2) Diejenigen, deren Verwaltung Beweise ihrer Unfä- higkeit oder Untreue enthält.
445. Wer von einer Vormundschaft ausgeschlossen oder abgesetzt wurde, kann auch nicht Mitglied eines Familien- rathes seyn.
446. So oft sich eine Veranlassung zur Absetzung des Vormundes darbietet, soll darauf von dem Familienrathe, der auf Ansuchen des Gegenvormundes, oder von Amts wegen durch den Friedensrichter zusammen berufen wird, erkannt werden. Der Friedensrichter kann diese Zusammenberufung nicht ablehnen, wenn darum von einem oder von mehreren Ver- wandten oder Verschwägerten des Minderjährigen, die sich mit demselben in dem Grade der Geschwister-Kinder oder in noch näheren Graden befinden, förmlich nachgesucht wird.
447. Jeder Beschluß des Familienrathes, welcher die Ausschließung oder Absetzung des Vormundes ausspricht, soll die Beweggründe enthalten, und darf nur, nach vor- gängiger Vernehmung oder Vorladung des Vormundes, gefaßt werden.
448. Ist der Vormund mit dem Beschlusse einverstan- den, so soll hiervon Erwähnung geschehen, und der neue Vormund sogleich sein Amt antreten. Widerspricht er hingegen, so hat der Gegenvormund auf Bestätigung des gefaßten Beschlusses bey dem Gerichte der ersten Instanz anzutragen, und dieses erkennt hierüber mit Vorbehalt der Appellation. Der ausgeschlossene oder abgesetzte Vormund kann auch selbst, um sich durch einen gerichtlichen Ausspruch bey der Vormundschaft erhalten zu lassen, den Gegenvormund vor Gericht fordern.
449. Die Verwandten oder Verschwägerten, auf deren Ansuchen der Familienrath zusammenberufen wurde, können
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
2) Diejenigen, deren Verwaltung Beweiſe ihrer Unfaͤ- higkeit oder Untreue enthaͤlt.
445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſetzt wurde, kann auch nicht Mitglied eines Familien- rathes ſeyn.
446. So oft ſich eine Veranlaſſung zur Abſetzung des Vormundes darbietet, ſoll darauf von dem Familienrathe, der auf Anſuchen des Gegenvormundes, oder von Amts wegen durch den Friedensrichter zuſammen berufen wird, erkannt werden. Der Friedensrichter kann dieſe Zuſammenberufung nicht ablehnen, wenn darum von einem oder von mehreren Ver- wandten oder Verſchwaͤgerten des Minderjaͤhrigen, die ſich mit demſelben in dem Grade der Geſchwiſter-Kinder oder in noch naͤheren Graden befinden, foͤrmlich nachgeſucht wird.
447. Jeder Beſchluß des Familienrathes, welcher die Ausſchließung oder Abſetzung des Vormundes ausſpricht, ſoll die Beweggruͤnde enthalten, und darf nur, nach vor- gaͤngiger Vernehmung oder Vorladung des Vormundes, gefaßt werden.
448. Iſt der Vormund mit dem Beſchluſſe einverſtan- den, ſo ſoll hiervon Erwaͤhnung geſchehen, und der neue Vormund ſogleich ſein Amt antreten. Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Gegenvormund auf Beſtaͤtigung des gefaßten Beſchluſſes bey dem Gerichte der erſten Inſtanz anzutragen, und dieſes erkennt hieruͤber mit Vorbehalt der Appellation. Der ausgeſchloſſene oder abgeſetzte Vormund kann auch ſelbſt, um ſich durch einen gerichtlichen Ausſpruch bey der Vormundſchaft erhalten zu laſſen, den Gegenvormund vor Gericht fordern.
449. Die Verwandten oder Verſchwaͤgerten, auf deren Anſuchen der Familienrath zuſammenberufen wurde, koͤnnen
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
2) Diejenigen, deren Verwaltung Beweiſe ihrer Unfaͤ-
higkeit oder Untreue enthaͤlt.
445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder
abgeſetzt wurde, kann auch nicht Mitglied eines Familien-
rathes ſeyn.
446. So oft ſich eine Veranlaſſung zur Abſetzung des
Vormundes darbietet, ſoll darauf von dem Familienrathe,
der auf Anſuchen des Gegenvormundes, oder von Amts
wegen durch den Friedensrichter zuſammen berufen wird,
erkannt werden.
Der Friedensrichter kann dieſe Zuſammenberufung nicht
ablehnen, wenn darum von einem oder von mehreren Ver-
wandten oder Verſchwaͤgerten des Minderjaͤhrigen, die ſich
mit demſelben in dem Grade der Geſchwiſter-Kinder oder in
noch naͤheren Graden befinden, foͤrmlich nachgeſucht wird.
447. Jeder Beſchluß des Familienrathes, welcher die
Ausſchließung oder Abſetzung des Vormundes ausſpricht,
ſoll die Beweggruͤnde enthalten, und darf nur, nach vor-
gaͤngiger Vernehmung oder Vorladung des Vormundes,
gefaßt werden.
448. Iſt der Vormund mit dem Beſchluſſe einverſtan-
den, ſo ſoll hiervon Erwaͤhnung geſchehen, und der neue
Vormund ſogleich ſein Amt antreten.
Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Gegenvormund auf
Beſtaͤtigung des gefaßten Beſchluſſes bey dem Gerichte
der erſten Inſtanz anzutragen, und dieſes erkennt hieruͤber
mit Vorbehalt der Appellation.
Der ausgeſchloſſene oder abgeſetzte Vormund kann auch
ſelbſt, um ſich durch einen gerichtlichen Ausſpruch bey der
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449. Die Verwandten oder Verſchwaͤgerten, auf deren
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/204>, abgerufen am 24.11.2024.
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