Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
den Amtsverrichtungen, Dienste oder Aufträge übernahmen,
aus dieser Ursache sich der Vormundschaft nicht wieder
entledigen lassen.

431 . Diejenigen hingegen, welchen die erwähnten Amts-
verrichtungen, Dienste oder Aufträge erst nach der Uebernah-
me und Führung der Vormundschaft anvertraut wurden,
können, wenn sie dieselbe nicht beybehalten wollen, binnen
Monatsfrist einen Familienrath zusammenberufen lassen,
damit in demselben ein Anderer an ihre Stelle ernannt
werde.
Fordert, nach Beendigung dieser Amtsverrichtungen,
Dienste oder Aufträge, der neue Vormund seine Entlassung,
oder verlangt der vorige die Vormundschaft zurück: so
kann sie diesem von dem Familienrathe wieder übertragen
werden.

432. Staatsbürger, die weder verwandt noch verschwä-
gert sind, können nur alsdann gezwungen werden, eine
Vormundschaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier
Myriametern ( Meilen) sich keine Verwandten oder Ver-
schwägerten befinden, welche im Stande wären, die Vor-
mundschaft zu führen.

433. Wer das fünf und sechszigste Jahr zurückgelegt
hat, kann die Vormundschaft ausschlagen. Wer vor diesem
Alter dazu bestellt wurde, kann, wenn er siebenzig Jahre alt
geworden ist, sich von der Vormundschaft befreyen lassen.

434. Jeder, welcher hinlänglich bescheinigt, sich in dem
Zustande einer bedeutenden Kränklichkeit zu befinden, bleibt
von der Uebernahme einer Vormundschaft befreyt.
Er kann sogar die Befreyung von derselben verlangen,
wenn dieser körperliche Zustand erst nach seiner Ernennung
eintrat.

435. Zwey Vormundschaften sind für jeden ohne Unter-
schied eine gerechte Ursache, eine dritte auszuschlagen.

I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
den Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge uͤbernahmen,
aus dieſer Urſache ſich der Vormundſchaft nicht wieder
entledigen laſſen.

431 . Diejenigen hingegen, welchen die erwaͤhnten Amts-
verrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge erſt nach der Uebernah-
me und Fuͤhrung der Vormundſchaft anvertraut wurden,
koͤnnen, wenn ſie dieſelbe nicht beybehalten wollen, binnen
Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen,
damit in demſelben ein Anderer an ihre Stelle ernannt
werde.
Fordert, nach Beendigung dieſer Amtsverrichtungen,
Dienſte oder Auftraͤge, der neue Vormund ſeine Entlaſſung,
oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zuruͤck: ſo
kann ſie dieſem von dem Familienrathe wieder uͤbertragen
werden.

432. Staatsbuͤrger, die weder verwandt noch verſchwaͤ-
gert ſind, koͤnnen nur alsdann gezwungen werden, eine
Vormundſchaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier
Myriametern ( Meilen) ſich keine Verwandten oder Ver-
ſchwaͤgerten befinden, welche im Stande waͤren, die Vor-
mundſchaft zu fuͤhren.

433. Wer das fuͤnf und ſechszigſte Jahr zuruͤckgelegt
hat, kann die Vormundſchaft ausſchlagen. Wer vor dieſem
Alter dazu beſtellt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt
geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft befreyen laſſen.

434. Jeder, welcher hinlaͤnglich beſcheinigt, ſich in dem
Zuſtande einer bedeutenden Kraͤnklichkeit zu befinden, bleibt
von der Uebernahme einer Vormundſchaft befreyt.
Er kann ſogar die Befreyung von derſelben verlangen,
wenn dieſer koͤrperliche Zuſtand erſt nach ſeiner Ernennung
eintrat.

