ter, aus sechs Verwandten oder Verschwägerten bestehen, welche sowohl in der Gemeinde, wo die Vormundschaft anzuordnen ist, als in dem Umkreise von zwey Myriame- tern (Meilen), halb aus der väterlichen und halb aus der mütterlichen Linie gewählt werden, dergestalt, daß man sich in jeder Linie nach der Nähe des Grades richtet. Im Falle der Gleichheit des Grades wird der Verwandte dem Verschwägerten, und unter Verwandten desselben Grades der ältere dem jüngern vorgezogen.
408. Nur die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen und die Ehegatten seiner vollbürtigen Schwestern sind von der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Beschränkung der Anzahl ausgenommen. Sind deren sechs oder mehrere, so sind sie alle Mitglie- der des Familienrathes, welchen sie alsdann allein mit den Wittwen der Ascendenten, und mit den von der Vormund- schaft gültig entschuldigten Ascendenten, wenn solche vor- handen sind, ausmachen. Sind ihrer weniger als sechs, so werden die übrigen Ver- wandten nur berufen, um den Rath vollzählig zu machen. 409. Finden sich an dem Orte selbst, oder in der im 407ten Artikel bestimmten Entfernung keine Verwandten oder Verschwägerten der einen oder der andern Linie in hin- länglicher Anzahl: so beruft der Friedensrichter entweder Ver- wandte oder Verschwägerte, die in einer weitern Entfer- nung wohnen, oder auch Staatsbürger aus derselben Ge- meinde, von denen man weiß, daß sie mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen in einem dauernden Freund- schaftsverhältnisse standen.
410. Auch wenn an dem Orte selbst eine hinlängliche Anzahl von Verwandten oder Verschwägerten vorhanden ist, kann der Friedensrichter die Vorladung anderer, auch noch so entfernt wohnenden, Verwandten oder Verschwägerten
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
ter, aus ſechs Verwandten oder Verſchwaͤgerten beſtehen, welche ſowohl in der Gemeinde, wo die Vormundſchaft anzuordnen iſt, als in dem Umkreiſe von zwey Myriame- tern (Meilen), halb aus der vaͤterlichen und halb aus der muͤtterlichen Linie gewaͤhlt werden, dergeſtalt, daß man ſich in jeder Linie nach der Naͤhe des Grades richtet. Im Falle der Gleichheit des Grades wird der Verwandte dem Verſchwaͤgerten, und unter Verwandten deſſelben Grades der aͤltere dem juͤngern vorgezogen.
408. Nur die vollbuͤrtigen Bruͤder des Minderjaͤhrigen und die Ehegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern ſind von der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſchraͤnkung der Anzahl ausgenommen. Sind deren ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglie- der des Familienrathes, welchen ſie alsdann allein mit den Wittwen der Aſcendenten, und mit den von der Vormund- ſchaft guͤltig entſchuldigten Aſcendenten, wenn ſolche vor- handen ſind, ausmachen. Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden die uͤbrigen Ver- wandten nur berufen, um den Rath vollzaͤhlig zu machen. 409. Finden ſich an dem Orte ſelbſt, oder in der im 407ten Artikel beſtimmten Entfernung keine Verwandten oder Verſchwaͤgerten der einen oder der andern Linie in hin- laͤnglicher Anzahl: ſo beruft der Friedensrichter entweder Ver- wandte oder Verſchwaͤgerte, die in einer weitern Entfer- nung wohnen, oder auch Staatsbuͤrger aus derſelben Ge- meinde, von denen man weiß, daß ſie mit dem Vater oder der Mutter des Minderjaͤhrigen in einem dauernden Freund- ſchaftsverhaͤltniſſe ſtanden.
