den Amtsverrichtungen, Dienste oder Aufträge übernahmen, aus dieser Ursache sich der Vormundschaft nicht wieder entledigen lassen.
431 . Diejenigen hingegen, welchen die erwähnten Amts- verrichtungen, Dienste oder Aufträge erst nach der Uebernah- me und Führung der Vormundschaft anvertraut wurden, können, wenn sie dieselbe nicht beybehalten wollen, binnen Monatsfrist einen Familienrath zusammenberufen lassen, damit in demselben ein Anderer an ihre Stelle ernannt werde. Fordert, nach Beendigung dieser Amtsverrichtungen, Dienste oder Aufträge, der neue Vormund seine Entlassung, oder verlangt der vorige die Vormundschaft zurück: so kann sie diesem von dem Familienrathe wieder übertragen werden.
432. Staatsbürger, die weder verwandt noch verschwä- gert sind, können nur alsdann gezwungen werden, eine Vormundschaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier Myriametern ( Meilen) sich keine Verwandten oder Ver- schwägerten befinden, welche im Stande wären, die Vor- mundschaft zu führen.
433. Wer das fünf und sechszigste Jahr zurückgelegt hat, kann die Vormundschaft ausschlagen. Wer vor diesem Alter dazu bestellt wurde, kann, wenn er siebenzig Jahre alt geworden ist, sich von der Vormundschaft befreyen lassen.
434. Jeder, welcher hinlänglich bescheinigt, sich in dem Zustande einer bedeutenden Kränklichkeit zu befinden, bleibt von der Uebernahme einer Vormundschaft befreyt. Er kann sogar die Befreyung von derselben verlangen, wenn dieser körperliche Zustand erst nach seiner Ernennung eintrat.
435. Zwey Vormundschaften sind für jeden ohne Unter- schied eine gerechte Ursache, eine dritte auszuschlagen.
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
den Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge uͤbernahmen, aus dieſer Urſache ſich der Vormundſchaft nicht wieder entledigen laſſen.
431 . Diejenigen hingegen, welchen die erwaͤhnten Amts- verrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge erſt nach der Uebernah- me und Fuͤhrung der Vormundſchaft anvertraut wurden, koͤnnen, wenn ſie dieſelbe nicht beybehalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen, damit in demſelben ein Anderer an ihre Stelle ernannt werde. Fordert, nach Beendigung dieſer Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zuruͤck: ſo kann ſie dieſem von dem Familienrathe wieder uͤbertragen werden.
432. Staatsbuͤrger, die weder verwandt noch verſchwaͤ- gert ſind, koͤnnen nur alsdann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier Myriametern ( Meilen) ſich keine Verwandten oder Ver- ſchwaͤgerten befinden, welche im Stande waͤren, die Vor- mundſchaft zu fuͤhren.
433. Wer das fuͤnf und ſechszigſte Jahr zuruͤckgelegt hat, kann die Vormundſchaft ausſchlagen. Wer vor dieſem Alter dazu beſtellt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft befreyen laſſen.
434. Jeder, welcher hinlaͤnglich beſcheinigt, ſich in dem Zuſtande einer bedeutenden Kraͤnklichkeit zu befinden, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft befreyt. Er kann ſogar die Befreyung von derſelben verlangen, wenn dieſer koͤrperliche Zuſtand erſt nach ſeiner Ernennung eintrat.
435. Zwey Vormundſchaften ſind fuͤr jeden ohne Unter- ſchied eine gerechte Urſache, eine dritte auszuſchlagen.
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
den Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge uͤbernahmen,
aus dieſer Urſache ſich der Vormundſchaft nicht wieder
entledigen laſſen.
431 . Diejenigen hingegen, welchen die erwaͤhnten Amts-
verrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge erſt nach der Uebernah-
me und Fuͤhrung der Vormundſchaft anvertraut wurden,
koͤnnen, wenn ſie dieſelbe nicht beybehalten wollen, binnen
Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen,
damit in demſelben ein Anderer an ihre Stelle ernannt
werde.
Fordert, nach Beendigung dieſer Amtsverrichtungen,
Dienſte oder Auftraͤge, der neue Vormund ſeine Entlaſſung,
oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zuruͤck: ſo
kann ſie dieſem von dem Familienrathe wieder uͤbertragen
werden.
432. Staatsbuͤrger, die weder verwandt noch verſchwaͤ-
gert ſind, koͤnnen nur alsdann gezwungen werden, eine
Vormundſchaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier
Myriametern ( Meilen) ſich keine Verwandten oder Ver-
ſchwaͤgerten befinden, welche im Stande waͤren, die Vor-
mundſchaft zu fuͤhren.
433. Wer das fuͤnf und ſechszigſte Jahr zuruͤckgelegt
hat, kann die Vormundſchaft ausſchlagen. Wer vor dieſem
Alter dazu beſtellt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt
geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft befreyen laſſen.
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Er kann ſogar die Befreyung von derſelben verlangen,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/198>, abgerufen am 27.11.2024.
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