneh- men, noch deſſen unbewegliches Vermoͤgen veraͤußern oder mit einer Hypotheke beſchweren. Dieſe Genehmigung kann nur unter Vorausſetzung einer unbedingten Nothwendigkeit oder eines offenbaren Nutzens ertheilt werden. Im erſten Falle ſoll der Familienrath ſeine Genehmigung nur alsdann ertheilen, wenn zuvor, durch eine von dem Vor- munde eingereichte kurzgefaßte Rechnung, die Unzulaͤnglich- keit der Baarſchaft, des beweglichen Vermoͤgens und der Einkuͤnfte des Minderjaͤhrigen, in Gewißheit geſetzt wor- den iſt. In jedem Falle hat der Familienrath die unbeweglichen Sachen, welche vorzugsweiſe verkauft werden ſollen, ſo wie alle ihm zweckdienlich ſcheinenden Bedingungen, anzu- geben.
458. Die Beſchluͤſſe des Familienrathes in Beziehung auf dieſen Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſetzt werden, bis der Vormund bey dem Gerichte der erſten In- ſtanz, welches daruͤber in dem Berathſchlagungszimmer, nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators, erkennt, die Beſtaͤtigung derſelben nachgeſucht und erhal- ten hat.
459. Der Verkauf ſoll in Beyſeyn des Gegenvormun- des durch oͤffentliche Verſteigerung, die ein Mitglied des
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
456. Hat der Vormund von dem Familienrathe die
Summe nicht beſtimmen laſſen, bey welcher die Anlegung
ihren Anfang nehmen ſoll: ſo iſt er nach dem Ablaufe der
im vorhergehenden Artikel angegebenen Friſt von allem nicht
angelegten Gelde, ſo gering auch immer die Summe ſeyn
mag, die Zinſen zu bezahlen verbunden.
457. Der Vormund, auch wenn es der Vater oder die
Mutter waͤre, kann, ohne Genehmigung des Familienra-
thes, fuͤr den Minderjaͤhrigen weder ein Anlehn aufneh-
men, noch deſſen unbewegliches Vermoͤgen veraͤußern oder
mit einer Hypotheke beſchweren.
Dieſe Genehmigung kann nur unter Vorausſetzung einer
unbedingten Nothwendigkeit oder eines offenbaren Nutzens
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Im erſten Falle ſoll der Familienrath ſeine Genehmigung
nur alsdann ertheilen, wenn zuvor, durch eine von dem Vor-
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keit der Baarſchaft, des beweglichen Vermoͤgens und der
Einkuͤnfte des Minderjaͤhrigen, in Gewißheit geſetzt wor-
den iſt.
In jedem Falle hat der Familienrath die unbeweglichen
Sachen, welche vorzugsweiſe verkauft werden ſollen, ſo
wie alle ihm zweckdienlich ſcheinenden Bedingungen, anzu-
geben.
458. Die Beſchluͤſſe des Familienrathes in Beziehung
auf dieſen Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſetzt
werden, bis der Vormund bey dem Gerichte der erſten In-
ſtanz, welches daruͤber in dem Berathſchlagungszimmer,
nach vorgaͤngiger Anhoͤrung des koͤniglichen Procurators,
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ten hat.
459. Der Verkauf ſoll in Beyſeyn des Gegenvormun-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/210>, abgerufen am 22.11.2024.
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