Abkömmlinge des Letztern selbst ohne Nachkommenschaft: so erbt der Adoptant die von ihm geschenkten Gegenstände, nach der Bestimmung des vorhergehenden Artikels; doch soll dieses Recht auf die Person des Adoptanten beschränkt seyn, und auf seine Erben, selbst in absteigender Linie, nicht übergehen.
Zweyter Abschnitt.
Von der Form der Adoption.
353. Beyde Theile, sowohl derjenige, welcher zu adoptiren beschließt, als der, welcher sich adoptiren lassen will, müssen sich vor dem Friedensrichter des Wohnsitzes des Adoptanten stellen, um ihre wechselseitige Einwilligung schriftlich aufnehmen zu lassen.
354. Der Theil, welchem am meisten daran gelegen ist, soll in den nächsten zehn Tagen dem königlichen Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz, unter dessen Gerichtsbe- zirke der Adoptant seinen Wohnsitz hat, eine Ausfertigung der aufgenommenen Urkunde zur gerichtlichen Bestätigung überreichen.
355. Das Gericht versammelt sich hierauf in dem Be- rathschlagungs-Zimmer, und untersucht, nachdem es sich die erforderlichen Aufschlüsse verschafft hat:
1) Ob alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind;
2) Ob die Person, welche adoptiren will, einen guten Ruf hat.
356. Das Gericht erkennt sodann, nach vorgängigem Antrage des königlichen Procurators, ohne eine sonstige Förmlichkeit zu beobachten, und ohne die Entscheidungs- gründe auszudrücken, in folgenden Worten: die Adop- tion hat statt, oder hat nicht statt.
I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
Abkoͤmmlinge des Letztern ſelbſt ohne Nachkommenſchaft: ſo erbt der Adoptant die von ihm geſchenkten Gegenſtaͤnde, nach der Beſtimmung des vorhergehenden Artikels; doch ſoll dieſes Recht auf die Perſon des Adoptanten beſchraͤnkt ſeyn, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht uͤbergehen.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Form der Adoption.
353. Beyde Theile, ſowohl derjenige, welcher zu adoptiren beſchließt, als der, welcher ſich adoptiren laſſen will, muͤſſen ſich vor dem Friedensrichter des Wohnſitzes des Adoptanten ſtellen, um ihre wechſelſeitige Einwilligung ſchriftlich aufnehmen zu laſſen.
354. Der Theil, welchem am meiſten daran gelegen iſt, ſoll in den naͤchſten zehn Tagen dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, unter deſſen Gerichtsbe- zirke der Adoptant ſeinen Wohnſitz hat, eine Ausfertigung der aufgenommenen Urkunde zur gerichtlichen Beſtaͤtigung uͤberreichen.
355. Das Gericht verſammelt ſich hierauf in dem Be- rathſchlagungs-Zimmer, und unterſucht, nachdem es ſich die erforderlichen Aufſchluͤſſe verſchafft hat:
1) Ob alle geſetzlichen Bedingungen erfuͤllt ſind;
2) Ob die Perſon, welche adoptiren will, einen guten Ruf hat.
356. Das Gericht erkennt ſodann, nach vorgaͤngigem Antrage des koͤniglichen Procurators, ohne eine ſonſtige Foͤrmlichkeit zu beobachten, und ohne die Entſcheidungs- gruͤnde auszudruͤcken, in folgenden Worten: die Adop- tion hat ſtatt, oder hat nicht ſtatt.
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I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
Abkoͤmmlinge des Letztern ſelbſt ohne Nachkommenſchaft:
ſo erbt der Adoptant die von ihm geſchenkten Gegenſtaͤnde,
nach der Beſtimmung des vorhergehenden Artikels; doch
ſoll dieſes Recht auf die Perſon des Adoptanten beſchraͤnkt
ſeyn, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie,
nicht uͤbergehen.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Form der Adoption.
353. Beyde Theile, ſowohl derjenige, welcher zu
adoptiren beſchließt, als der, welcher ſich adoptiren laſſen
will, muͤſſen ſich vor dem Friedensrichter des Wohnſitzes
des Adoptanten ſtellen, um ihre wechſelſeitige Einwilligung
ſchriftlich aufnehmen zu laſſen.
354. Der Theil, welchem am meiſten daran gelegen iſt,
ſoll in den naͤchſten zehn Tagen dem koͤniglichen Procurator
bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, unter deſſen Gerichtsbe-
zirke der Adoptant ſeinen Wohnſitz hat, eine Ausfertigung
der aufgenommenen Urkunde zur gerichtlichen Beſtaͤtigung
uͤberreichen.
355. Das Gericht verſammelt ſich hierauf in dem Be-
rathſchlagungs-Zimmer, und unterſucht, nachdem es ſich
die erforderlichen Aufſchluͤſſe verſchafft hat:
1) Ob alle geſetzlichen Bedingungen erfuͤllt ſind;
2) Ob die Perſon, welche adoptiren will, einen guten
Ruf hat.
356. Das Gericht erkennt ſodann, nach vorgaͤngigem
Antrage des koͤniglichen Procurators, ohne eine ſonſtige
Foͤrmlichkeit zu beobachten, und ohne die Entſcheidungs-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/166>, abgerufen am 27.11.2024.
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