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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 9. Titel.
Vermögen seines Pfleglings verwaltet hat, darüber Rech-
nung abzulegen verbunden.

Neunter Titel.

Von der väterlichen Gewalt.

371. In jedem Alter ist das Kind seinen Eltern Ehr-
erbietung und Achtung schuldig.

372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu seiner Voll-
jährigkeit oder bis es daraus entlassen worden ist.

373. Während der Ehe übt der Vater allein diese Ge-
walt aus.

374. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß
des Vaters nicht verlassen, außer wenn es nach zurück-
gelegtem achtzehnten Jahre sich freywillig anwerben lassen
will.

375. Hat der Vater besonders wichtige Ursachen, mit
dem Betragen seines Kindes unzufrieden zu seyn, so kann
er sich folgender Besserungsmittel bedienen.

376. Wenn das Kind das sechszehnte Jahr seines Alters
noch nicht angetreten hat, so kann der Vater es einige Zeit,
jedoch nicht länger, als einen Monat, einsperren lassen.
Zu diesem Ende muß, auf sein Verlangen, der Präsident
des Bezirksgerichtes den Verhaftsbefehl erlassen.

377. Von dem Eintritte ins sechszehnte Jahr an,
bis zur Volljährigkeit oder Emancipation, kann der Vater
darum nachsuchen, daß sein Kind höchstens sechs Monate
eingesperrt werde; er wendet sich deshalb an den Präsi-
denten des erwähnten Gerichtes, der, nach genommener
Rücksprache mit dem königlichen Procurator, den Befehl
zur Verhaftung entweder ertheilt oder verweigert, und im

I. Buch. 9. Titel.
Vermoͤgen ſeines Pfleglings verwaltet hat, daruͤber Rech-
nung abzulegen verbunden.

Neunter Titel.

Von der vaͤterlichen Gewalt.

371. In jedem Alter iſt das Kind ſeinen Eltern Ehr-
erbietung und Achtung ſchuldig.

372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Voll-
jaͤhrigkeit oder bis es daraus entlaſſen worden iſt.

373. Waͤhrend der Ehe uͤbt der Vater allein dieſe Ge-
walt aus.

374. Das Kind darf das vaͤterliche Haus ohne Erlaubniß
des Vaters nicht verlaſſen, außer wenn es nach zuruͤck-
gelegtem achtzehnten Jahre ſich freywillig anwerben laſſen
will.

375. Hat der Vater beſonders wichtige Urſachen, mit
dem Betragen ſeines Kindes unzufrieden zu ſeyn, ſo kann
er ſich folgender Beſſerungsmittel bedienen.

376. Wenn das Kind das ſechszehnte Jahr ſeines Alters
noch nicht angetreten hat, ſo kann der Vater es einige Zeit,
jedoch nicht laͤnger, als einen Monat, einſperren laſſen.
Zu dieſem Ende muß, auf ſein Verlangen, der Praͤſident
des Bezirksgerichtes den Verhaftsbefehl erlaſſen.

377. Von dem Eintritte ins ſechszehnte Jahr an,
bis zur Volljaͤhrigkeit oder Emancipation, kann der Vater
darum nachſuchen, daß ſein Kind hoͤchſtens ſechs Monate
eingeſperrt werde; er wendet ſich deshalb an den Praͤſi-
denten des erwaͤhnten Gerichtes, der, nach genommener
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zur Verhaftung entweder ertheilt oder verweigert, und im

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[162/0174] I. Buch. 9. Titel. Vermoͤgen ſeines Pfleglings verwaltet hat, daruͤber Rech- nung abzulegen verbunden. Neunter Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt. 371. In jedem Alter iſt das Kind ſeinen Eltern Ehr- erbietung und Achtung ſchuldig. 372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Voll- jaͤhrigkeit oder bis es daraus entlaſſen worden iſt. 373. Waͤhrend der Ehe uͤbt der Vater allein dieſe Ge- walt aus. 374. Das Kind darf das vaͤterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer wenn es nach zuruͤck- gelegtem achtzehnten Jahre ſich freywillig anwerben laſſen will. 375. Hat der Vater beſonders wichtige Urſachen, mit dem Betragen ſeines Kindes unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er ſich folgender Beſſerungsmittel bedienen. 376. Wenn das Kind das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht angetreten hat, ſo kann der Vater es einige Zeit, jedoch nicht laͤnger, als einen Monat, einſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß, auf ſein Verlangen, der Praͤſident des Bezirksgerichtes den Verhaftsbefehl erlaſſen. 377. Von dem Eintritte ins ſechszehnte Jahr an, bis zur Volljaͤhrigkeit oder Emancipation, kann der Vater darum nachſuchen, daß ſein Kind hoͤchſtens ſechs Monate eingeſperrt werde; er wendet ſich deshalb an den Praͤſi- denten des erwaͤhnten Gerichtes, der, nach genommener Ruͤckſprache mit dem koͤniglichen Procurator, den Befehl zur Verhaftung entweder ertheilt oder verweigert, und im

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/174>, abgerufen am 27.11.2024.