410. Auch wenn an dem Orte ſelbſt eine hinlaͤngliche Anzahl von Verwandten oder Verſchwaͤgerten vorhanden iſt, kann der Friedensrichter die Vorladung anderer, auch noch ſo entfernt wohnenden, Verwandten oder Verſchwaͤgerten
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0188"n="176"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">I</hi>. Buch. 10. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
ter, aus ſechs Verwandten oder Verſchwaͤgerten beſtehen,<lb/>
welche ſowohl in der Gemeinde, wo die Vormundſchaft<lb/>
anzuordnen iſt, als in dem Umkreiſe von zwey Myriame-<lb/>
tern (Meilen), halb aus der vaͤterlichen und halb aus der<lb/>
muͤtterlichen Linie gewaͤhlt werden, dergeſtalt, daß man<lb/>ſich in jeder Linie nach der Naͤhe des Grades richtet.<lb/>
Im Falle der Gleichheit des Grades wird der Verwandte<lb/>
dem Verſchwaͤgerten, und unter Verwandten deſſelben Grades<lb/>
der aͤltere dem juͤngern vorgezogen.<lb/></p><p>408. Nur die vollbuͤrtigen Bruͤder des Minderjaͤhrigen<lb/>
und die Ehegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern ſind von<lb/>
der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſchraͤnkung<lb/>
der Anzahl ausgenommen.<lb/>
Sind deren ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglie-<lb/>
der des Familienrathes, welchen ſie alsdann allein mit den<lb/>
Wittwen der Aſcendenten, und mit den von der Vormund-<lb/>ſchaft guͤltig entſchuldigten Aſcendenten, wenn ſolche vor-<lb/>
handen ſind, ausmachen.<lb/>
Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden die uͤbrigen Ver-<lb/>
wandten nur berufen, um den Rath vollzaͤhlig zu machen.<lb/>
409. Finden ſich an dem Orte ſelbſt, oder in der im<lb/>
407ten Artikel beſtimmten Entfernung keine Verwandten<lb/>
oder Verſchwaͤgerten der einen oder der andern Linie in hin-<lb/>
laͤnglicher Anzahl: ſo beruft der Friedensrichter entweder Ver-<lb/>
wandte oder Verſchwaͤgerte, die in einer weitern Entfer-<lb/>
nung wohnen, oder auch Staatsbuͤrger aus derſelben Ge-<lb/>
meinde, von denen man weiß, daß ſie mit dem Vater oder<lb/>
der Mutter des Minderjaͤhrigen in einem dauernden Freund-<lb/>ſchaftsverhaͤltniſſe ſtanden.<lb/></p><p>410. Auch wenn an dem Orte ſelbſt eine hinlaͤngliche<lb/>
Anzahl von Verwandten oder Verſchwaͤgerten vorhanden iſt,<lb/>
kann der Friedensrichter die Vorladung anderer, auch noch<lb/>ſo entfernt wohnenden, Verwandten oder Verſchwaͤgerten<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[176/0188]
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
ter, aus ſechs Verwandten oder Verſchwaͤgerten beſtehen,
welche ſowohl in der Gemeinde, wo die Vormundſchaft
anzuordnen iſt, als in dem Umkreiſe von zwey Myriame-
tern (Meilen), halb aus der vaͤterlichen und halb aus der
muͤtterlichen Linie gewaͤhlt werden, dergeſtalt, daß man
ſich in jeder Linie nach der Naͤhe des Grades richtet.
Im Falle der Gleichheit des Grades wird der Verwandte
dem Verſchwaͤgerten, und unter Verwandten deſſelben Grades
der aͤltere dem juͤngern vorgezogen.
408. Nur die vollbuͤrtigen Bruͤder des Minderjaͤhrigen
und die Ehegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern ſind von
der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſchraͤnkung
der Anzahl ausgenommen.
Sind deren ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglie-
der des Familienrathes, welchen ſie alsdann allein mit den
Wittwen der Aſcendenten, und mit den von der Vormund-
ſchaft guͤltig entſchuldigten Aſcendenten, wenn ſolche vor-
handen ſind, ausmachen.
Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden die uͤbrigen Ver-
wandten nur berufen, um den Rath vollzaͤhlig zu machen.
409. Finden ſich an dem Orte ſelbſt, oder in der im
407ten Artikel beſtimmten Entfernung keine Verwandten
oder Verſchwaͤgerten der einen oder der andern Linie in hin-
laͤnglicher Anzahl: ſo beruft der Friedensrichter entweder Ver-
wandte oder Verſchwaͤgerte, die in einer weitern Entfer-
nung wohnen, oder auch Staatsbuͤrger aus derſelben Ge-
meinde, von denen man weiß, daß ſie mit dem Vater oder
der Mutter des Minderjaͤhrigen in einem dauernden Freund-
ſchaftsverhaͤltniſſe ſtanden.
410. Auch wenn an dem Orte ſelbſt eine hinlaͤngliche
Anzahl von Verwandten oder Verſchwaͤgerten vorhanden iſt,
kann der Friedensrichter die Vorladung anderer, auch noch
ſo entfernt wohnenden, Verwandten oder Verſchwaͤgerten
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/188>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.