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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.

Ein Ehegatte oder Vater, der schon mit einer Vor-
mundschaft beschwert ist, kann nicht genöthiget werden,
eine zweyte zu übernehmen, die über seine Kinder ausge-
nommen.

436. Wer fünf eheliche Kinder hat, ist, außer der Vor-
mundschaft über seine eigenen Kinder, von jeder andern
befreyet.
Kinder, welche in wirklichem Dienste bey den Armeen
des Königs gestorben sind, werden stets mitgezählt, um
diese Befreyung zu bewirken.
Andere schon verstorbene Kinder werden nur alsdann
mitgerechnet, wenn sie selbst noch lebende Kinder zurück-
gelassen haben.

437. Werden dem Vormunde erst während der Vor-
mundschaft Kinder geboren, so berechtigt ihn dieses nicht,
dieselbe niederzulegen.

438. Ist der ernannte Vormund bey dem Beschlusse, der
ihm die Vormundschaft überträgt, zugegen: so muß er
auf der Stelle, und bey Strafe der Unzulässigkeit eines
jeden weitern Anspruches, seine Entschuldigungsgründe
vorbringen; worüber alsdann der Familienrath einen Schluß
fasset.

439. War der ernannte Vormund bey dem Beschlusse,
wodurch ihm die Vormundschaft übertragen wurde, nicht
zugegen: so kann er den Familienrath zusammenberufen
lassen, um über seine Entschuldigungsgründe zu entscheiden.
Die zu diesem Ende nöthigen Schritte müssen binnen
drey Tagen nach der ihm geschehenen Bekanntmachung
seiner Ernennung geschehen. Für jede drey Myriameter
(Meilen), welche der Ort seines Wohnsitzes von dem der
erledigten Vormundschaft entfernt ist, wird diese Frist um
einen Tag vermehrt. Nach dem Ablaufe der Frist soll er
nicht weiter gehört werden.

I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.

Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vor-
mundſchaft beſchwert iſt, kann nicht genoͤthiget werden,
eine zweyte zu uͤbernehmen, die uͤber ſeine Kinder ausge-
nommen.

436. Wer fuͤnf eheliche Kinder hat, iſt, außer der Vor-
mundſchaft uͤber ſeine eigenen Kinder, von jeder andern
befreyet.
Kinder, welche in wirklichem Dienſte bey den Armeen
des Koͤnigs geſtorben ſind, werden ſtets mitgezaͤhlt, um
dieſe Befreyung zu bewirken.
Andere ſchon verſtorbene Kinder werden nur alsdann
mitgerechnet, wenn ſie ſelbſt noch lebende Kinder zuruͤck-
gelaſſen haben.

437. Werden dem Vormunde erſt waͤhrend der Vor-
mundſchaft Kinder geboren, ſo berechtigt ihn dieſes nicht,
dieſelbe niederzulegen.

438. Iſt der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe, der
ihm die Vormundſchaft uͤbertraͤgt, zugegen: ſo muß er
auf der Stelle, und bey Strafe der Unzulaͤſſigkeit eines
jeden weitern Anſpruches, ſeine Entſchuldigungsgruͤnde
vorbringen; woruͤber alsdann der Familienrath einen Schluß
faſſet.

439. War der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe,
wodurch ihm die Vormundſchaft uͤbertragen wurde, nicht
zugegen: ſo kann er den Familienrath zuſammenberufen
laſſen, um uͤber ſeine Entſchuldigungsgruͤnde zu entſcheiden.
Die zu dieſem Ende noͤthigen Schritte muͤſſen binnen
drey Tagen nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung
ſeiner Ernennung geſchehen. Fuͤr jede drey Myriameter
(Meilen), welche der Ort ſeines Wohnſitzes von dem der
erledigten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um
einen Tag vermehrt. Nach dem Ablaufe der Friſt ſoll er
nicht weiter gehoͤrt werden.

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[188/0200] I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vor- mundſchaft beſchwert iſt, kann nicht genoͤthiget werden, eine zweyte zu uͤbernehmen, die uͤber ſeine Kinder ausge- nommen. 436. Wer fuͤnf eheliche Kinder hat, iſt, außer der Vor- mundſchaft uͤber ſeine eigenen Kinder, von jeder andern befreyet. Kinder, welche in wirklichem Dienſte bey den Armeen des Koͤnigs geſtorben ſind, werden ſtets mitgezaͤhlt, um dieſe Befreyung zu bewirken. Andere ſchon verſtorbene Kinder werden nur alsdann mitgerechnet, wenn ſie ſelbſt noch lebende Kinder zuruͤck- gelaſſen haben. 437. Werden dem Vormunde erſt waͤhrend der Vor- mundſchaft Kinder geboren, ſo berechtigt ihn dieſes nicht, dieſelbe niederzulegen. 438. Iſt der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe, der ihm die Vormundſchaft uͤbertraͤgt, zugegen: ſo muß er auf der Stelle, und bey Strafe der Unzulaͤſſigkeit eines jeden weitern Anſpruches, ſeine Entſchuldigungsgruͤnde vorbringen; woruͤber alsdann der Familienrath einen Schluß faſſet. 439. War der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe, wodurch ihm die Vormundſchaft uͤbertragen wurde, nicht zugegen: ſo kann er den Familienrath zuſammenberufen laſſen, um uͤber ſeine Entſchuldigungsgruͤnde zu entſcheiden. Die zu dieſem Ende noͤthigen Schritte muͤſſen binnen drey Tagen nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernennung geſchehen. Fuͤr jede drey Myriameter (Meilen), welche der Ort ſeines Wohnſitzes von dem der erledigten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag vermehrt. Nach dem Ablaufe der Friſt ſoll er nicht weiter gehoͤrt werden.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/200>, abgerufen am 23.11.2024.