Von dem Genusse und der Beraubung der bürger- lichen Rechte.
Erstes Capitel.
Von dem Genusse der bürgerlichen Rechte.
Art. 7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von der Eigenschaft eines Staatsbürgers unabhängig, welche letztere man nur nach den Vorschriften der Staatsverfas- sungsgesetze erwirbt und erhält.
8. Jeder Einländer (westphälische Unterthan) soll die bürgerlichen Rechte genießen.
9. Wird jemand im Königreiche geboren, dessen Vater ein Fremder ist, so ist er berechtigt, in dem Jahre, welches auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit folgt, die rechtliche Eigenschaft eines Einländers in Anspruch zu nehmen: nur muß er alsdann, im Falle seines Aufenthalts im Staats- gebiete, erklären, daß er Willens sey, daselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen; im Falle des auswärtigen Aufenthalts aber sich verpflichten, seinen Wohnsitz im Lande zu nehmen, auch darin binnen einem Jahre nach der übernommenen Verpflichtung sich wirklich niederlassen.
10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, dessen Vater ein Einländer ist, wird auch Einländer.
Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem
I. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel.
Erſtes Buch.
Von den Perſonen.
Erſter Titel.
Von dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrger- lichen Rechte.
Erſtes Capitel.
Von dem Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte.
Art. 7. Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbuͤrgers unabhaͤngig, welche letztere man nur nach den Vorſchriften der Staatsverfaſ- ſungsgeſetze erwirbt und erhaͤlt.
8. Jeder Einlaͤnder (weſtphaͤliſche Unterthan) ſoll die buͤrgerlichen Rechte genießen.
9. Wird jemand im Koͤnigreiche geboren, deſſen Vater ein Fremder iſt, ſo iſt er berechtigt, in dem Jahre, welches auf den Zeitpunkt ſeiner Volljaͤhrigkeit folgt, die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders in Anſpruch zu nehmen: nur muß er alsdann, im Falle ſeines Aufenthalts im Staats- gebiete, erklaͤren, daß er Willens ſey, daſelbſt ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen; im Falle des auswaͤrtigen Aufenthalts aber ſich verpflichten, ſeinen Wohnſitz im Lande zu nehmen, auch darin binnen einem Jahre nach der uͤbernommenen Verpflichtung ſich wirklich niederlaſſen.
10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, deſſen Vater ein Einlaͤnder iſt, wird auch Einlaͤnder.
Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem
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I. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel.
Erſtes Buch.
Von den Perſonen.
Erſter Titel.
Von dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrger-
lichen Rechte.
Erſtes Capitel.
Von dem Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte.
Art. 7. Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte iſt von
der Eigenſchaft eines Staatsbuͤrgers unabhaͤngig, welche
letztere man nur nach den Vorſchriften der Staatsverfaſ-
ſungsgeſetze erwirbt und erhaͤlt.
8. Jeder Einlaͤnder (weſtphaͤliſche Unterthan) ſoll die
buͤrgerlichen Rechte genießen.
9. Wird jemand im Koͤnigreiche geboren, deſſen Vater
ein Fremder iſt, ſo iſt er berechtigt, in dem Jahre, welches
auf den Zeitpunkt ſeiner Volljaͤhrigkeit folgt, die rechtliche
Eigenſchaft eines Einlaͤnders in Anſpruch zu nehmen: nur
muß er alsdann, im Falle ſeines Aufenthalts im Staats-
gebiete, erklaͤren, daß er Willens ſey, daſelbſt ſeinen Wohnſitz
aufzuſchlagen; im Falle des auswaͤrtigen Aufenthalts aber
ſich verpflichten, ſeinen Wohnſitz im Lande zu nehmen,
auch darin binnen einem Jahre nach der uͤbernommenen
Verpflichtung ſich wirklich niederlaſſen.
10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, deſſen
Vater ein Einlaͤnder iſt, wird auch Einlaͤnder.
Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/18>, abgerufen am 24.11.2024.
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