Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Zweyter Abschnitt.

Von der durch die Eltern übertragenen Vormundschaft.

397. Das besondere Recht, einen Vormund zu wählen,
mag solcher ein Verwandter oder selbst ein Fremder seyn,
steht nur dem Längstlebenden der Eltern zu.

398. Dieses Recht kann nur nach den im 392sten Ar-
tikel vorgeschriebenen Formen, und unter den nachstehenden
Ausnahmen und Einschränkungen, ausgeübt werden.
399. Eine Mutter, die sich wieder verheirathet hat, und
welcher die Vormundschaft über ihre Kinder erster Ehe nicht
gelassen worden ist, kann ihnen keinen Vormund ernennen.

400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheirathung
die Vormundschaft gelassen wurde, ihren Kindern erster Ehe
einen Vormund ernannt : so gilt diese Wahl nur, wenn sie
von dem Familienrathe bestätigt wird.

401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut-
ter ernannt hat, ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzu-
nehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Personen
gehört, denen, in Ermangelung einer solchen Ernennung,
der Familienrath sie hätte übertragen können.

Dritter Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Ascendenten.

402. Hat der Längstlebende der Eltern dem Minder-
jährigen keinen Vormund ernannt, so gebührt die Vormund-
schaft, kraft des Gesetzes, seinem väterlichen Großvater,
in dessen Ermangelung seinem mütterlichen Großvater, und
so weiter aufwärts, dergestalt, daß der väterliche Ascendent
dem mütterlichen Ascendenten desselben Grades immer vor-
gezogen wird.

I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Zweyter Abſchnitt.

Von der durch die Eltern uͤbertragenen Vormundſchaft.

397. Das beſondere Recht, einen Vormund zu waͤhlen,
mag ſolcher ein Verwandter oder ſelbſt ein Fremder ſeyn,
ſteht nur dem Laͤngſtlebenden der Eltern zu.

398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Ar-
tikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den nachſtehenden
Ausnahmen und Einſchraͤnkungen, ausgeuͤbt werden.
399. Eine Mutter, die ſich wieder verheirathet hat, und
welcher die Vormundſchaft uͤber ihre Kinder erſter Ehe nicht
gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen.

400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheirathung
die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern erſter Ehe
einen Vormund ernannt : ſo gilt dieſe Wahl nur, wenn ſie
von dem Familienrathe beſtaͤtigt wird.

401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut-
ter ernannt hat, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzu-
nehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Perſonen
gehoͤrt, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung,
der Familienrath ſie haͤtte uͤbertragen koͤnnen.

Dritter Abſchnitt.

Von der Vormundſchaft der Aſcendenten.