435. Zwey Vormundſchaften ſind fuͤr jeden ohne Unter-
ſchied eine gerechte Urſache, eine dritte auszuſchlagen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0198" n="186"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 10. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
den Amtsverrichtungen, Dien&#x017F;te oder Auftra&#x0364;ge u&#x0364;bernahmen,<lb/>
aus die&#x017F;er Ur&#x017F;ache &#x017F;ich der Vormund&#x017F;chaft nicht wieder<lb/>
entledigen la&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
              <p>431 . Diejenigen hingegen, welchen die erwa&#x0364;hnten Amts-<lb/>
verrichtungen, Dien&#x017F;te oder Auftra&#x0364;ge er&#x017F;t nach der Uebernah-<lb/>
me und Fu&#x0364;hrung der Vormund&#x017F;chaft anvertraut wurden,<lb/>
ko&#x0364;nnen, wenn &#x017F;ie die&#x017F;elbe nicht beybehalten wollen, binnen<lb/>
Monatsfri&#x017F;t einen Familienrath zu&#x017F;ammenberufen la&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
damit in dem&#x017F;elben ein Anderer an ihre Stelle ernannt<lb/>
werde.<lb/>
Fordert, nach Beendigung die&#x017F;er Amtsverrichtungen,<lb/>
Dien&#x017F;te oder Auftra&#x0364;ge, der neue Vormund &#x017F;eine Entla&#x017F;&#x017F;ung,<lb/>
oder verlangt der vorige die Vormund&#x017F;chaft zuru&#x0364;ck: &#x017F;o<lb/>
kann &#x017F;ie die&#x017F;em von dem Familienrathe wieder u&#x0364;bertragen<lb/>
werden.<lb/></p>
              <p>432. Staatsbu&#x0364;rger, die weder verwandt noch ver&#x017F;chwa&#x0364;-<lb/>
gert &#x017F;ind, ko&#x0364;nnen nur alsdann gezwungen werden, eine<lb/>
Vormund&#x017F;chaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier<lb/>
Myriametern ( Meilen) &#x017F;ich keine Verwandten oder Ver-<lb/>
&#x017F;chwa&#x0364;gerten befinden, welche im Stande wa&#x0364;ren, die Vor-<lb/>
mund&#x017F;chaft zu fu&#x0364;hren.<lb/></p>
              <p>433. Wer das fu&#x0364;nf und &#x017F;echszig&#x017F;te Jahr zuru&#x0364;ckgelegt<lb/>
hat, kann die Vormund&#x017F;chaft aus&#x017F;chlagen. Wer vor die&#x017F;em<lb/>
Alter dazu be&#x017F;tellt wurde, kann, wenn er &#x017F;iebenzig Jahre alt<lb/>
geworden i&#x017F;t, &#x017F;ich von der Vormund&#x017F;chaft befreyen la&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
              <p>434. Jeder, welcher hinla&#x0364;nglich be&#x017F;cheinigt, &#x017F;ich in dem<lb/>
Zu&#x017F;tande einer bedeutenden Kra&#x0364;nklichkeit zu befinden, bleibt<lb/>
von der Uebernahme einer Vormund&#x017F;chaft befreyt.<lb/>
Er kann &#x017F;ogar die Befreyung von der&#x017F;elben verlangen,<lb/>
wenn die&#x017F;er ko&#x0364;rperliche Zu&#x017F;tand er&#x017F;t nach &#x017F;einer Ernennung<lb/>
eintrat.<lb/></p>
              <p>435. Zwey Vormund&#x017F;chaften &#x017F;ind fu&#x0364;r jeden ohne Unter-<lb/>
&#x017F;chied eine gerechte Ur&#x017F;ache, eine dritte auszu&#x017F;chlagen.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[186/0198] I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. den Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge uͤbernahmen, aus dieſer Urſache ſich der Vormundſchaft nicht wieder entledigen laſſen. 431 . Diejenigen hingegen, welchen die erwaͤhnten Amts- verrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge erſt nach der Uebernah- me und Fuͤhrung der Vormundſchaft anvertraut wurden, koͤnnen, wenn ſie dieſelbe nicht beybehalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen, damit in demſelben ein Anderer an ihre Stelle ernannt werde. Fordert, nach Beendigung dieſer Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zuruͤck: ſo kann ſie dieſem von dem Familienrathe wieder uͤbertragen werden. 432. Staatsbuͤrger, die weder verwandt noch verſchwaͤ- gert ſind, koͤnnen nur alsdann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier Myriametern ( Meilen) ſich keine Verwandten oder Ver- ſchwaͤgerten befinden, welche im Stande waͤren, die Vor- mundſchaft zu fuͤhren. 433. Wer das fuͤnf und ſechszigſte Jahr zuruͤckgelegt hat, kann die Vormundſchaft ausſchlagen. Wer vor dieſem Alter dazu beſtellt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft befreyen laſſen. 434. Jeder, welcher hinlaͤnglich beſcheinigt, ſich in dem Zuſtande einer bedeutenden Kraͤnklichkeit zu befinden, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft befreyt. Er kann ſogar die Befreyung von derſelben verlangen, wenn dieſer koͤrperliche Zuſtand erſt nach ſeiner Ernennung eintrat. 435. Zwey Vormundſchaften ſind fuͤr jeden ohne Unter- ſchied eine gerechte Urſache, eine dritte auszuſchlagen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/198
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/198>, abgerufen am 27.11.2024.