eines nähern oder doch desselben Grades, als die anwesen- den Verwandten oder Verschwägerten, gestatten, und zwar auf die Weise, daß alsdann immer einige dieser letzteren ausfallen, und die in den vorigen Artikeln bestimmte Anzahl nicht überschritten werde.
411. Die Zeit des Erscheinens soll vom Friedensrichter auf einen bestimmten Tag festgesetzt werden, jedoch so, daß wenn die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umkreise von zwey Myriametern (Meilen) sich aufhalten, zwischen der Insinuation der Vorladung, und dem Tage, auf welchen die Zusammenkunft des Familienrathes bestimmt ist, eine Zwischenzeit von wenigstens drey Tagen übrig bleibt. So oft sich hingegen unter den Vorgeladenen einige be- finden, welche über diesen Umkreis hinaus ihren Wohnsitz haben, soll der Frist ein Tag für jede drey Myriameter (Meilen) zugesetzt werden.
412. Die also berufenen Verwandten, Verschwägerten oder Freunde sind schuldig, entweder in Person zu erschei- nen, oder durch einen hierzu besonders Bevollmächtigten sich vertreten zu lassen; doch kann der Bevollmächtigte nicht mehr als Eine Person vertreten.
413. Jeder berufene Verwandte, Verschwägerte oder Freund, der ohne gesetzliche Entschuldigung nicht erscheint, verfällt in eine Geldstrafe, die nicht über funfzig Francs betragen darf, und von dem Friedensrichter, ohne dagegen statt findende Appellation, angesetzt wird.
414. Wenn eine hinreichende Entschuldigungsursache ein- tritt, und man es doch rathsam findet, das abwesende Mit- glied entweder noch abzuwarten, oder durch einen Andern zu ersetzen: so kann in diesem Falle, wie in jedem andern, wo das Interesse des Minderjährigen es zu erfordern scheint, der Friedensrichter die Zusammenkunft aussetzen, oder einen andern Zeitpunkt bestimmen.
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
eines naͤhern oder doch deſſelben Grades, als die anweſen- den Verwandten oder Verſchwaͤgerten, geſtatten, und zwar auf die Weiſe, daß alsdann immer einige dieſer letzteren ausfallen, und die in den vorigen Artikeln beſtimmte Anzahl nicht uͤberſchritten werde.
411. Die Zeit des Erſcheinens ſoll vom Friedensrichter auf einen beſtimmten Tag feſtgeſetzt werden, jedoch ſo, daß wenn die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umkreiſe von zwey Myriametern (Meilen) ſich aufhalten, zwiſchen der Inſinuation der Vorladung, und dem Tage, auf welchen die Zuſammenkunft des Familienrathes beſtimmt iſt, eine Zwiſchenzeit von wenigſtens drey Tagen uͤbrig bleibt. So oft ſich hingegen unter den Vorgeladenen einige be- finden, welche uͤber dieſen Umkreis hinaus ihren Wohnſitz haben, ſoll der Friſt ein Tag fuͤr jede drey Myriameter (Meilen) zugeſetzt werden.
412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwaͤgerten oder Freunde ſind ſchuldig, entweder in Perſon zu erſchei- nen, oder durch einen hierzu beſonders Bevollmaͤchtigten ſich vertreten zu laſſen; doch kann der Bevollmaͤchtigte nicht mehr als Eine Perſon vertreten.
413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwaͤgerte oder Freund, der ohne geſetzliche Entſchuldigung nicht erſcheint, verfaͤllt in eine Geldſtrafe, die nicht uͤber funfzig Francs betragen darf, und von dem Friedensrichter, ohne dagegen ſtatt findende Appellation, angeſetzt wird.
414. Wenn eine hinreichende Entſchuldigungsurſache ein- tritt, und man es doch rathſam findet, das abweſende Mit- glied entweder noch abzuwarten, oder durch einen Andern zu erſetzen: ſo kann in dieſem Falle, wie in jedem andern, wo das Intereſſe des Minderjaͤhrigen es zu erfordern ſcheint, der Friedensrichter die Zuſammenkunft ausſetzen, oder einen andern Zeitpunkt beſtimmen.
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
eines naͤhern oder doch deſſelben Grades, als die anweſen-
den Verwandten oder Verſchwaͤgerten, geſtatten, und zwar
auf die Weiſe, daß alsdann immer einige dieſer letzteren
ausfallen, und die in den vorigen Artikeln beſtimmte Anzahl
nicht uͤberſchritten werde.
411. Die Zeit des Erſcheinens ſoll vom Friedensrichter
auf einen beſtimmten Tag feſtgeſetzt werden, jedoch ſo, daß
wenn die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem
Umkreiſe von zwey Myriametern (Meilen) ſich aufhalten,
zwiſchen der Inſinuation der Vorladung, und dem Tage,
auf welchen die Zuſammenkunft des Familienrathes beſtimmt
iſt, eine Zwiſchenzeit von wenigſtens drey Tagen uͤbrig bleibt.
So oft ſich hingegen unter den Vorgeladenen einige be-
finden, welche uͤber dieſen Umkreis hinaus ihren Wohnſitz
haben, ſoll der Friſt ein Tag fuͤr jede drey Myriameter
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412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwaͤgerten
oder Freunde ſind ſchuldig, entweder in Perſon zu erſchei-
nen, oder durch einen hierzu beſonders Bevollmaͤchtigten
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mehr als Eine Perſon vertreten.
413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwaͤgerte oder
Freund, der ohne geſetzliche Entſchuldigung nicht erſcheint,
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betragen darf, und von dem Friedensrichter, ohne dagegen
ſtatt findende Appellation, angeſetzt wird.
414. Wenn eine hinreichende Entſchuldigungsurſache ein-
tritt, und man es doch rathſam findet, das abweſende Mit-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/190>, abgerufen am 23.11.2024.
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