402. Hat der Laͤngſtlebende der Eltern dem Minder-
jaͤhrigen keinen Vormund ernannt, ſo gebuͤhrt die Vormund-
ſchaft, kraft des Geſetzes, ſeinem vaͤterlichen Großvater,
in deſſen Ermangelung ſeinem muͤtterlichen Großvater, und
ſo weiter aufwaͤrts, dergeſtalt, daß der vaͤterliche Aſcendent
dem muͤtterlichen Aſcendenten deſſelben Grades immer vor-
gezogen wird.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0184" n="172"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I.</hi> Buch. 10. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Zweyter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der durch die Eltern u&#x0364;bertragenen Vormund&#x017F;chaft.</p>
              </argument><lb/>
              <p>397. Das be&#x017F;ondere Recht, einen Vormund zu wa&#x0364;hlen,<lb/>
mag &#x017F;olcher ein Verwandter oder &#x017F;elb&#x017F;t ein Fremder &#x017F;eyn,<lb/>
&#x017F;teht nur dem La&#x0364;ng&#x017F;tlebenden der Eltern zu.<lb/></p>
              <p>398. Die&#x017F;es Recht kann nur nach den im 392&#x017F;ten Ar-<lb/>
tikel vorge&#x017F;chriebenen Formen, und unter den nach&#x017F;tehenden<lb/>
Ausnahmen und Ein&#x017F;chra&#x0364;nkungen, ausgeu&#x0364;bt werden.<lb/>
399. Eine Mutter, die &#x017F;ich wieder verheirathet hat, und<lb/>
welcher die Vormund&#x017F;chaft u&#x0364;ber ihre Kinder er&#x017F;ter Ehe nicht<lb/>
gela&#x017F;&#x017F;en worden i&#x017F;t, kann ihnen keinen Vormund ernennen.<lb/></p>
              <p>400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheirathung<lb/>
die Vormund&#x017F;chaft gela&#x017F;&#x017F;en wurde, ihren Kindern er&#x017F;ter Ehe<lb/>
einen Vormund ernannt : &#x017F;o gilt die&#x017F;e Wahl nur, wenn &#x017F;ie<lb/>
von dem Familienrathe be&#x017F;ta&#x0364;tigt wird.<lb/></p>
              <p>401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut-<lb/>
ter ernannt hat, i&#x017F;t nicht &#x017F;chuldig, die Vormund&#x017F;chaft anzu-<lb/>
nehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Per&#x017F;onen<lb/>
geho&#x0364;rt, denen, in Ermangelung einer &#x017F;olchen Ernennung,<lb/>
der Familienrath &#x017F;ie ha&#x0364;tte u&#x0364;bertragen ko&#x0364;nnen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von der Vormund&#x017F;chaft der A&#x017F;cendenten.</p>
              </argument><lb/>
              <p>402. Hat der La&#x0364;ng&#x017F;tlebende der Eltern dem Minder-<lb/>
ja&#x0364;hrigen keinen Vormund ernannt, &#x017F;o gebu&#x0364;hrt die Vormund-<lb/>
&#x017F;chaft, kraft des Ge&#x017F;etzes, &#x017F;einem va&#x0364;terlichen Großvater,<lb/>
in de&#x017F;&#x017F;en Ermangelung &#x017F;einem mu&#x0364;tterlichen Großvater, und<lb/>
&#x017F;o weiter aufwa&#x0364;rts, derge&#x017F;talt, daß der va&#x0364;terliche A&#x017F;cendent<lb/>
dem mu&#x0364;tterlichen A&#x017F;cendenten de&#x017F;&#x017F;elben Grades immer vor-<lb/>
gezogen wird.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[172/0184] I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. Zweyter Abſchnitt. Von der durch die Eltern uͤbertragenen Vormundſchaft. 397. Das beſondere Recht, einen Vormund zu waͤhlen, mag ſolcher ein Verwandter oder ſelbſt ein Fremder ſeyn, ſteht nur dem Laͤngſtlebenden der Eltern zu. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Ar- tikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den nachſtehenden Ausnahmen und Einſchraͤnkungen, ausgeuͤbt werden. 399. Eine Mutter, die ſich wieder verheirathet hat, und welcher die Vormundſchaft uͤber ihre Kinder erſter Ehe nicht gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen. 400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheirathung die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern erſter Ehe einen Vormund ernannt : ſo gilt dieſe Wahl nur, wenn ſie von dem Familienrathe beſtaͤtigt wird. 401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut- ter ernannt hat, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzu- nehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Perſonen gehoͤrt, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie haͤtte uͤbertragen koͤnnen. Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Aſcendenten. 402. Hat der Laͤngſtlebende der Eltern dem Minder- jaͤhrigen keinen Vormund ernannt, ſo gebuͤhrt die Vormund- ſchaft, kraft des Geſetzes, ſeinem vaͤterlichen Großvater, in deſſen Ermangelung ſeinem muͤtterlichen Großvater, und ſo weiter aufwaͤrts, dergeſtalt, daß der vaͤterliche Aſcendent dem muͤtterlichen Aſcendenten deſſelben Grades immer vor- gezogen wird.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/184
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/184>, abgerufen am 27.11.2024.