Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel.
Erstes Buch.

Von den Personen.



Erster Titel.

Von dem Genusse und der Beraubung der bürger-
lichen Rechte.

Erstes Capitel.

Von dem Genusse der bürgerlichen Rechte.

Art. 7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist von
der Eigenschaft eines Staatsbürgers unabhängig, welche
letztere man nur nach den Vorschriften der Staatsverfas-
sungsgesetze erwirbt und erhält.

8. Jeder Einländer (westphälische Unterthan) soll die
bürgerlichen Rechte genießen.

9. Wird jemand im Königreiche geboren, dessen Vater
ein Fremder ist, so ist er berechtigt, in dem Jahre, welches
auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit folgt, die rechtliche
Eigenschaft eines Einländers in Anspruch zu nehmen: nur
muß er alsdann, im Falle seines Aufenthalts im Staats-
gebiete, erklären, daß er Willens sey, daselbst seinen Wohnsitz
aufzuschlagen; im Falle des auswärtigen Aufenthalts aber
sich verpflichten, seinen Wohnsitz im Lande zu nehmen,
auch darin binnen einem Jahre nach der übernommenen
Verpflichtung sich wirklich niederlassen.

10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, dessen
Vater ein Einländer ist, wird auch Einländer.

Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem

I. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel.
Erſtes Buch.

Von den Perſonen.



Erſter Titel.

Von dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrger-
lichen Rechte.

Erſtes Capitel.

Von dem Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte.

Art. 7. Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte iſt von
der Eigenſchaft eines Staatsbuͤrgers unabhaͤngig, welche
letztere man nur nach den Vorſchriften der Staatsverfaſ-
ſungsgeſetze erwirbt und erhaͤlt.

8. Jeder Einlaͤnder (weſtphaͤliſche Unterthan) ſoll die
buͤrgerlichen Rechte genießen.

9. Wird jemand im Koͤnigreiche geboren, deſſen Vater
ein Fremder iſt, ſo iſt er berechtigt, in dem Jahre, welches
auf den Zeitpunkt ſeiner Volljaͤhrigkeit folgt, die rechtliche
Eigenſchaft eines Einlaͤnders in Anſpruch zu nehmen: nur
muß er alsdann, im Falle ſeines Aufenthalts im Staats-
gebiete, erklaͤren, daß er Willens ſey, daſelbſt ſeinen Wohnſitz
aufzuſchlagen; im Falle des auswaͤrtigen Aufenthalts aber
ſich verpflichten, ſeinen Wohnſitz im Lande zu nehmen,
auch darin binnen einem Jahre nach der uͤbernommenen
Verpflichtung ſich wirklich niederlaſſen.

10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, deſſen
Vater ein Einlaͤnder iſt, wird auch Einlaͤnder.

Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0018" n="6"/>
      <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel.</fw><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Buch.</hi> </head><lb/>
        <argument>
          <p>Von den Per&#x017F;onen.</p>
        </argument><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Titel.</hi> </head><lb/>
          <argument>
            <p>Von dem Genu&#x017F;&#x017F;e und der Beraubung der bu&#x0364;rger-<lb/>
lichen Rechte.</p>
          </argument><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von dem Genu&#x017F;&#x017F;e der bu&#x0364;rgerlichen Rechte.</p>
            </argument><lb/>
            <p>Art. 7. Die Ausu&#x0364;bung der bu&#x0364;rgerlichen Rechte i&#x017F;t von<lb/>
der Eigen&#x017F;chaft eines Staatsbu&#x0364;rgers unabha&#x0364;ngig, welche<lb/>
letztere man nur nach den Vor&#x017F;chriften der Staatsverfa&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ungsge&#x017F;etze erwirbt und erha&#x0364;lt.<lb/></p>
            <p>8. Jeder Einla&#x0364;nder (we&#x017F;tpha&#x0364;li&#x017F;che Unterthan) &#x017F;oll die<lb/>
bu&#x0364;rgerlichen Rechte genießen.<lb/></p>
            <p>9. Wird jemand im Ko&#x0364;nigreiche geboren, de&#x017F;&#x017F;en Vater<lb/>
ein Fremder i&#x017F;t, &#x017F;o i&#x017F;t er berechtigt, in dem Jahre, welches<lb/>
auf den Zeitpunkt &#x017F;einer Vollja&#x0364;hrigkeit folgt, die rechtliche<lb/>
Eigen&#x017F;chaft eines Einla&#x0364;nders in An&#x017F;pruch zu nehmen: nur<lb/>
muß er alsdann, im Falle &#x017F;eines Aufenthalts im Staats-<lb/>
gebiete, erkla&#x0364;ren, daß er Willens &#x017F;ey, da&#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;einen Wohn&#x017F;itz<lb/>
aufzu&#x017F;chlagen; im Falle des auswa&#x0364;rtigen Aufenthalts aber<lb/>
&#x017F;ich verpflichten, &#x017F;einen Wohn&#x017F;itz im Lande zu nehmen,<lb/>
auch darin binnen einem Jahre nach der u&#x0364;bernommenen<lb/>
Verpflichtung &#x017F;ich wirklich niederla&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
            <p>10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Vater ein Einla&#x0364;nder i&#x017F;t, wird auch Einla&#x0364;nder.</p><lb/>
            <p>Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[6/0018] I. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel. Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrger- lichen Rechte. Erſtes Capitel. Von dem Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte. Art. 7. Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbuͤrgers unabhaͤngig, welche letztere man nur nach den Vorſchriften der Staatsverfaſ- ſungsgeſetze erwirbt und erhaͤlt. 8. Jeder Einlaͤnder (weſtphaͤliſche Unterthan) ſoll die buͤrgerlichen Rechte genießen. 9. Wird jemand im Koͤnigreiche geboren, deſſen Vater ein Fremder iſt, ſo iſt er berechtigt, in dem Jahre, welches auf den Zeitpunkt ſeiner Volljaͤhrigkeit folgt, die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders in Anſpruch zu nehmen: nur muß er alsdann, im Falle ſeines Aufenthalts im Staats- gebiete, erklaͤren, daß er Willens ſey, daſelbſt ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen; im Falle des auswaͤrtigen Aufenthalts aber ſich verpflichten, ſeinen Wohnſitz im Lande zu nehmen, auch darin binnen einem Jahre nach der uͤbernommenen Verpflichtung ſich wirklich niederlaſſen. 10. Jedes in einem fremden Lande geborne Kind, deſſen Vater ein Einlaͤnder iſt, wird auch Einlaͤnder. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/18
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/18>, abgerufen am 24.11.2024.