Zwischen den Adoptivkindern einer und derselben Person;
Zwischen dem Adoptirten und den Kindern, welche der Adoptant etwa späterhin bekommt;
Zwischen dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adop- tanten, so wie auch zwischen dem Adoptanten und dem Ehegatten des Adoptirten.
349. Die natürliche Verbindlichkeit, in den gesetzlich bestimmten Fällen einander den Unterhalt zu reichen, welche zwischen dem Adoptirten und seinen Eltern fortdauernd bestehet, ist zwischen dem Adoptanten und Adoptirten, als wechselseitige Verbindlichkeit des einen gegen den andern zu betrachten.
350. Der Adoptirte erwirbt kein Erbfolgerecht auf das. Vermögen der Verwandten des Adoptanten; aber auf den Nachlaß des Adoptanten selbst hat er mit den in der Ehe erzeugten Kindern durchaus gleiche Rechte, selbst wenn solche vorhanden wären, die erst nach der Adoption gebo- ren wurden.
351. Stirbt der Adoptirte ohne eheliche Nachkommen, so fällt alles, was er von dem Adoptanten geschenkt oder aus dessen Nachlasse erhalten hatte, in so fern es beym Absterben des Adoptirten noch in Natur vorhanden ist, auf den Adoptanten oder seine Descendenten zurück, jedoch unter der Verbindlichkeit, zu den Schulden mit beyzutragen, und ohne Nachtheil für die Rechte eines Dritten.
Das übrige Vermögen des Adoptirten fällt auf seine eigenen Verwandten, und diese schließen jederzeit, selbst in Ansehung der in dem gegenwärtigen Artikel angeführten Gegenstände, alle Erben des Adoptanten, die nicht zu seinen Descendenten gehören, aus.
352. Sterben noch bey Lebzeiten des Adoptanten und nach dem Tode des Adoptirten auch die Kinder oder
I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
Zwiſchen den Adoptivkindern einer und derſelben Perſon;
Zwiſchen dem Adoptirten und den Kindern, welche der Adoptant etwa ſpaͤterhin bekommt;
Zwiſchen dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adop- tanten, ſo wie auch zwiſchen dem Adoptanten und dem Ehegatten des Adoptirten.
349. Die natuͤrliche Verbindlichkeit, in den geſetzlich beſtimmten Faͤllen einander den Unterhalt zu reichen, welche zwiſchen dem Adoptirten und ſeinen Eltern fortdauernd beſtehet, iſt zwiſchen dem Adoptanten und Adoptirten, als wechſelſeitige Verbindlichkeit des einen gegen den andern zu betrachten.
350. Der Adoptirte erwirbt kein Erbfolgerecht auf daſ. Vermoͤgen der Verwandten des Adoptanten; aber auf den Nachlaß des Adoptanten ſelbſt hat er mit den in der Ehe erzeugten Kindern durchaus gleiche Rechte, ſelbſt wenn ſolche vorhanden waͤren, die erſt nach der Adoption gebo- ren wurden.
351. Stirbt der Adoptirte ohne eheliche Nachkommen, ſo faͤllt alles, was er von dem Adoptanten geſchenkt oder aus deſſen Nachlaſſe erhalten hatte, in ſo fern es beym Abſterben des Adoptirten noch in Natur vorhanden iſt, auf den Adoptanten oder ſeine Deſcendenten zuruͤck, jedoch unter der Verbindlichkeit, zu den Schulden mit beyzutragen, und ohne Nachtheil fuͤr die Rechte eines Dritten.
Das uͤbrige Vermoͤgen des Adoptirten faͤllt auf ſeine eigenen Verwandten, und dieſe ſchließen jederzeit, ſelbſt in Anſehung der in dem gegenwaͤrtigen Artikel angefuͤhrten Gegenſtaͤnde, alle Erben des Adoptanten, die nicht zu ſeinen Deſcendenten gehoͤren, aus.
352. Sterben noch bey Lebzeiten des Adoptanten und nach dem Tode des Adoptirten auch die Kinder oder
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I. Buch. 8. Titel. 1. Cap.
Zwiſchen den Adoptivkindern einer und derſelben
Perſon;
Zwiſchen dem Adoptirten und den Kindern, welche der
Adoptant etwa ſpaͤterhin bekommt;
Zwiſchen dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adop-
tanten, ſo wie auch zwiſchen dem Adoptanten und dem
Ehegatten des Adoptirten.
349. Die natuͤrliche Verbindlichkeit, in den geſetzlich
beſtimmten Faͤllen einander den Unterhalt zu reichen,
welche zwiſchen dem Adoptirten und ſeinen Eltern fortdauernd
beſtehet, iſt zwiſchen dem Adoptanten und Adoptirten, als
wechſelſeitige Verbindlichkeit des einen gegen den andern
zu betrachten.
350. Der Adoptirte erwirbt kein Erbfolgerecht auf daſ.
Vermoͤgen der Verwandten des Adoptanten; aber auf den
Nachlaß des Adoptanten ſelbſt hat er mit den in der Ehe
erzeugten Kindern durchaus gleiche Rechte, ſelbſt wenn
ſolche vorhanden waͤren, die erſt nach der Adoption gebo-
ren wurden.
351. Stirbt der Adoptirte ohne eheliche Nachkommen,
ſo faͤllt alles, was er von dem Adoptanten geſchenkt oder
aus deſſen Nachlaſſe erhalten hatte, in ſo fern es beym
Abſterben des Adoptirten noch in Natur vorhanden iſt, auf
den Adoptanten oder ſeine Deſcendenten zuruͤck, jedoch unter
der Verbindlichkeit, zu den Schulden mit beyzutragen,
und ohne Nachtheil fuͤr die Rechte eines Dritten.
Das uͤbrige Vermoͤgen des Adoptirten faͤllt auf ſeine
eigenen Verwandten, und dieſe ſchließen jederzeit, ſelbſt
in Anſehung der in dem gegenwaͤrtigen Artikel angefuͤhrten
Gegenſtaͤnde, alle Erben des Adoptanten, die nicht zu
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352. Sterben noch bey Lebzeiten des Adoptanten und
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/164>, abgerufen am 23.11.2024.
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